BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 25/06 vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Oktober 2005 mit den Feststel-lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit versuchtem gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. 1 Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 1. Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte nicht damit abfin-den, dass sich seine Ehefrau einem anderen Mann zugewandt hatte und sich von ihm trennen wollte. Um in das neue Leben seiner Ehefrau einzugreifen und sie f374r ihr undankbares Verhalten zu sanktionieren, entschloss er sich, deren 3 - 3 - Fahrzeug in einen fahrunt374chtigen Zustand zu versetzen. Er drehte, f374r die Ne-benkl344gerin nicht erkennbar, eine Kreuzschlitzschraube in die Lauffl344che des linken Vorderreifens ihres Pkw's und durchtrennte den zur linken Vorderrad-bremse f374hrenden Bremsschlauch fast vollst344ndig, so dass die Bremsfl374ssigkeit auslief. Die Bremswirkung der Bremsanlage wurde hierdurch um etwa die H344lf-te herabgesetzt. Als seine Ehefrau mit ihrem Fahrzeug losfuhr, bemerkte sie zwar schon nach wenigen Metern Fahrt auf ebener Strecke, ein "klackerndes" Ger344usch. Gleichwohl fuhr sie im zweiten Gang weiter und bog in eine Stra337e mit erheblichem Gef344lle ein. Als sie auf der Gef344llstrecke die Fu337bremse ihres Fahrzeugs bet344tigte, trat keine Bremswirkung ein. Sie zog daraufhin instinktiv die Handbremse und brachte das Fahrzeug zum Stehen. 2. Die Annahme bedingten T366tungsvorsatzes, auf der die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Heimt374ckemordes beruht, begegnet durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken. 4 Das Landgericht hat das Vorliegen eines bedingten T366tungsvorsatzes aus der objektiven Gef344hrlichkeit des Vorgehens des Angeklagten gefolgert. Er habe gewusst, dass seine Manipulation zu einer erheblichen Beeintr344chtigung der Bremswirkung f374hren und seine Ehefrau mit dem besch344digten Fahrzeug die Gef344llstrecke, in die mehrere Vorfahrtsstra337en einm374nden, befahren w374rde. Mit der sich hieraus ergebenden Gefahr eines folgenschweren, m366glicherweise t366dlichen Unfallhergangs habe er sich abgefunden. 5 Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass das Vorgehen des Angeklagten in hohem Ma337e gef344hrlich war und die M366glichkeit eines Ver-kehrsunfalls in Folge eines Bremsversagens nahe lag. Ein Rechtssatz des In-halts, dass ein T344ter, der wie der Angeklagte vorgeht, deshalb zugleich grund- 6 - 4 - s344tzlich auch mit t366dlichen Folgen f374r die betroffenen Verkehrsteilnehmer rech-net und diese billigt, besteht gleichwohl nicht. Diese Frage kann nicht allgemein, sondern nur nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt wer-den. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. Das Landgericht hat in seine Wertung insbesondere nicht alle nahe liegenden objek-tiven und subjektiven Umst344nde einbezogen, die die Annahme eines bedingten T366tungsvorsatzes in Frage stellen k366nnten (vgl. BGH DAR 1999, 464 m.w.N.). Es h344tte zur Beurteilung der Frage, ob objektiv eine Lebensgefahr f374r die Nebenkl344gerin oder andere Verkehrsteilnehmer durch das Vorgehen des Ange-klagten entstanden war, Feststellungen dazu treffen m374ssen, mit welchen Kolli-sionsgeschwindigkeiten bei einem Unfall in Folge eines Bremsversagens zu rechnen war. Nach den getroffenen Feststellungen liegt n344mlich nahe, dass die bis zur Einm374ndung in eine Bundesstra337e etwa 500 m lange, in einem Wohn-gebiet gelegene Gef344llstrecke in Anbetracht mehrerer zuvor von rechts ein-m374ndenden Vorfahrtsstra337en nur mit verhaltenem Tempo in einem niedrigen Gang befahren werden konnte. Es ist deshalb nicht auszuschlie337en, dass im Falle eines Unfalls auf der Gef344llstrecke nur mit geringen Aufprallgeschwindig-keiten zu rechnen war und deshalb t366dliche Unfallfolgen f374r die betroffenen Verkehrsteilnehmer eher unwahrscheinlich waren. Dass der Angeklagte damit rechnete, seine Ehefrau werde die Fu337bremse erstmals kurz vor der Einm374n-dung in die zeitweise stark befahrene Bundesstra337e bet344tigen, ergeben die Ur-teilsgr374nde nicht. Dar374ber hinaus hat sich das Landgericht nur unzureichend damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte mit unfallvermeidenden Reaktio-nen der Nebenkl344gerin rechnen konnte und gerechnet hat. Soweit es insoweit darauf abgestellt hat, die im Falle eines Versagens der Fu337bremse nahe lie-gende Bet344tigung der Handbremse - wie tats344chlich geschehen - sei eine f374r den Angeklagten nicht vorhersehbare Reaktion der Nebenkl344gerin gewesen, 7 - 5 - stellt dies lediglich eine Vermutung zu Lasten des Angeklagten dar, die nicht mit Tatsachen belegt ist. Schlie337lich kommt hinzu, dass das Landgericht aus sub-jektiven Gr374nden das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbrechenstatbe-standes des 247 315 b Abs. 3 i.V.m. 247 315 Abs. 3 Nr. 1 a) StGB verneint hat. Die dieser Wertung zu Grunde liegenden Erw344gungen h344tten dargelegt und auch bei der Pr374fung des T366tungsvorsatzes er366rtert werden m374ssen. Die Feststel-lung, der Angeklagte habe nicht in der Absicht gehandelt, einen Ungl374cksfall herbeizuf374hren, ist n344mlich nicht ohne weiteres vereinbar mit der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gerade durch die Herbeif374hrung eines Ver-kehrsunfalls versucht, seine Ehefrau oder andere Verkehrsteilnehmer bedingt vors344tzlich zu t366ten. 3. Der nur den Schuldspruch wegen versuchten Mordes betreffende Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, auch soweit der Ange-klagte - rechtsfehlerfrei - des tateinheitlich verwirklichten versuchten gef344hrli- 8 - 6 - chen Eingriffs in den Stra337enverkehr f374r schuldig befunden worden ist (BGHR StPO 247 353 Aufhebung 1). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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