BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 252/09 vom 20. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Oktober 2009 ge-m344337 247247 44 f., 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Oktober 2008, soweit sie von Rechtsanw344ltin T. mit dem am 16. Januar 2009 eingegangenen Schreiben begr374ndet wurde, Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genann-ten Gr374nden zur374ckgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Aus den Beschl374ssen des Landgerichts vom 17. Juli 2008 (Protokollband I S. 233-235) und vom 16. September 2008 (Protokollband II S. 392, 393) ergibt sich noch hinreichend deutlich, dass das Landgericht die Beweisantr344ge auf Einholung von Sachverst344ndigengutachten vom 17. Juli 2008 bzw. vom 31. Juli 2008 letztlich wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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