BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 252/03 vom11. September 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts zu Ziffern 1 und 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdefüh-rers am 11. September 2003 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPObeschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagtewegen Körperverletzung verurteilt worden ist; in-soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten;b) das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Dezem-ber 2002 dahin geändert, daß der Angeklagte we-gen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafevon drei Jahren und acht Monaten verurteilt wird.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.4. Der Antrag der Nebenklägerin Claudia J. auf Zulas-sung der Nebenklage, auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts istgegenstandslos. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes(Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre und acht Monate) sowie wegen Körperverlet-zung (Einzelstrafe: zwei Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sichder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellenRechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung; im übrigen ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzungzum Nachteil der Bianca L. verurteilt worden ist.Die mit der Teileinstellung verbundene Änderung des Schuldspruchsführt zum Wegfall der wegen Körperverletzung verhängten Einzelfreiheitsstrafeund der Gesamtstrafe sowie zur Festsetzung der bisherigen Einsatzstrafe alsnunmehr einzige Strafe.2. Die rechtlich bedenkliche (vgl. BGH NStZ 1991, 126, 127; NStZ-RR1999, 267, 268) Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme nicht in Betracht,weil der alkoholabhängige Angeklagte noch nie einen Therapieversuch unter-nommen (habe) (UA 17), gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil auf-grund der Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten (UA 4/5, 12, 14 f.,17) sicher ausgeschlossen werden kann, daß beim Angeklagten die hinrei- - 4 -chend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu BVerfGStV 1994, 594).3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1und 4, 472 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO. Es entspricht der Billigkeit, daß der Ange-klagte auch die der Nebenklägerin Bianca L. im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen hat, weil die vom Angeklagten zu ih-rem Nachteil begangene Körperverletzung rechtsfehlerfrei festgestellt ist unddie Einstellung des Verfahrens nur wegen eines Rechtsfehlers bei der Strafzu-messung erfolgt (§ 472 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg,StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 76).4. Der Antrag der Nebenklägerin Claudia J. auf Zulassung der Ne-benklage in der Revision, auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiord-nung des Rechtsanwalts ist gegenstandslos, weil die Nebenklage be-reits vom Landgericht zugelassen und der Nebenklägerin Rechtsanwalt beigeordnet wurde (SA Bd. II Bl. 175, 176). Die vom Landgericht gemäß § 397a Abs. 1 StPO bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Beistandsbe-stellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus, - 5 -die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1Beistand 2, 3).Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy