BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 251 /15 vom 8. September 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 8. September 201 5 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Essen vom 7. Januar 2015 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitt els und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Rau - bes schuldig gesprochen, den Angeklagten R . in Tateinheit mit unerlaubter Ausüb ung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, die Angeklagten M . und P . jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe. Die Angeklagten R . und P . hat es zu Freiheitsstrafen vo n jeweils neun Jahren und sechs Monaten, den Angekla g- ten M . zu einer solchen von neun Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils allgemein die Verle t- zung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne d es § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der A n- geklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antra gsschriften vom 15. Juni 2015 bemerkt der Senat: 1. Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, die Tatopfer seien n- trächtigt gewesen, lässt ungeachtet des Umstandes, dass nur d er Angeklagte R . seine Waffe, eine geladene und funktionstüchtige Maschinenpistole, bei der Tat verwendete, indem er sie dem Nebenkläger vorhielt, die beiden anderen Angeklagten ihre halbautomatischen Kurzwaffen aber nur in Umhängetaschen mit sich fü hrten, angesichts der in der Griffbereitschaft der Waffen liegenden Gefahr jedenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten besorgen. 2. Auch die Nichterörterung von § 46b StGB bei dem Angeklagten M . , der nach den Urt eilsgründen schon im Ermittlungsverfahren ein Ge - ständnis ablegte, das auch Angaben zur Tatbeteiligung seiner Mittäter enthielt, lässt einen solchen Rechtsfehler nicht besorgen. Nach den Feststellungen wu r- den alle Angeklagten schon kurz nach der Tat festg enommen, wobei sie auf die Waffen hinwiesen. Im Übrigen hat das Landgericht gegen M . eine im Ver - gleich zu den beiden anderen Angeklagten um sechs Monate niedrigere Strafe verhängt. 3. Die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils gibt Anl ass zu dem Hinweis, dass § 267 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StPO den Ausschluss jeden Zweifels darüber bezweckt, welche gesetzlichen Bestimmungen vom Gericht 3 4 5 6 7 - 4 - angewendet wurden. Es muss eindeutig ersichtlich sein, dass das Gericht die Rechtslage des entschiede nen Falles in ihrer vollen Breite erkannt, bedacht und gewürdigt hat (LR - StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 267 Rn. 78; Appl, Festschrift für Rissing - van Saan, 2011, 35, 48 f.). Gemessen daran erweist sich die B e- zeichnung der waffenrechtlichen Bestimmungen zwa r nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, jedoch als unvollständig. Die Strafbarkeit des Angeklagten R . ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 WaffG, §§ 1, 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V (nicht VII, wie im Urteil) Nr. 29b, diej e- nige der weiteren Angeklagten aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2, Anlage 2 Abschnitt 2 Untera b- schnitt 1 Satz 1. Da die Liste der angewendeten Vorschriften der Entlastung der Urteil s- formel dient (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 1998 4 StR 391/98, SSW - StPO/Franke, § 260 Rn. 14), ist es insbesondere bei Verstößen gegen wa f- fenrechtliche Bestimmungen zweckmäßig, die angewendeten Vorschriften auch dort vollständig aufzuführen. Sost - Sch eible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 8
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