ECLI:DE:BGH:2017:150817B4STR250.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 250 / 1 7 vom 15. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 20 1 7 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bremen vom 1. Februar 2017, soweit es ihn betrifft, a) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Körperv e r- letzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt ist; b ) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , aa) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2.a) bis c) der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einste l- lung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfa h- rens und die dem Angeklagten entstandenen no t- wendigen Auslagen; bb) im Gesamtstrafen - und Maßregelausspruch; diese entfallen; cc) soweit eine Strafaussetzung zur Bewährung ve r- sagt worden ist. 2. In dem nach der Einstellung verbleibenden Umfang der Au f- hebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an - 3 - eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver wi e- sen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Ta t- einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr - erlaubnis in drei Fällen, fahrlässiger Trunkenh eit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Verschaffens von fa l- schen amtlichen Ausweisen in zwei Fällen zu ein er Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, ihm vor A b- l auf einer Frist von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine R e- vision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegrün det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe w ar dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatein - heit mit Nötigung schuldig ist. Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte die Fesselung des von den Mitangeklagten in das Hinterzimmer seines Büros verschlepp ten Geschädigten nur so lange aufrecht, bis dieser seine Fragen nach dem Verbleib ihm entwe n- deter Gegenstände und des bei deren Verkauf erzielten Erlöses beantwortet hatte. Zuvor hatte er ihn mehrfach geschlagen. Danach hat sich der Angeklagte 1 2 3 - 4 - wegen vorsät zlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und nicht w e- gen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schu l- dig gemacht. Ist eine Freiheitsberaubung, die hier in der Aufrechterhaltung der Fesselung liegt, nur das tatbestand liche Mittel zur Begehung eines anderen Delikts, hier der Abnötigung der Antworten, tritt sie als das allgemeinere Delikt im Wege der Gesetzeseinheit hinter dieses zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 4 StR 414/02, NStZ - RR 2003, 168; Beschluss vom 12. Okto - ber 1998 4 StR 347/98, NStZ 1999, 83: Schluckebier in SSW - StGB, 3. Aufl., § 239 Rn. 16 mwN). Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei einer anderen konkurrenzrechtlichen Beurteilung auf eine niedrigere Strafe als sieben Monat e Freiheitsstrafe erkannt hätte. 2. Soweit der Angeklagte in den Fällen II.2.a) bis c) der Urteilsgründe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie w e- gen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in zwei Fällen verurteilt worden ist, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil es hinsichtlich der zugrunde liegenden Anklagen der Staatsanwalt schaft Bremen vom 8. April 2016 sowie v om 4. und 29. August 2016 an der Verfahrensvorau s- setzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hi erzu in seiner Zuschrift vom 6. Juni 2017 das Folgende ausgeführt: vom 8. April, 4. und 29. August 2016 zur Last gelegten Taten (Fälle II. 2 . a) bis c) der 4 5 6 - 5 - Urteilsgründe) fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Die angefochtene Entscheidung ist insoweit au f- zuheben und das Verfahren einzustellen. Wegen der Tat zu II. 1. der Urteilsgründe hatte die Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2015 Anklage erhoben, die das Landgericht mit B e- schluss vom 11. Februar 2016 zum Hauptverfahren zuließ; zugleich b e- schloss es, die Hauptverhandlung in eine r gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierten Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen durchzuführen. Die Anklageschriften vom 8. April, 4. und 29. August 2016 (Fälle II. 2. a) bis c) der Urteilsgründe) hatte die Staatsanwaltschaft dahingegen u r- spr ünglich beim Amtsgericht Bremen erhoben, das die Verfahren ohne vorherige Eröffnungsentscheidung dem Landgericht Bremen am 25. Mai, 5. September und 7. Oktober 2016, mithin nach Zulassung der dort am 14. Dezember 2015 erhobenen Anklage, zur Prüfung der Übe r- nahme vorlegte. Das Landgericht hat über die Zulassung dieser Anklageschriften, die diesbezügliche Eröffnung des Hauptverfahrens und die Verbindung di e- ser Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem bereits auf Grund der Anklageschr ift vom 14. Dezember 2015 rechtshä n- gigen Verfahren erst im dortigen Termin zur Hauptverhandlung am 3. Januar 2017 entschieden (SA Bd. V Bl. 186 f.). Damit hat die große Strafkammer über die Eröffnung des Hauptverfa h- rens wegen der in den Anklageschriften vo m 8. April, 4. und 29. August 2016 niedergelegten Taten (Fälle II. 2. a) bis c) der Urteilsgründe) nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung mit drei Berufsrichtern u n- ter Ausschluss der Schöffen entschieden, sondern in der gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierten Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft, weshalb ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht, das zur Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 2. a) bis c) der Urteil sgründe und insoweit zur Einstellung des Verfahrens führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 4 StR 216/10, juris Rn. 3; vom 13. Juni 2008 2 StR 142/08, NStZ 2009, 52; Urteil vom 21. Januar 2010 4 StR 518/09, juris jeweils mwN). - 6 - Die Einbeziehung der weiteren Anklagen in die fortdauernde Hauptve r- handlung war auf dem vom Landgericht gewählten Weg auch nicht g e- mäß § 266 StPO zulässig. Dessen Voraussetzungen lagen nicht vor. Zwar hat der Angeklagte seine ausdrückliche Zustimmung zur Einbezi e- hung der V erfahren erteilt (Sitzungsprotokoll vom 3. Januar 2017, S. 2 = SA Bd. V Bl. 186). Die Anklagen sind indes nicht in der Hauptverhan d- lung erhoben, sondern außerhalb der Hauptverhandlung durch ein G e- richt niederer Ordnung zur Übernahme vorgelegt worden. De m schließt sich der Senat an (vgl. zusätzlich BGH, Beschluss vom 1. März 2017 4 StR 405/16, NStZ - RR 2017, 181; Beschluss vom 28. Juli 2015 4 StR 598/14, BGHR StPO § 199 Abs. 1 Eröffnungsbeschluss 2). 3. Die Einstellung des Verfahrens führt zur Aufheb ung und zum Wegfall der Maßregelanordnung und der Gesamtstrafe. Damit verbleibt es bei der im Fall II.1. der Urteilsgründe verhängten Strafe von sieben Monaten Freiheitsstr a- fe als einziger Strafe. 4 . Ob die se Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, bedarf neuer Be urteilung. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung, die Vollstreckung der von ihr e r- kannten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten nicht zur Bewährung auszuse t- zen, maßgeblich darauf gestützt, dass dem Angeklagten gerade auch mit Rücksicht au f die hohe Rückfallgeschwindigkeit bei den Straßenverkehrsdeli k- ten keine positive Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt we r- den könne und seine hierauf bezogene Uneinsichtigkeit unter dem Gesicht s- punkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) nochmals betont. Diesen Erwägungen fehlt nach der Teileinstellung des Verfahrens nunmehr die Grundlage. Der Senat vermag daher, trotz der gewichtigen gegen eine Stra f- 7 8 9 10 - 7 - aussetzung sprechenden Umstände, nicht auszuschließen, dass die Strafka m- mer ohne die mit abgeurteilten Straßenverkehrsdelikte zu einer anderen En t- scheidung gelangt wäre. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Paul
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