BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 252/11 vom 9. November 20 1 1 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö r ung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 9. November 20 1 1 g emäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Oktober 2010 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Rechtsmitt el, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte n des Betruges in Tateinheit mit strafbarer Werbung nach § 16 Abs. 2 UWG schuldig gesprochen. Gegen den Ang eklagten R. hat es eine F reiheitsstrafe von drei Jahren, gegen die A n- geklagte W. unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer weiteren Veru r- te i lung eine Gesamtfreiheitsstrafe vo n zwei Jahren und sechs Monaten und g e- gen die Angeklagten H. und S. Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und fünf Monaten verhängt und gegen alle Angeklagten den Verfall von Wertersatz angeordnet . Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. 1 - 3 - I. Die Schuldsprüc he wegen Betruges halten jeweils der rechtlichen Pr ü- fung nicht stand . 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten im arbeitsteil i- gen Zusammenwirken unter Leitung des früheren Mitangeklagten und inzw i- schen gesondert Verurteilten K. im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Dezember 2006 ein sog. Aus - und Weiterbildungsprogramm in Gestalt eines mehrteiligen Persönlichkeitsentwicklungs - Seminars vertrieben, wobei die als Kunden angeworbenen Verbraucher ihre vertragliche Verpflichtung nicht um des Erwerbs des Produktes willen eingingen, sondern lediglich im Hinblick auf die ihnen in Aussicht gestellten Provisionen für die Mitarbeit in einem von K. geführten Unternehmen, wobei diese Mitarbeit ausschließlich in der Anwerbung weitere r Neu kunden bestand (sog. Schneeballsystem) . Es hat a n- genommen, die Kunden sei en über die Erfolgsabhängigkeit der in Aussicht g e- stellten Provisionen sowie über die fehlende Bereitschaft zur vollständigen Durchführung des angebotenen Seminars im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB g e- täuscht und dadurch jedenfalls mitursächlich zum Vertragsschluss bewogen worden, was allen Angeklagten auch bewusst gewesen sei. 2. Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen B e- denken. a) Die vom Landgericht al s tatbestandsmäßig angesehene Täuschung der Kunden über die Erfolgsabhängigkeit des Provisionsanspruchs ist nicht hi n- reichend dargetan . Nach den Urteilsfeststellungen hob der Angeklagte R. bei allen Präsentationen wenngleich n ur kurz hervor, dass die Aus zahlung 2 3 4 5 - 4 - von Provisionen auch für Fahrer mit der Anwerbung neuer Kunden verknüpft war. D ie Urteilsgründe teilen im Übrigen nicht mit, wann die Kunden den jewe i- ligen In halt des ihnen vorgelegten Mitarbeitervertr ages zur Kenntnis nahmen , in de m die Er folgsabhängigkeit des Provisionsanspruches ausdrücklich festge legt war. D C. aber durch die Bezahlung der ausgeschlossen erscheinen, dass die Kunden bei Abschluss des Seminarve r- trages um den Inhalt des Mitarbeitervertrages und damit um die Erfolg sabhä n- gigkeit der Provision wussten. b ) Soweit das Landgericht für die Annahme einer Täuschung darauf a b- gestellt hat, dass die Angeklagten den Kunden gegenüber den tatsächlich nicht vorhandenen Willen vorgespiegelt hätten, das angebotene Seminar tat sächl ich vollumfänglich ab zuhalten, wird die erforderliche Kausalität eines entspreche n- den Irrtums der Kunden für ihre Entscheidung, den Seminarvertrag abzuschli e- ßen und damit eine Vermögensverfügung vorzunehmen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl . , § 263 Rn. 87 m.w. N.) , durch die Feststellungen ebenfalls nicht hinre i- chend belegt. Die Urteilsgründe sind, was die Motivation der Geschädigten zum Vertragsschluss betrifft, widersprüchlich . So ist einerseits festgestellt, den Ku n- den sei es nur um die versprochenen Vorteile in Form von Provisionen gega n- gen, die sie durch die Anwerbung weiterer Neukunden zu erlangen hofften; a n- dererseits wird in den Feststellungen ausgeführt, das Seminar selbst sei ein we setzt sich in der Beweiswürdigung fort, wenn das Landgericht einerseits erneut darauf abstellt, die Kunden hätten auf den im Seminar liegenden Zusatznutzen 6 - 5 - nicht verzichten wollen, ande rerseits aber ausführt, sondern die mit seinem bloßen Erwerb verbundene Möglichkeit, Einnahmen n- c ) Darüber hinaus beruht die Annahme, bei allen Kunden sei die Aussicht auf die vollständige Durchführung des Seminars jedenfalls mitursächlich für den Vertragsschluss geworden, nicht auf einer ausreichende n Beweisgrund lage: Das Landgericht hat lediglich 56 Teilnehme r an den Präsentationsveranstaltu n- gen als Zeugen vernommen, obwohl nach den Feststellungen mindestens 321 Kunden angeworben wurden, von denen unter Zugrundelegung jeweils vol l- ständiger Zahlung mindestens 1 29 den Seminarpreis von 3.200 Euro und die Bear beitungsgebühr