BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 25/12 vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Ju li 2012 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht - fertigung keinen Rechtsfehler zum Nacht eil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Rüge, ein Schöffe habe wä h- rend der Hauptverhandlung mehrfach geschlafen, ist der Tat - sachenvortrag des Revisionsführers aufgrund der erholten dienst - lichen Äußerungen jedenfalls nicht erwiesen. Soweit die Verteid i- gerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 geltend macht, das Schließen der Augen durch den Schöffen sei "allein schon ein Revisionsgr und nach § 338 Nr. 5 StPO, den wir hiermit hat dies schon deshalb keinen Erfolg, weil die Rüge erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und daher versp ä- tet erhoben wurde . Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin
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