BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 252 /12 vom 23. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauch s eines Kindes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 201 2 beschlo s- sen: Das Verfahren wird eing estellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten aufzuerlegen. Gründe: Der Angeklagte ist in der Zwischenzeit verstorben. Das Verfahren ist d a- her gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzuste l- len (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 1999 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil auch dessen Kostenentscheidung ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (S enatsbeschluss vom 5. August 1999 4 StR 640/98, wistra 1999, 426; Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 206a Rn. 8). Die Kosten - und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 1 StR 388/ 08, NStZ - RR 2009, 21). Die Erstattung der den Nebenklägern en t- standenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfa h- 1 2 - 3 - renshindernisses nicht in Betracht (Löwe - Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4); in der Beschlussformel ist dies n icht besonders auszusprechen. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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