ECLI:DE:BGH:2018:150818B4STR250.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 250 / 1 8 vom 15. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Au gust 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. A uf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22. Januar 2018 wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben: a) im Ausspruch über d ie aus den Einzelstrafen für die T a- ten II. Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe und den (Einzel - ) Strafen aus den rechtskräftigen Urteilen der Amtsgeric h- te Nürnberg und Kaiserslau tern vom 25. September 2015 und 11. November 2015 gebildeten Gesamtstrafe ; b) sowe it eine Entscheidung über die Anrechnung von Lei s- tungen unterblieben ist, die nach der Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil des Amts gerichts Kaiserslautern vom 11. November 2015 zu r Erfüllung von Auflagen e r- bracht worden sind; c ) soweit dem Angeklagten die Aussetzung der Freiheit s- strafe von drei Monaten für die Tat unter II. Fall 3 der Urteilsgründe ohne Begründung versagt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit - - 3 - te ls, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Kö rperverle t- 25. e- richts Kaiserslautern vom 11. November 2015 unter Auflösung der dort gebild e- ten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und darüber hinaus wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersicht - lichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1 . Die Überprüfung des Schuldspruchs und der verhängten Einzelstrafen hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge ben (§ 349 Abs. 2 StGB). Die Darstellung des Ergebni sses der molekulargenetischen Vergleich s- untersuchung entspricht den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Anfo r- derungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 1 2 3 - 4 - 492 ; Urteil vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477, 478 f., Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217). Der Umstand, dass die Feststellungen im Fall II. 1 der Urteilsgründe eine gefährliche Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen , begründet keinen durchgreif enden Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten, weil das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung in der Var i- ante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zutreffend bejaht und bei der Bemessung der Einzelstrafe die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung auc h in der Var i- ante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht straferschwerend berücksichtigt hat. 2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die Ta ten II. Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe und den (Einzel - )Strafen aus den rechtskräftigen Urtei len der Amtsgerichte Nürnberg und Kaiserslautern vom 25. September 2015 und 11. November 2015 hält dagegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Strafkammer teilt nicht mit, welche Einze l- strafen das Amtsgericht Kaiserslautern für die am 5. und 8. September 2015 begang enen Diebstähle festgesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 4 StR 450/10, Rn. 6 mwN). Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerfrei erfolgt ist. 3. Soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen unte r- blieben ist, die im Rahmen der für die einbezogenen Strafen gewährten Stra f- aussetzung zur Bewährung erbracht worden sind, war das Urteil ebenfalls au f- zuheben. Werden wie hier mit den Strafen aus dem Urteil des Amt sgerichts Kaiserslautern vom 11. November 2015 Strafen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitstrafe einbez o- gen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, entfällt die 4 5 6 - 5 - ursprünglich gewährte Straf aussetzung zur Bewährung. Das Landgericht war daher gehalten, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts erbracht hat. Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 1 StR 555/16, NStZ - RR 2017, 199 f. [Ls] ; Beschluss vom 18. Februar 2014 3 StR 442/13, NStZ - RR 2014, 138 [L s] ; Beschluss vom 20. März 1990 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; jeweils mwN ). Die fehlende Anrechnung ist hier auch auf die Sachrüge hin zu beachten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 4 StR 49/07, StraFo 2007, 249 ; Beschluss vom 7 . M ärz 2001 2 StR 43/01 , Rn. 3 ; Beschluss vom 17. März 1988 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241), und Zahlungen 29) und diese rechtsfehlerhaft - bei der Gesam t- str afenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Mai 1992 4 StR 207/92). Die Kammer hätte daher darlegen müssen, welche Leistungen der Angeklagte auf die Bewährungsauflagen e r- bracht hat und diese durch eine die Vollstre ckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgleichen müssen (zu einem möglichen Anrec h- nungsmaßstab vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 2 StR 11/09 , NStZ - RR 2009, 201 ). 4. Schließlich unterliegt der Strafausspruch auch insoweit der A ufh e- bung, als das Landgericht dem Angeklagten eine Aussetzung der (weiteren) Freiheitsstrafe von drei Monaten für die Tat II. Fall 3 der Urteilsgründe ohne Begründung verweigert hat (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Strafkammer hat sich mit der Frage einer möglichen Strafaussetzung in den Urteilsgründen nicht befasst. Erörterungen hier zu wären hier aber ungeachtet der Vorschrift des § 267 7 - 6 - Abs. 3 Satz 4 StPO erforderlich gewesen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BG H, Beschluss vom 28. Juli 2011 4 StR 283/11, Rn. 3 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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