von 150 Euro entrichteten. Eine Vernehmung sämtlicher e- repräsentatives Bild vermittelt hä tten, das auch die notwendigen Schlussfolg e- rungen über die irrtumsbedingte Bezahlung der Seminar - und Bearbeitungsg e- bühr ermöglicht habe. Rechtlichen Bedenken begegnet es bereits , dass das Landgericht sich auf die pauschale Wiedergabe der Aussagen der Ze ugen, sie hätten die Za h- C. gesehen, die Durchführung des Sem i- nars sei aber für sie nicht gänzlich unbedeutend gewesen, beschränkt und di e- se keiner weiteren Würdigung unterzogen hat. Insbesondere hat es sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass manche Kunden das Vertriebsmodell der Angeklagten durchschauten, aber hofften, zu einem Zeitpunkt einzusteigen, der noch Gewinne versprach, dass ihnen aber jede n- falls der Inhalt des Seminars vollkomme n gleichgültig war und sie ausschlie ß- 7 8 - 6 - lich einen Zugang zur Vertriebsstruk tur erlangen wollten . Dies drängte sich auch deshalb auf , weil es wie das Landgericht festgestellt hat einer ganz überwiegenden Anzahl der Zeugen auch im Hinblick auf ihre berufli che Vorbi l- dung nur auf eine Tätigkeit als Fahrer ankam, für die die im Seminar vermitte l- ten Inhalte ohne Bedeutung wa ren, und einige aus mangelndem Interesse nicht an den ihnen angebotenen Seminarmodulen teilgenommen haben. Auch der Umstand, dass ein Teil der gehörten Zeugen keine genaue Erinnerung mehr daran hatte, ob das Seminar auf der Präsentationsveranstaltung überhaupt a n- geboten wurde und welchen Inhalt es haben sollte, hätte Anlass zu einer eing e- henderen Auseinandersetzung mit den Bekundungen der Zeu gen zu ihrer Mot i- vation für den Vertragsschluss geboten. Jedenfalls verbietet sich bei dieser Sachlage der Schluss von den Vorstellungen und Beweggründen der gehörten Zeugen auf diejenigen der übrigen Geschädigt en (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 2 StR 91/09, NStZ 2010, 88 ). d ) H insichtlich der für den Betrugsvorsatz erforderlichen Kenntnis davon, dass die Seminare nicht in vollem Um fang abgehalten werden sollten , ist die Beweiswürdigung jedenfalls für die Angeklagten S. , H. und W. lückenhaft. Die Urteilsgründe verweisen insoweit lediglich auf die Das Landgericht hat sich jedoch bei der Feststellung der Leistungsunwilligkeit ma ß- geblich auf die Aussage des mit der Durchführung der Seminare beauftragten Dozenten St. gestützt, dessen ausschließliche Ansprechpartner bei der C. indes der Angeklagte R. und der frühere Mitangeklagte K. waren. A u- ßerdem war es tätigen Angeklagten S. , H. und W. ebenso bedeutung s- los , ob das Seminar nur teilweise oder vollständig durchgeführt wurde, wie für 9 - 7 - den wirtschaftlichen Erfolg des Vertriebssystems insgesamt. Daher vers teht sich ein solcher Vorsatz dieser Angeklagte n auch nicht von selbst. II. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, auch wenn die tateinheitliche Verurteilung wegen st rafbarer Werbung nach § 16 Abs. 2 UWG an sich rechtsfehlerfrei er folgt ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung merkt der Senat an: D ie Annahme einer einzigen materiell - rechtlichen Tat des Betruges durch das Landgerich t begegnet rechtlichen B edenken . Für die Einordnung des B e- trugsgeschehens als sog. uneigentliches Organisationsdelikt ist vorliegend kein Raum. Die Tatbeiträge der Angeklagten erschöpften sich nicht im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftat en ausgerichteten Geschäftsbetriebs (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 5 StR 572/07, wistra 2008, 181); vielmehr hat das Landgericht mit der Durchführung der Präsentationsveransta l- tungen durch den Angeklagten R. und der Durchführung der Ein zelg e- spräche wie der Beitreibung des Geldes durch die Angeklagten S. , H. und W. für jeden Angeklagten individuelle, nur einzelne Taten fördernde Ta t- beiträge festgestellt. In einem solchen Fall ist die organisatorische Ei n bindung eines Täters in ein betrügerisches Geschäftskonzept für sich nicht au s reichend, Einzelakte einer Tatserie rechtlich zu einer Tat, auch nicht im Sinne eines sog. uneigentlichen Organisationsdelikts, zusammenzufassen (BGH, B e schluss vom 10 11 12 - 8 - 29. Juli 2009 2 StR 91/09, NStZ 2010, 88, Tz. 14). Vielmehr sind die Taten auch eine Verklammerung durch die einheitliche Tat der strafbaren Werbung nach § 16 Abs. 2 UWG (vgl. hierzu KG, NStZ - RR 2005, 26) kommt angesichts der im Vergleich zum Strafrahmen des § 263 StGB erheblich niedr igeren Stra f- androhung nicht in Betracht (vgl. Fischer, a.a.O., vor § 52, Rn. 32) den Ang e- klagten grundsätzlich als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen . Im Übrigen wird der neue Tatrichter die Frage der Konkurrenzen für jeden Tatb e teiligten gesondert zu prüfen haben (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2008 4 StR 125/08, NStZ - RR 2008, 275). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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