BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 253 /12 vom 27. September 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2 7. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 29. Februar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angekl agten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen versuchten Diebstahls, wegen Diebstahls, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ve r- urteilt. Hie rgegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolge n- ausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht eine Anordnung nach 1 - 3 - § 64 StGB nicht getroffen hat; im Üb rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 2012 ausgeführt: Beurteilung, ob bei dem Angeklagten ein 64 StGB vorliegt, zu sehr auf den behaupteten Konsum von Heroin den das G e- richt als zumindest weit überhöht bewertet fokussiert und dabei den auch von der Kammer nicht in Frage gestellten Missbrauch von Kokain aus den Augen verloren hat. a) Die Kammer stellt ausdrücklich fest und hat insoweit keine Bede n- ken, den Angaben des Angeklagten zu folgen , dass der Angeklagte und Kokain zu sich nahm (UA S. 17), auch wäh rend der Tatzeiten 17) und er die wirtschaftlichen Vorteile gedachte (UA S. 11). b) 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder z u- mindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezembe r 2011, 3 StR 421/11 mwN). Dem Umstand, dass durch den Rauschgiftgebrauch bereits die Gesundheit, sowie Arbeits - und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind worauf die Kammer in ihrem Urteil abstellt (UA S. 34) kommt für das Vorliegen eines Ha ngs zwar eine wichtige indizielle Bedeutung zu, das Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes nicht notwendigerweise die Bej a- hung eines Hangs aus (Senat, Beschluss vom 1. April 2008, 4 StR 56/08 = NStZ - RR 2008, 198). Ausreichend ist es bereits, wenn der Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder g e- fährlich erscheint, was insbesondere bei sogenannter Beschaffun g s- kriminalität zu bejahen ist (BGH, Beschluss vom 27. März 2008, 3 StR 38/08). 2 - 4 - c) Hieran gemessen drängt sich die Annahme auf, dass bei dem Ang e- klagten ein Hang zum übermäßigen Konsum von Kokain vorhanden ist. d) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ni cht gefährlich im Sinne des § 64 StGB ist, sind gerade im Hinblick auf die Feststellung, dass die Taten der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums dienten Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der Senat kann ausschli e- ßen , dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung geringere Einze l- strafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ver hä ngt hätte. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Reiter 3
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