BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 253/07 vom 23. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er verur-teilt worden ist, das Urteil des Landgerichts Neubranden-burg vom 19. Oktober 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es eines Einge-hens auf die erhobenen Verfahrensr374gen nicht bedarf. 2 Das Landgericht ist zwar mit tragf344higer Begr374ndung zu der 334berzeu-gung gelangt, die 16j344hrige Nebenkl344gerin habe sich bei Beginn und w344hrend der Durchf374hrung der sexuellen Handlungen objektiv in einer schutzlosen Lage im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB befunden und sei nur im Hinblick auf ihre 3 - 3 - Schutzlosigkeit aus Angst vor dem k366rperlich 374berlegenen Angeklagten den sexuellen Handlungen widerstandslos nachgekommen, ohne jedoch hiermit einverstanden gewesen zu sein (vgl. BGHSt 50, 359, 364 ff.; Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06 - zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). Nicht hinreichend belegt ist indes die Annahme, der Angeklagte sei jedenfalls bedingt vors344tzlich vom Vorliegen eines entgegenstehenden Willens der Ne-benkl344gerin ausgegangen. Insoweit ist die Beweisw374rdigung l374ckenhaft. In An-betracht der getroffenen Feststellungen h344tte das Landgericht er366rtern m374ssen, ob sich der Angeklagte in einem den Vorsatz ausschlie337enden Irrtum nach 247 16 Abs. 1 StGB befand (vgl. BGHSt 39, 244, 245). Der subjektive Tatbestand einer Vergewaltigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage erfordert zumindest einen bedingten Vorsatz des T344ters da-hin, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und es gera-de im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf m366glichen Widerstand verzichtet (BGHSt 50, 359, 368). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht als erf374llt angesehen und sich dabei indiziell auf den Inhalt eines l344ngeren, zwischen dem Angeklagten und der Nebenkl344gerin vor der Tat gef374hrten Gespr344chs gest374tzt (UA 19). Im Verlauf dieses Gespr344chs habe der Angeklagte zum Ausdruck ge-bracht zu erkennen, dass die Nebenkl344gerin Angst vor ihm habe. Die Neben-kl344gerin habe ihrerseits den Angeklagten darauf hingewiesen, keinen Ge-schlechtsverkehr mit ihm zu wollen. Da der Angeklagte trotz dieses Wissens und in Kenntnis der Abgelegenheit der 326rtlichkeit die Nebenkl344gerin zum Bei-schlaf gedr344ngt habe, habe er zumindest gebilligt, dass er sich 374ber deren Wil-len hinwegsetzte. Anzeichen daf374r, dass die Nebenkl344gerin ihre Meinung ge344n-dert haben k366nnte, seien nicht ersichtlich. 4 - 4 - Hierbei hat die Strafkammer 374bersehen, dass sich die Nebenkl344gerin - jedenfalls aus Sicht des Angeklagten - w344hrend des Geschehens durchaus ambivalent verhielt, indem sie etwa von sich aus dem Angeklagten vorschlug, ihn oral zu befriedigen und dem auch nachkam, da, was der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht erkannt hatte, ihr der zuvor vollzogene va-ginale Verkehr Schmerzen bereitet hatte. Diesem Umstand kommt deshalb be-sondere Bedeutung zu, weil die Nebenkl344gerin ihr eigenes Verhalten vor und w344hrend der sexuellen Handlungen als f374r den Angeklagten m366glicherweise missverst344ndlich beschrieb. So gab sie im Rahmen der Exploration gegen374ber der Sachverst344ndigen auf deren Frage, ob der Angeklagte ihr fehlendes Einver-st344ndnis h344tte bemerken m374ssen, an, der Angeklagte habe m366glicherweise nicht bemerkt, dass sie w344hrend des Geschlechtsverkehrs geweint und vor Schmerzen geschrieen habe. Der Angeklagte habe "dies m366glicherweise auch f374r St366hnen halten k366nnen". Insgesamt, so die Nebenkl344gerin weiter, habe sie sich "komisch" verhalten und dem Angeklagten auch nicht "konkret" gesagt, dass sie sexuelle Handlungen nicht wolle (UA 35). Feststellungen, die diese Einsch344tzung der Nebenkl344gerin widerlegen, hat das Landgericht nicht getrof-fen. 5 - 5 - Dieser von der Nebenkl344gerin wiedergegebene Eindruck und die kriti-sche Beurteilung ihres eigenen Verhaltens dr344ngten deshalb vor dem Hinter-grund der festgestellten Initiative der Nebenkl344gerin bei Durchf374hrung des Oralverkehrs zur Pr374fung der Frage, ob der Angeklagte bei Beginn der sexuel-len Handlungen und Vollendung der Tat irrt374mlich davon ausging, die Neben-kl344gerin habe ihre im vorausgegangenen Gespr344ch ge344u337erte ablehnende Mei-nung aufgegeben und sei jedenfalls nunmehr mit den sexuellen Handlungen einverstanden. Entsprechende Er366rterungen enth344lt das Urteil nicht. 6 Die Sache muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. 7 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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