BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 253 /13 vom 31. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 15. Februar 2013 im Schuldspruch dahin a b- geändert, dass der Angeklagte des unerla ubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist; die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstr a- fe entfällt. Die weiter gehende Revision wird ve rworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen andeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus dem B e- schlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat es keinen Erfolg. 1 - 3 - Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte am 6. Dezem - ber 2010 100 g Marihuana an M . . Er händigte M . das Mari - huana aus und erhielt einen Teilbetrag von 340 i- chen 310 . bei einem Treffen am 9. Dezember 201 0 (Fall II. 1. der Urteilsgründe). An diesem Tag fragte M . den Angeklagten nach weiteren 200 g g Marihuana der Sorte nutzten beide den MSM - Chat. Der Angeklag te bra chte ihm das Marihuana noch am 9. Dezember 2010. M . be - bezahlte er einige Tage später (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Nach diesen Feststellungen ist die Tat 1 tateinheitlich mit der Tat 2 ve r- wirklicht worden. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte das Geld für beide Lieferungen zusa mmen entgegennahm. Damit überschneiden sich die Rauschgiftgeschäfte in diesem Handlungsteil, so dass eine tateinheitliche Verknüpfung der beiden Taten vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 4 StR 418/12; Beschlüsse vom 11. August 2004 2 StR 18 4/04; vom 2. Okto - ber 2002 2 StR 294/02 und vom 23. Juni 1993 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5). Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung zwei eigenständige Taten festgestellt werden könnten, und ändert de n Schuldspruch selbst. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II. 1. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten Freiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden davon nicht berührt. Angesichts d er verbleibenden Einzelstrafen (einmal ein Jahr acht Monate, ei n- mal ein Jahr sieben Monate, fünfmal ein Jahr sechs Monate, einmal ein Jahr fünf Monate) kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender 2 3 4 - 4 - rechtlich er Würdigung eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgeno m- men hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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