BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 254/04 vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juli 2004 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Dortmund vom 29. Januar 2004 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge, mit der vom Ange-klagten C. beanstandet wird, daß die Öffentlichkeit bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlas-sung der Zeugin S., wie der Generalbundesanwalt meint, un-zulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet, weil der Aus-schluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen alle Verfahrensvorgänge erfaßt, die mit der Verneh-mung in enger Verbindung stehen und zu diesem Verfahrens-abschnitt gehören; dazu zählen auch noch die Entscheidung über seine Vereidigung (vgl. BGH NJW 1996, 2663 m.w.N.) und Entlassung (vgl. BGH NJW 2003, 2761). - 3 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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