BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 252/08 vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja BGHR: ja StGB 247247 222, 229 Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten f374r einen Geb344udeeinsturz bei ar-beitsteiliger Erledigung der Bauleistungen durch verschiedene Gewerke. BGH, Urteil vom 13. November 2008 226 4 StR 252/08 226 LG Schwerin - 2 - 1. 2. wegen Verdachts der fahrl344ssigen T366tung - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten W. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten C. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers K. -P. B. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - I. Die Revisionen des Nebenkl344gers K. -P. B. gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Juli 2007 werden verworfen. II. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmit-tel und die dadurch den Angeklagten W. und C. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten W. und C. vom Vorwurf der fahrl344ssigen T366tung und der fahrl344ssigen K366rperverletzung aus tats344chlichen und rechtlichen Gr374nden freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkl344-ger K. -P. B. , Vater des bei dem verfahrensgegenst344ndlichen Bauun-gl374ck vom 13. August 2004 ums Leben gekommenen U. B. , mit seinen auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen. Diese Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 I. Das angefochtene Urteil betrifft ein Bauungl374ck vom 13. August 2004 in der Stadt G. (Landkreis P. ), bei dem f374nf auf dem Bau t344tige Ar-beiter zu Tode kamen und f374nf weitere Personen, darunter der Angeklagte C. , verletzt wurden, drei davon schwer. 2 Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen: 3 - 5 - Gegenstand des von der Stadt G. als Bauherrin betriebenen Bau-vorhabens war die Sanierung einer st344dtischen Schule, wobei u.a. im Erdge-schoss des S374dostfl374gels auf der Fl344che der bisher getrennten R344ume R 123 und R 124 ein gr366337erer Musikraum entstehen sollte. Dazu war der Abbruch der tragenden, 7,22 m langen und 3 m hohen Querwand zwischen den beiden R344u-men sowie der Einbau einer Stahlkonstruktion geplant. 4 Den nach 366ffentlicher Ausschreibung erteilten Zuschlag f374r die Bauhaupt-leistungen erhielt als Unternehmer im Sinne der Landesbauordnung Mecklen-burg-Vorpommern (LBauO M-V) der vom Landgericht in diesem Verfahren nach Verwerfung seiner Revision durch den Senat inzwischen rechtskr344ftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilte fr374here Mitangeklagte T. , der als Bauunter-nehmer eine Einzelfirma betrieb. Zum Leistungsumfang geh366rten gem344337 dem dem Vertrag zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis u.a. auch die Stahlbau-arbeiten und Betonschneidearbeiten. Die Stahlbauarbeiten umfassten danach u.a. f374r die sog. Montageunterst374tzung "das Vorhalten, den Einbau und die Be-seitigung von 300 Drehsteifen f374r den Einbau der Stahltr344ger zur Abfangung der Geschossdecken". Zu den Betonschneidearbeiten geh366rten nach dem Leis-tungsverzeichnis auch das abschnittweise Abbrechen einer Wand aus bewehr-tem Beton. Die Durchf374hrung dieser Betonschneidearbeiten einschlie337lich des Abbruchs und der Entsorgung der tragenden Wand 374bertrug T. im Rah-men eines Subunternehmervertrages auf die Firma H. Betonbohr- und S344getechnik, f374r die als Niederlassungsleiter der Angeklagte W. und als deren Arbeiter der Angeklagte C. vor Ort an der Baustelle t344tig waren. Zum Leistungsumfang der Firma H. z344hlten danach aber nicht die notwendigen Absteifungsarbeiten; diese waren nach dem Leistungsverzeichnis vielmehr ausdr374cklich im Titel "Stahlbauarbeiten" enthalten. 