BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 25/11 vom 30. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2010 aufgehoben, soweit der Verfall des Wertersatzes von mehr als 420 200 angeordnet worden ist; die weiter gehende Verfallsan-ordnung entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; au337erdem hat es den Verfall von Wertersatz in H366he von 6.400 200 angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision, mit der er insbesondere die Verurteilung wegen t344ter-schaftlichen Handeltreibens und die H366he der erkannten Strafe beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Anordnung des Wertersatzverfalls h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand, soweit sie einen Betrag von 420 200 374bersteigt. 2 - 3 - a) Nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte zweimal von dem gesondert Verfolgten A. f374r einen unbe-kannt gebliebenen Verwandten Bet344ubungsmittel zum Gesamtpreis von 6.400 200, die dieser gewinnbringend weiterverkaufen wollte. In beiden F344llen 374-bergab er die Drogen seinem Verwandten und leitete die jeweilige Anzahlung und die einzelnen Kaufpreisraten an den Verk344ufer weiter. F374r seine Bem374hun-gen erhielt er von dem Verwandten insgesamt 420 200. 3 b) Diese Feststellungen tragen eine Verfallsanordnung in der vom Land-gericht ausgesprochenen H366he von 6.400 200 nicht. Nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt dem Verfall, was der T344ter f374r die Tat oder aus der Tat erlangt hat. "Aus der Tat erlangt" sind alle Verm366genswerte, die dem T344ter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tat-ablaufs zuflie337en, insbesondere also die Beute; "f374r die Tat erlangt" sind dem-gegen374ber Verm366genswerte, die dem T344ter als Gegenleistung f374r sein rechts-widriges Handeln gew344hrt werden, aber - wie etwa ein Lohn f374r die Tatbege-hung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10). 4 Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Geldbetrag von 6.400 200 weder aus der Tat noch f374r die Tat erlangt, denn er hat dieses Geld lediglich im Auftrag des K344ufers der Bet344ubungsmittel an den Verk344ufer 374ber-bracht (f374r den Fall eines f374r den Verk344ufer t344tigen Kuriers vgl. dagegen Fi-scher, StGB, 58. Aufl., 247 73 Rn. 14 m.w.N.). Nur die Entlohnung in H366he von 420 200 ist f374r die Tat erlangt und unterliegt dem Verfall von Wertersatz. 5 - 4 - Der angeordnete Verfall ist daher in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO aufzuheben, soweit er 420 200 374bersteigt. 6 2. Der nur geringf374gige Teilerfolg der Revision, der es ersichtlich vor-rangig um den Schuldspruch und die H366he der verh344ngten Strafe ging, rechtfer-tigt es nicht, den Beschwerdef374hrer gem344337 247 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. 7 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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