BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 251/11 vom 28. Juni 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 28. Juni 20 1 1 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechts fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Da die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils der ta t- sächlich verkündeten Entscheidung sformel im Hinblick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht (zwei Jahre sechs M o- nate), handelt es sich bei deren abweichender Festsetzung in den Ausführungen zur Strafzumessung (drei Jahre) um ein offensich t- liches Schreibversehen. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin
Full & Egal Universal Law Academy