5 - 6 - Nach der vom Bauplanungsb374ro L. im Auftrag der Stadt G. er-stellten statischen Berechnung f374r den Umbau war eine Grundabsteifung mit insgesamt 336 St374tzen - davon 98 St374tzen im Erdgeschoss bei einem St374tzen-abstand von 0,15 m - mit einer zul344ssigen Tragf344higkeit von jeweils 20 kN vor-gesehen. Der Angeklagte C. informierte seinen Vorgesetzten, den Ange-klagten W. , dass der vorgesehene St374tzenabstand von 0,15 m ein Arbeiten mit der f374r die Betonschneidearbeiten verwendeten Wands344ge unm366glich ma-che. Nachdem der Angeklagte W. vergeblich versucht hatte, daraufhin T. zu erreichen und auf das Problem anzusprechen, wandte sich der Angeklagte C. auf Bitten des Angeklagten W. an T. , der darauf erwiderte, er werde bei dem Statiker nachfragen und kl344ren, wie vorgegangen werden k366n-ne. Tats344chlich fragte T. bei dem Statiker aber nicht nach. Auf eine gele-gentliche Nachfrage des Bauleiters G. 344u337erte sich T. jedoch dahin, dass die Hinzuziehung eines Statikers nicht erforderlich sei, da er mit den Fest-legungen der Statik 204klarkomme223, es sei alles gut beschrieben. 6 T. lie337 am 4. und 5. August 2004 zwei seiner Arbeiter die Grund-absteifung durch Aufstellen der vor Ort vorhandenen Drehsteifen in der Weise vornehmen, dass im Erdgeschoss anstelle der in der statischen Berechnung vorgesehenen 98 St374tzen beidseitig der tragenden Wand nur 29 Drehsteifen aufgestellt wurden, von denen auch nur eine einzige eine Tragf344higkeit in der vorgesehenen Gr366337enordnung von 20 kN hatte, w344hrend die Tragf344higkeit der 374brigen Steifen geringer war und 374berwiegend bei lediglich 16,5 kN lag. Insge-samt wurden von den in allen Geschossen laut statischer Berechnung vorgese-henen 336 Steifen in dem Geb344udeteil lediglich 98 Steifen aufgestellt. Die Ab-st374tzung der Decke in den zur374ckgebauten Abschnitten nahmen die Mitarbeiter von T. durch drei oder vier Drehsteifen anstelle der vom Statiker geforder- 7 - 7 - ten Kantholzsteifen 20/20 und durch ein 2,40 m langes Kantholz 15/25 anstelle eines Stahlunterzuges vor. Vom 6. bis zum 12. August 2004 erledigte der Angeklagte C. den R374ckbau der Abschnitte I, II und III der Wand. Am Morgen des 13. August 2004 teilte er T. mit, dass er noch an diesem Tage mit dem Herausschneiden des Teilst374cks Abschnitt IV beginnen werde. Dabei sah T. , dass der Ab-schnitt III noch "abgesteift" werden musste, und wies seine Arbeiter an, dies zu erledigen, was unter Mithilfe des Angeklagten C. geschah. Erst danach nahm der Angeklagte C. den Abbruch des ca. 1,20 m breiten Abschnitts IV vor. Als er von der verbliebenen Wandverbindung ca. 30 cm abgestemmt hatte, h366rte er erste Knackger344usche. Unmittelbar danach kam es zum Einsturz des gesamten Mittelteils des S374dostfl374gels des Schulgeb344udes mit den bereits erw344hnten schwer wiegenden Folgen. Als Ursachen f374r den Einsturz hat das sachverst344ndig beratene Landgericht in erster Linie die zu geringe Anzahl der Steifen, die unterlassene Verwendung der f374r die Absteifung vorgegebenen Kantholzsteifen 20/20 und deren Ersatz durch Drehsteifen mit zu geringer Trag-last festgestellt. 8 II. Die Revisionen des Nebenkl344gers, mit denen er die Freispr374che der An-geklagten W. und C. angreift, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. 