BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 251/06 vom 19. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Oktober 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Februar 2006 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 Die Revision hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 2 Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung unter an-derem die Vernehmung des Zeugen Mustafa Z. beantragt zum Beweis der Tatsache, dass dieser auf die Mitteilung des Zeugen R. , er sei von dem An-geklagten 374berfallen worden, entgegen der Bekundung des R. nicht ge344u337ert habe, der Angeklagte sei sein Cousin. Diesen Beweisantrag hat das Landge-richt mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die genannte Beweistatsache sei f374r die Entscheidung ohne Bedeutung, da es sich um eine Indiztatsache handele, die nur m366gliche, nicht zwingende Schl374sse zulasse. 3 - 3 - Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Nach der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Er-w344gungen anf374hren, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung f374r den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst (vgl. BGHSt 2, 184, 186; BGH NStZ 1981, 401; BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15 m. w. N.). Geht es - wie hier - um die Glaubw374rdigkeit eines Zeugen, bedarf es daher der Begr374ndung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst lassen w374rde (vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 244 Rdn. 43 a m. w. N.). Die erforderliche Begr374ndung ent-spricht grunds344tzlich den Begr374ndungserfordernissen bei der W374rdigung von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgr374nden. 4 Diesen Voraussetzungen gen374gt der Beschluss des Landgerichts nicht. Die tats344chliche Bedeutungslosigkeit liegt hier auch nicht auf der Hand, so dass sich die R374ge deswegen als unbegr374ndet erweisen w374rde (BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). Die Verurteilung des Angeklagten, der von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, beruht allein auf den Be-kundungen des Zeugen R. . Dessen Glaubw374rdigkeit bedurfte daher beson-ders sorgf344ltiger 334berpr374fung, ebenso die Frage, ob seine Wahrnehmungs- und Erinnerungsf344higkeit am Tattag beeintr344chtigt war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu ber374cksichtigen, dass bei dem Zeugen etwa zwei Jahre vor dem angeklagten Tatgeschehen eine paranoid-halluzinatorische Psychose di-agnostiziert worden war. Wegen dieser Erkrankung wurde er f374nf Monate in einer psychiatrischen Klinik station344r behandelt und danach unter Betreuung gestellt. In der Folgezeit lie337 er sich zwar regelm344337ig ambulant in der Klinik be-handeln und mit einem Depotmedikament versorgen, setzte aber daneben sei-nen Cannabismissbrauch fort. 5 - 4 - Vor diesem Hintergrund erweist sich die floskelhafte Ablehnung des Be-weisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache als rechtsfehler-haft. Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Verurteilung des Angeklagten auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. 6 F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 7 Zur Feststellung der Wahrnehmungs- und Erinnerungsf344higkeit des An-geklagten wird sich in erster Linie die Vernehmung der 304rztin, die ihn im fragli-chen Zeitraum in der Westf344lischen Klinik f374r Psychiatrie ambulant behandelt hat, als sachverst344ndige Zeugin anbieten. 8 Sollte die neu entscheidende Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kommen, so wird sie im Rahmen der gebotenen Gesamtw374rdigung die Voraus-setzungen des 247 250 Abs. 3 StGB zu pr374fen haben. 9 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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