BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 251/07 vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Untreue u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. September 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kaiserslautern vom 22. Februar 2007, soweit es ihn be-trifft, a) in den Einzelstrafausspr374chen dahin abge344ndert, dass - die in den F344llen Lfd. Nr. 3 bis 5, 9, 11, 12, 15 bis 19 gegen ihn verh344ngten Freiheitsstrafen um jeweils einen Monat, - die in den F344llen Lfd. Nr. 1, 2, 6 bis 8, 10, 13 und 14 gegen ihn verh344ngten Geldstrafen um jeweils 30 Tagess344tze her-abgesetzt werden, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe dahin abge344ndert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Gr374nstadt vom 15. M344rz 2006 (Az. 5416 Js 16545/05) verh344ngten Strafen unter Aufl366sung der dort ge-bildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenf344lschung in Tat-einheit mit Anstiftung zur Untreue in 19 F344llen unter Einbeziehung der Einzel-strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gr374nstadt unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-spruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zul344ssig erhobene Verfahrensr374ge greift durch. Zu Recht r374gt die Revision, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht die gebotene Kompensation (vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 181; 2003, 601) daf374r vorgenommen hat, dass das ge-gen den Angeklagten gef374hrte Ermittlungsverfahren im Zeitraum vom 3. Dezember 2002 bis 16. September 2003, das hei337t f374r eine Dauer von 374ber 10 Monaten, aus Gr374nden, die den staatlichen Strafverfolgungsorganen zuzu-rechnen sind, nicht gef366rdert worden ist. 2 Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Der Senat sieht jedoch zur Vermeidung weiterer Verfahrensverz366gerung von einer Zur374ckverweisung an das Tatgericht ab. Er macht von der M366glichkeit eigener Sachentscheidung nach 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO Gebrauch, da neue strafzumessungsrelevan-te Umst344nde weder ersichtlich noch vom Beschwerdef374hrer geltend gemacht worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 226 2 BvR 760/07). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 15. August 2007 ausgef374hrt: 3 - 4 - "Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverz366gerung beantrage ich, die verh344ngten Einzelstrafen bei Geldstrafen jeweils um 30 Tagess344tze und bei Freiheitsstrafen jeweils um einen Monat herabzusetzen. Die Dauer der Verfah-rensverz366gerung ist angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs der Sache eher gering. Im Hinblick auf die Schadensh366he und des Umstandes, dass der Angeklagte alleiniger Nutznie337er war, bewegen sich die Strafen im unteren Be-reich des noch Vertretbaren. Soweit nach der Herabsetzung in den F344llen lau-fende Nr. 3, 4, 5, 9, 11, 12, 15, 18 und 19 (UA S. 23) Freiheitsstrafen von je-weils f374nf Monaten auszusprechen sind, ist nicht davon auszugehen, dass das Landgericht Geldstrafen verh344ngt h344tte (247 47 Abs. 1 StGB). Das Landgericht hat in allen F344llen gegen den Angeklagten dieselbe Strafart gew344hlt wie gegen die Verurteilte E. . Ich beantrage weiter, aus den herabgesetzten Ein-zelstrafen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Gr374nstadt vom 15. M344rz 2006 (Aktenzeichen 5416 Js 16545/05 Cs) verh344ngten Strafen unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten auszusprechen." 4 Dem schlie337t sich der Senat an; er 344ndert das angefochtene Urteil in den Ausspr374chen 374ber die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe dem Antrag des Ge-neralbundesanwalts folgend ab. 5 - 5 - Angesichts des nur geringf374gigen Teilerfolges erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 6 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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