9 1. Das Landgericht hat nicht 374bersehen, dass der Angeklagte C. bei den durch seine Anstellungsfirma durchgef374hrten Betonschneidearbeiten durch das Herausstemmen des letzten Wandabschnitts den Einsturz des Ge-b344udes ausgel366st hat. Es hat jedoch eine Garantenstellung des Angeklagten 10 - 8 - W. , die dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit f374r die aus der Bauausf374h-rung entstehenden Gefahren begr374nden k366nnte, verneint und gemeint, dass der Angeklagte C. ebenfalls f374r den Einsturz nicht verantwortlich sei. Hinsichtlich des Angeklagten W. hat das Landgericht die Ansicht ver-treten, eine Pflicht, die Absteifung zu 374berpr374fen, habe f374r ihn weder nach dem Subunternehmervertrag bestanden, nach dem die notwendigen Absteifungen gerade nicht in den Aufgabenbereich Betonschneidearbeiten fielen, noch habe sie sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Die 334berwachungspflicht nach den berufsgenossenschaftlichen Unfallverh374tungsvorschriften richte sich nur an die Personen, denen die Bauleitung obliege. Zu diesem Personenkreis z344hle - anders als T. - der Angeklagte W. nicht. Ihm habe auch nicht die Erstel-lung einer Abbruchanweisung oblegen. Denn es habe sich - wie der Si-cherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator M. als Zeuge best344tigt habe - um vergleichsweise einfache und begrenzte Arbeiten gehandelt, von denen bei ordnungsgem344337er Absteifung keine weiteren sicherheitstechnisch bedenklichen Auswirkungen zu erwarten gewesen seien. Eine Koordinierungspflicht - so das Landgericht - habe die Firma H. nur insoweit getroffen, als die Betonschnei-dearbeiten nur nach entsprechender Absteifung h344tten vorgenommen werden d374rfen. Dieser Verpflichtung sei der Angeklagte W. aber dadurch nachge-kommen, dass entsprechend seiner Anweisung der Angeklagte C. die Arbeiter des T. jeweils aufgefordert habe, die Absteifungen vor den weite-ren Betonschneidearbeiten vorzunehmen. 11 Hinsichtlich des Angeklagten C. hat das Landgericht ausgef374hrt, der Angeklagte habe nicht erkannt und auch nicht erkennen m374ssen, dass die Absteifung gegen374ber der statischen Berechnung unzureichend war. Ihn habe auch keine Verpflichtung getroffen nachzupr374fen, ob die Erfordernisse der Sta- 12 - 9 - tik hinreichend beachtet worden seien. Ebenso sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er nicht realisiert habe, dass vor dem Abbruch des Abschnitts IV ein Unterzug aus Stahl h344tte eingebaut werden m374ssen. 2. Diese Begr374ndung der Freispr374che der Angeklagten W. und C. vom Vorwurf der fahrl344ssigen T366tung ist nicht frei von rechtlichen Be-denken. Gleichwohl haben die Freispr374che im Ergebnis Bestand. 13 a) Zu Unrecht hat das Landgericht eine Verantwortlichkeit dieser Ange-klagten f374r das Einsturzgeschehen schon aus Rechtsgr374nden verneint. 14 aa) Zur Pflichtenstellung der Angeklagten W. und C. geht der Se-nat von Folgendem aus: 15 Nach anerkannten Rechtsgrunds344tzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterh344lt, die nach Lage der Verh344ltnisse erforderlichen Vorkeh-rungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB 247 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18). Diese Siche-rungspflicht wird indes nicht bereits durch jede blo337 theoretische M366glichkeit einer Gef344hrdung ausgel366st; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Sch344den nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschr344nkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Ma337nahmen, die nach den Gesamtumst344nden zumutbar sind und die ein verst344ndiger und umsichtiger Mensch f374r notwendig und ausreichend h344lt, um Andere vor Sch344den zu be-wahren. Haftungsbegr374ndend wirkt demgem344337 die Nichtabwendung einer Ge-fahr erst dann, wenn sich vorausschauend f374r ein sachkundiges Urteil die nahe liegende M366glichkeit ergibt, dass Rechtsg374ter anderer Personen verletzt wer- 16 - 10 - den k366nnen (st. Rspr.; vgl. BGHR BGB 247 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31). Diese in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grunds344tze sind ma337gebend auch f374r die Bestimmung der strafrechtlichen Anforderungen an die im Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht. Ausgangspunkt