ECLI:DE:BGH:2018:190618B4STR25.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 25 / 1 8 vom 19 . Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung des Beschwerdeführers am 19 . Juni 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 15. November 2017 wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Fes t- ste llungen aufgehoben, a) sowe it der Angeklagte in den Fällen II. 4 und II. 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in zwei Fällen, Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsau fsicht in zwei Fällen, Missbrauchs von Notrufen und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit 1 - 3 - seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechts mittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a Satz 1 StGB in den Fä llen II. 4 und II. 6 der Urteilsgründe kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht in beiden Fällen keine Feststellungen zu der für einen Schul d- spruch erforderlichen Gefährdung des Zwecks der Maßregel getroffen hat. a) § 145a Satz 1 S tGB setzt voraus, dass durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich dadurch die Gefahr weiterer Straftaten erhöht oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtert hat (vgl. BGH, Beschluss v om 9. Oktober 2017 2 StR 31/17, StraFo 2017, 512 ; Urteil vom 18. Dezember 2012 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72 , 75 ; Beschluss vom 28. Mai 2008 1 StR 243/08, NStZ - RR 2008, 277, 278). Dazu bedarf es eines am Einzelfall orientierten Wahrscheinlichkeitsurte ils, das neben dem sonstigen Verhalten des Angekla g- ten auch die konkrete spezialpräventive Zielsetzung der verletzten Weisung in den Blick nimmt (Einzelheiten bei Roggenbuck in: LK - StGB, 12. Aufl. , § 145a Rn. 18 ff. mwN). b) Diesen Anforderungen werden d ie Urteilsgründe nicht gerecht. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass der nach der Erledigung seiner U n- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Führungsaufsicht st e- hende Angeklagte gegen die ihm vom Landgericht Paderborn mit Beschl ü ss en vom 19. Dezember 2014 und 30. Juli 2015 erteilten strafbewehrten Weisungen, 2 3 4 - 4 - einer Aufforderung se iner B ewährungshelferin vom 16. Februar 2016, innerhalb von drei Tagen ein Drogenscreening vorzulegen, nicht nachkam (Fall II. 4 der Urteilsgründe) und am 10. März 2016 alkoholisiert war (Blutalkoholkon zentrat i- on 0,36 Promille ; Fall II. 6 der Urteilsgründe). Inw ieweit diese Verstöße die G e- fahr weiterer Straftaten erhöht oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlec h- tert haben könnten, teilt das Urteil nicht mit. Dies liegt hier auch nicht auf der Hand. Ob und inwieweit die einmalige Missachtung einer Weisung , sich einem Drogenscreening zu unterziehen, die Gefahr weiterer Straftaten erhöht, kann nur mit Blick auf das übrige Verhalten des Täters beantwortet werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72 , 75 ). Hi n- sichtlich des gegen di e Abstinenzweisung verstoßenden Alkoholkonsums spr e- chen die von der Strafkammer zur Ab lehnung einer Anordnung nach § 64 StGB getroffenen Feststellungen sogar gegen die Annahme einer Gefährdung des Maßregelzwecks. Danach sind die Anlassstraftaten auf die be i dem Angekla g- ten festgestellte Persönlichkeitsstörung i m Zusammenhang mit einer drogen - induzierten Psychose zurückzuführen. Der Suchtmittelkonsum war daneben lediglich sekundär (UA 27). 2. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 4 und II. 6 der Urteil s- gründe (Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe) zieht die Aufh e- b ung der Gesamtstrafe nach sich. 3. Für die Neuverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin: E in Weisungsverstoß unterfällt nur dann dem objektiven Tatbe stand de s § 145a Satz 1 StGB, wenn die fragliche Weisung rechtsfehlerfrei ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 5 StR 275/15, StV 2017, 36; Urteil vom 7. Februar 2013 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136 mwN ). Dies ist in den Urteil s- gründen vollständig darzustel len (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 5 6 7 - 5 - 2 StR 512/15, BGHR StGB § 145a Bestimmtheit 2 ). Dabei wird hinsichtlich der Weisung, ein Drogenscreening vorzulegen, näher als bisher darauf einz u- gehen sein, ob die sich aus dem Bestimmtheitsgrundsatz ergebe nden Anford e- rungen erfüllt sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. August 2015 5 StR 275/15, StV 2017, 36; Urteil vom 7. Februar 2013 3 StR 486/12 , Rn. 4 ins o- fern nicht abgedruckt in BGHSt 58, 136; Urteil vo m 18. Dezember 2012 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72 Rn. 18 [Meldeweisung]; Roggenbuck in: LK - StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 8 ff.). In Bezug auf die Abstinenzweisung wird sich der neue Tatrichter mit der Frage zu befassen haben, ob bei ihrer Erteilung gege n- über dem psychisch kranken Angeklagten der Verhältn ismäßigkeitsgrundsatz beachtet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 2 BvR 496/12, NJW 2016, 2170 mwN). 4 . Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbu n- desanwalt in seiner Zuschrift vom 24. Januar 2018 angeführten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 8
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