ECLI:DE:BGH:2016:190116B4STR252.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 252 /15 vom 19. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Hande ltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 19. Januar 201 6 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Zweibrücken vom 19. Februar 2015 wird verworfen . 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wert - ersatz angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensbeanstandung und der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 1. Eine das Recht des Angeklagten auf ein fa ires Verfahren ( Art. 2 Abs. 1 i . V . m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzende Tatprovokation liegt nicht vor. a) Der Bundesgerichtshof nimmt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgrund po lizeilicher Tatprovokation an, wenn eine unverdächtig e und z u- 1 2 3 - 3 - nächst nicht tatgeneigte Person durch eine von einem Amtsträger geführte Ve r- trauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verle i- tet wird und dies zu einem Strafverfahren führt ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 2 StR 97/ 14, NStZ 2016, 5 2, 54 f. , Rn. 24; Beschluss vom 19. Mai 2015 1 StR 128/15, NStZ 2015, 541, 544 , Rn. 24 f.; Urteil vom 30. Mai 2001 1 StR 42/01 , BGHSt 47, 44, 47 ; Urteil vom 18. November 1999 1 StR 221/99 , BGHSt 45, 321, 335 ). Ein in diesem Sinne tat provozierendes Verhalten ist gegeben, wenn eine polizeiliche Vertrauensperson in Richtung auf das W e- cken der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt. Auch bei anfänglich bereits bestehendem Anfangsverdacht kann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegen, soweit die Einwirkung im unvertre t- ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 2 StR 97/14, NStZ 2016, 52, 54 f. , Rn. 24 ; Be schluss vom 19. Mai 2015 1 StR 128/15, NStZ 2015, 541, 544, Rn. 24 f., Urteil vom 11. Dezember 2013 5 StR 240/13 , NStZ 2014, 277, 279 Rn. 34 mwN). Spricht eine polizeiliche Vertrauensperson eine betroffene Person lediglich ohne sonstige Einwirkung dara uf an, ob diese B e- täubungsmittel beschaffen könne, handelt es sich nicht um eine Tatprovokation. Ebenso fehlt es an einer Provokation, wenn die Vertrauensperson nur die offen erkennbare Bereitschaft zur Begehung oder Fortsetzung von Straftaten au s- nutzt ( BG H, Beschluss vom 19. Mai 2015 1 StR 128/15, NStZ 2015, 541, 544, Rn. 24 f. , Urteil vom 30. Mai 2001 1 StR 42/01 , BGHSt 47, 44, 47 ; Urteil vom 18. November 1999 1 StR 221/99 , BGHSt 45, 321, 338 ). In der Judikatur des Bundesgerichtshofes sind die Krite rien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an eine Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzende Tatprovokation stellt, berücksichtigt ( vg l. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 1 StR 128/15, NStZ 2015, 541, 544, Rn. 29) . Danach liegt eine Art. 6 Abs. 1 EMRK v erletzende polizeiliche Provokation vor, wenn sich die Ermittlungsperson nicht mehr auf - 4 - Gerichtshof prüft dabei , ob es objektive Anhaltspunkte für den Verdacht gab, dass der Täter an kriminelle n Aktivitäten beteiligt oder tatgeneigt war. Dabei können nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die erwiesene Vertrautheit mit aktuellen Preisen von Betäubungsmitteln, die Fähigkeit zu deren kurzfristiger Bescha f- fung und eine Gewinnbeteiligung des T äters von Bedeutung sein ( vgl. EGMR, Urteil vom 23. Oktober 2014 54648/09, NStZ 2015, 412, 414 , Rn. 49 ff. mwN ) . Bei der Differenzierung zwischen einer rechtmäßigen Infiltrierung durch eine Ermittlungsperson und der (konventionswidrigen) Provokation eine r Straftat b e- fasst sich der Gerichtshof mit der Frage, ob Druck ausgeübt wurde, die Straftat zu begehen. Dabei hat der Gerichtshof unter anderem darauf abgestellt, ob die Ermittlungsperson von sich aus Kontakt zu dem Täter aufgenommen, ihr Ang e- bot trotz an fänglicher Ablehnung erneuert oder den Täter mit den Marktwert übersteigenden Preisen geködert hat (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Oktober 2014 54648/09, NStZ 2015, 412, 414 , Rn. 52 mwN ). b) Da ran gemessen hielt sich der Einsatz der polizeilichen Vertrauen s- person in den durch den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Recht s- staatsprinzip gezogenen Grenzen. Denn nach den Feststellungen bestand im Zeitpunkt des ersten Ein - satzes der Vertrauensperson der Polizei aufgrund von Hinweisen aus der Rockerszene de r Verdacht, dass der Angeklagte in der von ihm mitbetriebenen Gaststätte Betäubungsmittel verkauft. Beim zweiten Treffen kamen der Ang e- klagte und die Vertrauensperson über das Thema Betäubungsmittel ins G e- spräch. Dabei fragte der Angeklagte, ob die Vertrau ensperson ihm eine Kok a- inprobe besorgen könne . Als die Vertrauensperson verneinte, rief dies das Misstrauen des Angeklagten hervor. Nachdem die Vertrauensperson bei einem 4 5 - 5 - weiteren Treffen bei dem Angeklagten an ge fragt hatte, ob nicht er etwas beso r- gen könn r- trauensperson hin zu, in einer Woche abzuklären, ob er Amphetamin in größ e- ren Mengen besorgen könne. Er nahm hierauf Kontakt zu dem gesondert ve r- folgten P . auf, bei dem er in der Vergangenheit Amphetamin gekauft hatte und entfaltete in der Folge eine erhebliche Eigeninitiative , um das angestoßene Geschäft zum Abschluss zu bringen (Ankauf und Weitergabe von 100 Gram m Amphetamin als von der Vertrauensperson zunächst erbetene Probe , Bescha f- fung weiterer fünf Kilogramm Amphetamin von P . ). Auch nahm er auf die Ausgestaltung des Geschäftes einen bestimmenden Einfluss (Festlegung der Verkaufsmenge auf einmal fünf Kilo gramm statt zweier Geschäfte über jeweils zweieinhalb Kilogramm ). Zudem gab der Angeklagte vor, bei Rauschgift - schieflaufe , Mit Rücksicht auf die bestehende Verdachtslage beim Erstkontakt , der von dem Angeklagten ausgehenden Anfrage nach dem noch gefährlicheren Betäubungsmittel Kokain und der bei ihm durchgehend handlungsleitenden Gewinnorientierung kommt den weiteren Beiträgen der Vertrauenspe rson der der Vertrauensperson war ersichtlich nicht auf das Geschäft als solches, so n- dern lediglich auf dessen beschleunigte Abwicklung gerichtet. Aus den Verfa h- rensakten, die de r Senat mit Rücksicht auf das mögliche Vorliegen eines Ve r- fahrenshindernisses herangezogen hat, ergeben sich keine weiter gehenden Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation. 6 - 6 - 2. Die Verfahrensrüg e ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO), weil in Bezug genommene Schriftstücke, die für das Verständnis des Rügevo r- bringens notwendig sind (Protokolle der Vernehmungen der Vertrauensperson, Durchsuchungs bericht vom 15. April 2014) , und der Beschluss der Strafka m- mer, mit dem die gestellten Anträge abgelehnt worden sind, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 1 StR 314/14, Rn. 14; insoweit in NStZ 2015, 98 nicht a b- gedruckt , Urteil vom 8. Dezember 1993 3 StR 446/93, BGH St 40, 3, 5). Auch ist die Angriffsrichtung der Rüge nicht hinreichend erkennbar. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 7
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