daf374r ist jeweils das Ma337 der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso h366her sind, je gr366337er bei erkennbarer Gef344hrlichkeit einer Handlung die Schadenswahrschein-lichkeit und Schadensintensit344t sind (zur Abh344ngigkeit zwischen dem Ma337 der Gefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224, 230 f.; Landau, Das strafrechtliche Risiko der am Bau Beteiligten, wistra 1999, 47, 49). bb) Ausgehend von diesen Grunds344tzen hat die Strafkammer ihre Pr374-fung verk374rzt, indem sie letztlich dem fr374heren Mitangeklagten T. die allei-nige Verantwortung zugewiesen hat. Richtig ist, dass in erster Linie T. die Verantwortung f374r die Bauausf374hrung trug und deshalb auch strafrechtlich f374r die Sicherung der von dem Abbruch der tragenden Wand im Erdgescho337 aus-gehenden Gefahren haftete (vgl. BGHSt 19, 286, 288). Dieser Pflichtenstellung des T. im Verh344ltnis zu den Angeklagten W. und C. entsprach auch die Aufgabenverteilung nach dem von T. mit der Firma H. ge-schlossenen Subunternehmervertrag und dem diesem Vertrag zu Grunde lie-genden Leistungsverzeichnis, demzufolge die Durchf374hrung der Sicherung des Wandabbruchs durch die Absteifung in den Aufgabenbereich von T. als Bauunternehmer fiel. Dieser Umstand entlie337 indes die Firma H. und damit auch deren an dem Bau t344tigen Mitarbeiter, die Angeklagten W. und C. , nicht von vornherein aus der Haftung. Denn die Firma H. war zu-st344ndig f374r den Abbruch und deshalb verpflichtet, Dritte vor den durch den Ab-bruch drohenden Gefahren zu sch374tzen und die hierzu erforderlichen Vorkeh-rungen zu treffen (BGH (Z) VersR 1966, 165, 166). Diese Pflicht bestand grunds344tzlich nicht nur gegen374ber Au337enstehenden, etwa befugten Besuchern 17 - 11 - der Baustelle, sondern auch gegen374ber den an dem Bau t344tigen Arbeitneh-mern, die hier durch den Einsturz zu Schaden gekommen sind (vgl. BGH (Z) NJW 1971, 752, 753; OLG Naumburg (Str) NStZ-RR 1996, 229; Palandt-Sprau BGB 67. Aufl. 247 823 Rdn. 191 m.N.). cc) Blieb aber danach neben T. die Firma H. - wenn auch sekund344r - verkehrssicherungspflichtig, so traf dies grunds344tzlich auch f374r ihre Arbeitnehmer, die Angeklagten W. und C. zu, soweit diese - wie hier - den gefahrentr344chtigen Abbruch der tragenden Wand zumindest weitgehend in eigener Verantwortung durchf374hrten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. vom 12. M344rz 1999 226 2 U 74/98, Rdn. 61 m.w.N. [zit. nach juris]; anders u.U. f374r unselbst344n-dige weisungsgebundene Arbeitnehmer BGH (Z) BB 1954, 273 f; OLG D374ssel-dorf (Z) NJW-RR 1993, 1309; Palandt-Sprau aaO 247 823 Rdn. 49, 191). Denn nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen sind mehrere Per-sonen (oder Firmen), die an einer gefahrentr344chtigen Bauma337nahme beteiligt sind, untereinander verpflichtet, sich in zumutbarer Weise gegenseitig zu infor-mieren und abzustimmen, um vermeidbare Risiken f374r Dritte auszuschalten. Insbesondere dann, wenn erkennbar Sicherungsma337nahmen erforderlich sind, die vor Beginn der eigentlichen gefahrtr344chtigen Handlung durchgef374hrt werden m374ssen, muss sich der f374r die Gefahrenquelle Verantwortliche im Rahmen des ihm Zumutbaren vergewissern, dass der f374r die notwendige Sicherung Verant-wortliche seine Aufgabe erf374llt hat, und darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass dies auch zutrifft. Im vorliegenden Fall ergab sich dieses Zusammenwir-ken von Abbruchaufgabe (Firma H. ) und Sicherungsaufgabe (Bauunter-nehmen T. ) schon kraft Natur der Sache. Dabei waren die Sorgfaltspflich-ten nicht etwa auf die jeweils vertraglich geschuldeten Leistungen beschr344nkt, wovon das Landgericht ersichtlich ausgegangen ist. Denn f374r die Begr374ndung von Sorgfaltspflichten gen374gt regelm344337ig bereits die tats344chliche 18 - 12 - 334bernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises (vgl. BGHSt 47, 224, 229; K374hl, Anm. zu BGH NJW 2008, 1897, 1899; Fischer StGB 55. Aufl. 247 222 Rdn. 12). Das war hier f374r die Firma H. schon deshalb der Fall, weil die besonde-re Gefahrenquelle eben in dem Abbruch der tragenden Wand lag. b) Ihrer hiernach bestehenden 226 sekund344ren 226 Sicherungspflicht sind die Angeklagten W. und C. jedoch hinreichend nachgekommen. 