BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 251/08 vom 31. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Juli 2008 gem344337 247247 206 a entsprechend, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Februar 2008 a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der An-geklagte im Fall II 4 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; b) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner hier-gegen eingelegten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen 1 - 3 - Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch im Fall II 4 der Urteilsgr374nde hat keinen Bestand. Be-z374glich der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Anklageschrift vom 14. Januar 2008 fehlt es an einem wirksamen Er366ffnungsbeschluss, da die Strafkammer 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung dieser Anklage nicht in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Sch366ffen entschieden hat (vgl. BGHSt 50, 267, 269; BGH, Beschluss vom 28. August 2007 - 4 StR 212/07). Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis f374hrt im Fall II 4 zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens. 2 Die Teileinstellung f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs und zum Weg-fall der f374r den eingestellten Fall verh344ngten Einzelstrafe. Der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unber374hrt. Der Senat schlie337t in Anbetracht der verbleibenden vier Einzelstrafen aus, dass sich der Wegfall der f374r die eingestellte Tat verh344ngten Einzelstrafe auf den Ausspruch 374ber die ma337volle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Dar374ber hinaus ist die erkannte Gesamtstrafe auch angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a StPO. 3 - 4 - Zur Frage einer etwaigen Fortsetzung des Verfahrens im Hinblick auf den eingestellten Fall und zur Beachtung des Verschlechterungsverbots ver-weist der Senat auf die Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts (vgl. auch Hanack in L366we-Rosenberg 25. Aufl. 247 358 Rdn. 18; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 358 Rdn. 21, jeweils m.w.N.). 4 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien
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