ECLI:DE:BGH:2017:110417B4STR252.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 252 / 16 vom 11. April 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer a m 11. April 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. November 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten im Fall II.2 der Ur teilsgründe ve r- urteilt worden sind, und b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmi t- tel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwi esen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von neun Monaten ve r- urteilt, deren Vollstrecku ng es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils mit einer Verfahrensbeansta n- 1 - 3 - dung und der Rüge der Verletzung materi ellen Rechts begründet sind. Die Rechtsmittel ha ben den aus der Entscheidungsformel er sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsen t- gelt gemäß § 266a Abs. 3 StGB im Fall II.2 der Urteilsgründe hält einer rechtl i- chen Prüfung nicht stand, weil die Urteilsausführungen nicht hinreichend bel e- gen, dass es sich bei den nicht abgeführten Beiträgen um Teile des den Arbei t- nehmern zustehenden Arbeitsentgelts handelte. 1. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten Geschäftsführer der Komp lementär - GmbH der W . GmbH & Co. KG, die mit mehr als 500 Beschäftigten im Bereich der Herstellung, Veredelung und Bearbeitung von Glas zu Geschenkartikeln unternehmerisch tätig war. Für tarifgebundene A r- beitnehmer der W . GmbH & Co. KG bestand die Möglichkeit, Beiträ - ge an die ufba - Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Alter s- vorsorge e.V. zu leisten. Hierzu wurden seitens der Gesellschaft jeweils im D e- zember eines Jahres vorschüssig für das Folgejahr pro Mitarbeiter 624 Euro des Weihnachtsgeldes einbehalten und bei der Unterstützungskasse für die Beschäftigten angelegt. Vor dem Hintergrund einer seit 2008 angespannten Liquiditätssituation bei der W . GmbH & Co. KG unterließen die Ange - klagten in Kenntnis i hrer Verpflichtungen bewusst die Abführung von Beiträgen in Höhe von ca. 157.000 Euro für das Beitragsjahr 2010, die grundsätzlich am 1. Dezember 2009 hätten entrichtet werden müssen, deren Fälligkeit aber au f- grund ein er mit der Unterstützungskasse getroff enen Vereinbarung bis August 2010 gestundet war. Ferner unterließen sie es, die betroffenen Mitarbeiter hie r- über zu informieren, obwohl ihnen bewusst war, hierzu verpflichtet zu sein. 2 3 - 4 - 2. Die Strafvorschrift des § 266a Abs. 3 StGB, mit welcher der Geset z- g eber treuwidrige Verhaltensweisen des Arbeitgebers im Grenzbereich von B e- trug und Untreue erfassen wollte (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Z weite s Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT - Drucks. 10/318 , S. 13, 29), stellt das heimlic he Nichtabführen von einbehaltenen Teilen des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber unter Strafe. Erforderlich ist eine den Arbeitgeber treffende rechtliche Verpflichtung zur A b- führung von Entgeltteilen des Arbeitnehmers an Dri tte, die sich neben gesetzl i- chen Regelungen auch aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben kann (vgl. BT - Drucks. 10/318 , S. 29; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 266a Rn. 13; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 266 a Rn. 22a). Tatbestandlich geschützt sind ausschließlich Bestandteile des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgelts. Zahlungen, die der Arbeitgeber au f- grund einer eigenen, wenn auch im Interesse der Arbeitnehmer bestehenden Beitragsverpflichtung zu erbringen h at, unterfallen dagegen nicht der Strafnorm des § 266a Abs. 3 StGB (vgl. BAG, NJW 2005, 3739 , 3740 ; LAG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2014 10 Sa 1492/13, juris Rn. 76). Ob sich die seitens des Arbeitgebers unterbliebene Erbringung vertraglich vereinbarter L eistungen zur Altersvorsorge als Nichterfüllung einer eigenen Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers oder als Nichtabführung einbehaltener Entgeltteile des Arbeitne h- mers darstellt, beurteilt sich nach dem gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen einzel - und tarifvertraglich getroffenen Vereinbarungen (vgl. LAG Hamm aaO Rn. 77; LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2015 12 Sa 175/15, juris Rn. 111 ff.). 3. Die Ausführungen der Strafkammer im angefochtenen Urteil ergeben danach nicht hinreichend, dass es sich bei den von den Angeklagten nicht an die Unterstützungskasse abgeführten Beiträgen um Teile des den Beschäftigten 4 5 - 5 - zustehenden Arbeitsentgelts handelte. Zu den vertraglichen Vereinbarungen , die der für die tarifgebundenen Arbeitnehmer bestehenden Möglichkeit zugru n- de lag , Beiträge zur Altersvorsorge an die Unterstützungskasse zu leisten, ve r- halten sich die Feststellungen des Urteils nicht. Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Wü rdigung pauschal auf entsprechende tarifvertragl i- che Vereinbarungen verweist, wird dies inhaltlich nicht näher ausgeführt. Auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ermöglicht keine eindeutige B e- u r teilung. So könnte die Feststellung, wonach pro Mitarbe iter vorschüssig für das Folgejahr 624 Euro des Weihnachtsgeldes einbehalten wurden, auf einen Entgeltcharakter der Beiträge hindeuten, während der Umstand, dass die W . GmbH & Co. KG hinsichtlich der zu leistenden Beiträge Stun - dungs - und Rate nzahlungsvereinbarungen mit der Unterstützungskasse schloss, eher für eine eigene Beitragsverpflichtung der Gesellschaft spricht. Insgesamt vermag der Senat auf der Grundlage der bisherigen Urteilsausfü h- rungen nicht abschließend zu beurteilen, ob der Tatri chter zu Recht von einem Nichtabführen von Teilen des den Arbeitnehmern zustehenden Arbeitsentgelts ausgegangen ist. Sost - Scheible Cierniak Franke Bend er Quentin
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