BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 253/14 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2014 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: D er Antr a g des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18 . Dezember 2013 wird als unz ulässig verworfen , weil die versäumte Handlung der Revis i- onsbegründung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - l agen zu tragen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Schmitt Mutzbauer
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