BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 252/05 vom 22. September 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 16. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu den erhobenen "Verfahrensrügen nach § 261 und § 244 Abs. 2 StPO" bemerkt der Senat ergänzend: Dass das angefochtene Urteil bei der Beurteilung der Glaub-würdigkeit der Zeugin Sabine Marion K. nicht auch auf das Nachtatgeschehen im Oktober 1996 und auf die damit im Zusammenhang stehende Aussage des Zeugen Dr. M. in der ersten Hauptverhandlung eingeht, erscheint für sich gesehen rechtlich nicht unbedenklich. Dieser Umstand begründet jedoch hier keinen durchgreifen-den Rechtsfehler, da die Überzeugungsbildung der erken-nenden Strafkammer sich auf zahlreiche weitere, die Angaben der Zeugin über das eigentliche Tatgeschehen stützende Be-weismittel und -anzeichen gründet, die in dem Urteil des Landgerichts im ersten Durchgang keinen Niederschlag ge-funden hatten. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Athing RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist infolge Urlaubs gehin-dert zu unterschreiben Tepperwien Ernemann Sost-Scheible
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