ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR25.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 25 /16 vom 10. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Ma i 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 7. September 2015 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung ve r- sagt worden ist. Im Umfang der Aufhe bung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten w egen sexueller Nötigung in Ta t- einheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gest ützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils , soweit dem Angekla g- ten die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur B e- währung versagt worden ist. Im Übrigen erweist sich die Revision als unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwa lt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 2016 zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt: Grundsätzlich gilt, dass - wie überhaupt bei der Rechtsfolgenbeme s- sung - dem Tatrichter für die Entscheidung über die Strafaussetzung ein we iter Beurteilungsspielraum zuerkannt ist, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001, 1 StR 519/00 = NStZ 2001, 366). Hat das Gericht die für und gegen eine Aus - setz ung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt und ist - namentlich aufgrund seines in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks - zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens nicht größer ist als die jenige neuer Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 1997, 2 StR 363/97 = NStZ 1997, 594), so ist dessen Entscheidung grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn auch eine andere B e- wertung denkbar gewesen wäre. b) Erforderlich ist aber - wie der BGH in ständiger Rechtsprechung i m- mer wieder betont hat (BGH, 1 StR 519/00, aaO; Beschluss vom 10. Januar 2007, 5 StR 542/06) - , dass das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst und würdigt und dabei - was vorliegend angesichts der bisherigen Unb e- straftheit von besonderer Bedeutung ist - auch und gerade die Wi r- kung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf den A n- geklagten in den Blick zu nehmen hat. Gerade weil die Kammer ihre negative Sozialprognose entsche idend auf die ungünstigen Leben s- verhältnisse stützt, war es unabdingbar zu erörtern, ob eine Stra f- aussetzung zur Bewährung mit entsprechender Begleitung durch einen Bewährungshelfer und eventuelle weitere Weisungen (§ 56c StGB) nicht eine stabilisierende Wirkung auf das Leben des Ang e- klagten haben könnte. Da die Kammer dies nicht erkennbar berücksichtigt hat, ist ihre Wü r- digung unvollständig und deshalb ermessensfehlerhaft. c) Sinne des § 56 Ab s. 2 StGB festzustellen. Es ist jedoch nicht ausg e- namentlich in der Person des Angeklagten festgestellt hätte, wenn 3 - 4 - sie die möglichen Auswirkungen einer unter strengen Auflagen zur Bewährung aus gesetzten Strafe bedacht hätte, zumal das Gericht seine negative Wertung insoweit ganz entscheidend auf die unve r- änderten Lebensumstände gestützt hat (UA S. 25). Es ist anerkannt, dass zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umstä n- den auch solch e gehören können , die schon für die Prognose nach Abs. 1 zu berücksichtigen waren (BGH, Beschluss vom 16. Dezem - ber 2009, 2 StR 520/09 m.w.N.) und die Erwartung, der Angeklagte e- sondere Um vom 21. September 2006, 4 StR 323/06). Über eine eventuelle Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewä h- Dem schließt sich der Senat an. Einer Aufhebung von Feststellung en bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen des neu zur Entscheidung beruf e- nen Tatrichters dürfen den bisherigen nicht widersprechen. Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 4
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