BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 251/09 vom 20. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Oktober 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bochum vom 22. August 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Verfahren ist aus Gr374nden, die allein im Verantwortungs-bereich der Justiz liegen, im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist am 14. November 2008 und dem Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am 16. Juni 2009 nicht angemessen gef366rdert worden. Der Senat stellt deshalb das Vorliegen eines Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht in-haftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287). Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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