BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 251 /14 vom 9. September 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und d er Beschwerdeführer am 9. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Januar 2014, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben, a) soweit der Angeklagt e Mo . O . wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fä l- len (Fälle II. 1 und II. 7 der Urteilsgründe) und der Ang e- klagte J . O . wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in fünf Fällen (Fälle II. 4, 5, 6, 8 und 10 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. Die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur konkreten Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebun g wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten j eweils zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt, den Angeklagten Mo . O . un - ter Freispruch im Übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen, wegen Sachbeschädigung und wegen Betruges in vier Fällen, w o- bei es in einem Fall beim Versuch blieb, den Angeklagten J . O . we - gen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Betruges in jeweils fünf Fällen. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materie l- len Rechts rügen, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; die weiter gehenden Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die vom Angeklagten J . O . erhobene, nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unz ulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). II. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der von beiden Angeklagten geltend gemachten sachlich - rechtlichen Beanstandungen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht sie wege n g e- fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt hat. Die bisherigen, zu den einzelnen Taten getroffenen Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass ihr 1 2 3 4 - 4 - Fehlverhalten eine konkrete Gefährdung der in § 315b Abs. 1 StGB bezeichn e- ten Individualrec htsgüter zur Folge hatte. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genan n- ten Tathan dlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (Senatsurteil vom 4. Dezember 2002 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2012 4 StR 667/11, NStZ 2012, 700, 701 und vom 18. Juni 2013 4 StR 145/13, Rn. 7; SSW - StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 17). Die Annahme einer s olchen, über die abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs hinausgehende konkrete Gefährdung wird im angefocht e- nen Urteil in keinem der betreffenden Fälle belegt. b ) Die Angeklagten führten nach den Feststellungen des Landgerichts al s Fahrer verschiedener Kraftfahrzeuge absichtlich insgesamt neun Verkehr s- unfälle herbei und machten im Anschluss gegenüber den gegnerischen Haf t- pflichtversicherungen unberechtigte Schadensersatzansprüche geltend, um sich dadurch eine nicht nur vorübergehen de und nicht ganz unerhebliche Ei n- nahmequelle zu verschaffen. Zum Beleg der Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in insgesamt sieben Fällen teilt die Strafkammer in den Urteilsgründen den jeweiligen Anschaffungs - bzw. Zeitwert d es Fah r- zeugs des Unfallgegners sowie, aufgeschlüsselt nach einzelnen Schadenspos i- tionen, die Beträge mit, die die Angeklagten mit Anwaltsschreiben bei den ge g- nerischen Haftpflichtversicherungen geltend machten und welche Summen sie 5 6 - 5 - letztlich ausgezahlt erh ielten. Daraus sowie aus den Feststellungen zum jewe i- ligen Unfallhergang folgert das Landgericht, in den betreffenden Fällen seien schon deshalb fremde Sachen von bedeutendem Wert, nämlich in der vom Senat in ständiger Rechtsprechung angenommenen Mindesth öhe von 750,00 (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. September 2010 4 StR 245/10, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 5) gefährdet worden, weil es im Zuge der j e- weiligen Vorfälle tatsächlich zu Kollisionen zwischen den beteiligten Kraftfah r- zeugen gekommen sei. Feststellungen zu den jeweils konkret eingetretenen Fremdschäden werden in den Urteilsgründen indes nicht mitgeteilt. Diese und die konkrete Gefahr weiterer Schäden lassen sich auch dem Gesamtzusa m- menhang der Schilderung der jeweiligen Kollisionen und dem jeweils mitgetei l- ten Schadensbild nicht hinreichend sicher entnehmen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Prüfung durch den Tatrichter, der auch über die Gesamtstrafe neu zu befinden haben wird. Da sich der durchgreifende Rechtsfehler auf die Festst ellungen zur konkreten Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert beschränkt, hat der Senat die übrigen Urteilsfeststellungen aufrecht erha l- ten. 2. Den weiter gehenden Rechtsmitteln bleibt der Erfolg aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbu ndesanwalts vom 4. Juli 2014 versagt. Der Senat bemerkt insoweit lediglich ergänzend, dass in der strafschä r- fenden Berücksichtigung der Vorverurteilung vom 26. November 1998 hinsich t- lich des Angeklagten Mo . O . entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG liegt: G e- mäß § 46 Abs. 3 BZRG v erlängert sich die Frist von 15 Jahren um die Dauer der durch das damalige Urteil des Landgerichts Essen verhängten Freiheits - 7 8 - 6 - strafe von zwei Jahren und neu n Monaten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 1999 4 StR 125/99, BGHR BZRG § 46 Abs. 1 Tilgungsfrist 2). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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