BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 2 53/14 vom 2 9 . Ju l i 201 4 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 9 . Ju l i 201 4 gemäß § 348 StPO analog beschlossen: Das Verfahren wird zuständigkeitshalber a n d as Pfälzische Obe r- landesgericht Zweibrücken abgegeben. Gründe: Das Landgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt und die Vollstreckung zur B e- währung aus gesetzt . Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger Revision eing e- legt. Das Landgericht hat die Revision mit Beschluss vom 26. Februar 2014 als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht begründet worden ist. Mit Schre i- ben vom 6. März 2014 hat der Nebenklä ger die Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 18. März 2014 hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet verworfen. Gegen diesen B e- schluss hat der Nebenkläger sofortige Beschwerde eingelegt. Für die Entsche idung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Landgerichts ist der Senat nicht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 2, § 135 Abs. 2 GVG) . Der Senat gibt das Verfahren daher an d as Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ab. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat im Falle einer Aufhebung des Beschlusses vom 18. März 2014 und 1 2 - 3 - erneuter Vorlage gemäß § 46 Abs. 1 StPO über den Antrag auf Wiedereinse t- zung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu en t- scheiden h a t (vgl. Graalmann - Scherer, LR StPO, 26. Aufl. , § 46 Rn. 28) . Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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