19 Nachdem der Angeklagte C. auf Veranlassung des Angeklagten W. den Bauunternehmer T. darauf hingewiesen hatte, dass bez374glich der urspr374nglich in der Statik vorgesehenen Stabilisierung der Decken durch die seitlichen St374tzen eine Ver344nderung vorgenommen werden m374sse, um die Wands344ge einsetzen zu k366nnen, hatte T. zugesagt, dies zu veranlassen und sich mit dem Statiker in Verbindung zu setzen. Auch wenn die Verringerung der Anzahl der St374tzen gegen374ber der urspr374nglichen Planung erheblich war, erforderte die 226 sekund344re 226 Verkehrssicherungspflicht der Angeklagten nicht eine nochmalige Nachfrage, ob der Statiker die 304nderungen auch tats344chlich gebilligt habe. Dies w344re nur dann erforderlich gewesen, wenn die mangelnde Eignung der angebrachten Abst374tzung und die dadurch bedingte besondere Gefahrenlage f374r die Angeklagten offensichtlich gewesen w344re. Gerade das hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Vielmehr hat es in 334bereinstimmung mit dem Bausachverst344ndigen angenommen, dass ungeachtet der gegen374ber der statischen Berechnung deutlich vergr366337erten St374tzenabst344nde jedenfalls f374r die Angeklagten nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass die Absteifung unzurei-chend war. Dem entspricht, dass weder der Bauleiter G. noch der Sicher-heitskoordinator M. auf die Einhaltung der urspr374nglich vorgesehenen St374t-zenabst344nde gedrungen hatten, obwohl der Bauleiter in einer Besprechung auf der Baustelle noch am Tag vor dem Ungl374ck, an der T. teilnahm, die Abst374t- 20 - 13 - zung der Decke er366rtert hatte. Dass die Angeklagten W. und C. beson-dere Fachkenntnisse besa337en, die sie bef344higt h344tten, die Mangelhaftigkeit der von T. vorgegebenen Abst374tzung zu erkennen, hat das Landgericht nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht allein auf Grund ihrer Erfahrungen auf dem Gebiet von Abbrucharbeiten. Auch mussten sie nicht von einer besonde-ren Unzuverl344ssigkeit oder Risikobereitschaft des T. ausgehen (zur Be-schr344nkung der Sorgfaltspflichten durch den Vertrauensgrundsatz bei horizon-taler Aufteilung einzelner Verantwortungsbereiche im Rahmen eines einheitli-chen Arbeitsvorgangs vgl. BGH (Z) NJW 1999, 1779, 1780 [zum Zusammen-wirken mehrerer 304rzte bei einer Operation]; Fischer aaO 247 222 Rdn. 10, 14 m.w.N.). Dass die Angeklagten sich vielmehr ihrer Verantwortung f374r die Si-cherheit des Bauwerks bewusst waren, wird daran deutlich, dass der Angeklag-te C. noch am Morgen des Unfalltages gegen374ber T. den Abbruch des Teilst374cks IV der Wand ank374ndigte und mit der Fortsetzung seiner T344tigkeit aus Sicherheitsgr374nden zuwartete, bis der Unterzug hinsichtlich des Teilst374cks III angebracht war. Unter diesen Umst344nden er374brigte sich f374r die Angeklagten W. und C. , bei T. noch einmal ausdr374cklich nachzufragen, ob statischerseits Bedenken gegen die Fortsetzung der Abbrucharbeiten bestehen. - 14 - F344llt mithin den Angeklagten W. und C. ein strafrechtlich re-levantes Vers344umnis nicht zur Last, hat es bei den Freispr374chen des angefoch-tenen Urteils sein Bewenden. 21 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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