BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 254/00 vom 11. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 10. Februar 2000 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k - verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und hierzu in Tateinheit stehender Straftaten sowie wegen zweier weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten für die Erteilung e i - ner Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Jahren angeordnet. Gegen dieses - 3 - Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen im Fall II. 1. der Urteil s - gründe und zur Maßregel nach § 69 a StGB keinen den Angeklagten beschw e - renden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Keinen Bestand kann hingegen die im Fall II. 2. der Urteilsgründe w e - gen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und weiterer tateinheitlich zusammentreffender Delikte ausgesprochene Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe haben. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, daß von dem Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB als Delikt mit der schwersten Strafandrohung [auszugehen sei], wonach die Tat mit Fre i - heitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zum gesetzlichen Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe von 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) geahndet wird (UA 39). Dies ist rechtsfehlerhaft, da § 315 b Abs. 3 StGB anders als die Vo r - schrift des § 315 Abs. 3 StGB, auf die in § 315 b Abs. 3 StGB (lediglich) hi n - sichtlich der Qualifikationsmerkmale verwiesen wird einen Strafrahmen von (nur) einem Jahr bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe eröffnet. Der Senat kann in Anbetracht der im Höchstmaß fünf Jahre betragenden Differenz zwischen den - 4 - beiden Strafrahmen und angesichts der Höhe der verhängten Einzelfreiheit s - strafe nicht ausschließen, daß deren Bemessung auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht und hebt daher die betroffene Einzelstrafe auf. Dies en t - zieht auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Meyer-Goßner Kuckein Athing nrnn
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