ECLI:DE:BGH:2019:010819B4STR253.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 253 / 1 9 vom 1. August 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. August 201 9 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Magdeburg vom 21. Februar 2019 mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben a) im Maßregelausspruch, b) im Adhäsionsaussp ruch mit dem zugehör igen Kosten aus- spruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah- ren verurteilt. Es hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsans talt angeordnet, einen Vorwegvollzug von zwei Jahren der Freiheitsstrafe bestimmt und 1 - 3 - eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen Umfan g Erfolg. 1. Während die Nachprüfung des Urteils zum Schuld - und zum Straf- ausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), begegnet die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die für die Anord- nung dieser Maßregel erforderliche Gefahrprognose ist nicht tragfähig begrün- det. Die Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt unter anderem die Gefahr voraus, dass der Täter infolge seines Hanges zum übermäßi gen Ge- nuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Das Landgericht hat sich insoweit die Aus- führungen des Sachverständigen zu Eigen gemacht, der maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich im Ra hmen von Konfliktsituationen bei bisher defizitä- rer Regulation eigener Frustration ein zumindest mittleres Risiko für erneute Gewaltstraftaten als Reaktion auf subjektive Frustration, Kränkung oder Enttäu- schung und Zurückweisung darstellen lasse. Auch ange sichts des narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitsprofils sei unter alkoholischer Beeinflussung und Enthemmung Gewaltanwendung sowohl gegen den Angeklagten selbst im Sin- ne suizidaler Anstrengungen als auch gegen Beteiligte an den Konflikten in gleicher Intensität zu erwarten. Diese Annahme ist nicht belegt. Die Prüfung der Gefahrenprognose weist vielmehr durchgreifende Lücken auf. So hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der zur Tatzeit 37 Jahre alte, langjährig alko- holabhängig e Angeklagte bisher erst einmal strafrechtlich mit (Trunkenheits - 2 3 4 5 - 4 - )Verkehrsdelikten in Erscheinung getreten ist . Auch mit Blick darauf, dass drei frühere, jeweils mehrjährige Beziehungen zu Fr auen zerbrachen, ohne dass es wie hier zu Übergriffen auf die früheren Partnerinnen kam, versteht es sich [ auch ] nicht von selbst, dass der Angeklagte in Zukunft erneut straffällig werden wird. Vielmehr hätte es sich aufgedrängt zu prüfen, ob die ausgeurteilte Tat ei- ner Ausnahmesituation entsprang. 2. Auch der Ad häsionsausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zugesprochen und zugleich festgestellt, dass sämtliche materiellen und weitergehende n mate- riellen Schäden zu ersetzen seien. Zur Begründung ha t es lediglich angeführt: [richtig: §§ 403 ff. S tPO] i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB in Bezug auf das Schmerzensgeld bzw. §§ 823 ff. BGB im Umfang weiterer Schadensersatzansprüche entsprechend dem Adhäsionsant Diese Begründung trägt den Adhäsionsausspruch nicht. Sie zeigt weder Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes auf, noch enthält sie Aus- führungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags. 6 7 - 5 - Der Senat hat die Sach e zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Adhäsionsantrag zurückverwiesen, da ohnehin über den Maßregelaus- spruch neu verhandelt und entschieden werden muss. Sost - Scheible Roggenbuck RiBGH Bender ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben Sost - Scheible Quentin Bartel 8
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