ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR251.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 251 /1 6 vom 13. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts un d nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2016 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis ionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juni 2016 bemerkt der Sen at: Soweit de r Angeklagte als Verfahrenshindernis geltend macht, er sei daue r- haft nicht verhandlungsfähig gewesen , greift d ie Rüge nicht durch. Ein Angeklagter ist verhandlungsfähig, wenn er nach seiner körperlichen und geistigen Beschaf - fenheit seine Rech te in der Hauptverhandlung wahrzunehmen vermag. Ob das der Fall war, hat im jetzigen Verfahrensstadium der Senat von Amts wegen im Frei - beweisverfahren zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1988 2 StR 164/88, BGHR vor § 1 Verfahrenshindernis, Verhandlungsfähigkeit 1 ; Urteil vom 22. Oktober 1992 1 StR 575/92 ). Die Prüfung ergibt, da ss der Sachverständige Prof. Dr. med. F . in einem umfassenden schriftlichen Gutachten vom 24. Januar 2016 die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejah t hat. In der Hauptverhand lung vom 26. Januar 2016 wurde der Angeklagte von einer herbeiger u- fenen Notärztin auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht. Die genommenen klin i- schen Werte waren unauffällig. Weder die Notärztin noch der ebenfalls herbeigeruf e- ne Sachverstän dige Prof. Dr. med. F . haben eine Verhandlungsunfähigkeit bejaht. Unter diesen Umständen hat auch der Senat keine Veranlassung, an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quent in
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