BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 254/10 vom 10. August 2010 in der Rehabilitierungssache des wegen Gew344hrung einer besonderen Zuwendung f374r Haftopfer hier: Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Mai 2010 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 10. August 2010 beschlossen: Die besondere Zuwendung f374r Haftopfer nach 247 17a StrRe-haG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zu-st344ndige Verwaltungsbeh366rde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskr344ftige ge-richtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt. Gr374nde: I. Im Oktober 2007 beantragte der Betroffene beim Landkreis Aurich die Gew344hrung einer besonderen Zuwendung f374r Haftopfer nach 247 17a StrRehaG wegen auf Verurteilungen durch das Kreisgericht Quedlinburg beruhender Frei-heitsentziehungen. 1 Nachdem er im Januar 2008 von der Beh366rde auf die Notwendigkeit der Durchf374hrung eines gerichtlichen Rehabilitierungsverfahrens aufmerksam ge-macht worden war, stellte er am 11. Februar 2008 bei dem Landgericht Halle den Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung. Mit Beschluss vom 17. September 2008 wurde das Urteil des Kreisgerichts Quedlinburg vom 6. April 1983 f374r rechtsstaatswidrig erkl344rt und aufgehoben. Zugleich stellte das Landgericht fest, dass der Betroffene in der Zeit vom 10. November 1982 bis zum 11. Mai 1983 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 2 Nach Abgabe des beh366rdlichen Verfahrens an das Landesverwaltungs-amt Sachsen-Anhalt im Oktober 2008 gew344hrte dieses dem Betroffenen mit 3 - 3 - Bescheid vom 30. Juni 2009 die besondere Zuwendung f374r Haftopfer in H366he von monatlich 250 200 ab dem 1. Oktober 2008. Gegen diesen Bescheid bean-tragte der Betroffene am 30. Juli 2009 gerichtliche Entscheidung. Er vertritt die Ansicht, die Zahlung der besonderen Zuwendung f374r Haftopfer ab dem Zeit-punkt der Antragstellung beanspruchen zu k366nnen. Das Landgericht Halle wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 6. November 2009 mit der Begr374ndung zur374ck, der Anspruch auf Opferpension setze die rechtskr344ftige Rehabilitierung voraus, so dass erst mit der Rehabilitierung ein zul344ssiger, die Folgen des 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG ausl366sender Antrag gestellt werden k366nne. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner zul344ssigen Beschwerde. 4 II. Das Oberlandesgericht Naumburg ist - in Abkehr von seiner fr374heren Entscheidung vom 29. Januar 2009 - 1 Ws Reh 45/09 - (OLGSt StrRehaG 247 17a Nr. 3) - der Auffassung, dass f374r den Beginn der Zahlung der besonderen Zuwendung gem344337 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG der Zeitpunkt der Antragstel-lung auch dann ma337gebend ist, wenn noch keine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, und m366chte der Beschwerde insoweit stattgeben, als dem Betroffenen die Zahlung der besonderen Zuwendung f374r Haftopfer f374r den Zeitraum von No-vember 2007 bis September 2008 verwehrt worden ist. Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. M344rz 2009 - 2 Ws (Reha) 62/08 - gehindert. In dieser Entscheidung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - entscheidungstragend - die Ansicht ver-treten, dass in F344llen, in denen der Antrag auf Zuwendungen gem344337 247 17a StrRehaG gestellt wird, bevor eine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, die 5 - 4 - Leistungen erst f374r die Zeit ab dem auf die Rechtskraft der Rehabilitierungsent-scheidung folgenden Monat zu zahlen sind. Das Oberlandesgericht Naumburg hat daher mit Beschluss vom 5. Mai 2010 die Sache gem344337 247 121 Abs. 2 GVG i.V.m. 247 25 Abs. 1 Satz 4, 247 13 Abs. 4 StrRehaG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt: 6 "Ist f374r den Beginn der Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung f374r Haftopfer nach 247 17a StrRehaG unabh344ngig vom Zeitpunkt der Rehabilitierung allein die Antragstellung ma337gebend (247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG)?" Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts angeschlossen und beantragt zu beschlie337en: 7 "F374r den Beginn der Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung f374r Haftopfer nach 247 17a StrRehaG ist unabh344n-gig vom Zeitpunkt der Rehabilitierung die Antragstellung ma337-gebend (247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG)." Einer Anregung des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat die Vorlegungsfrage mit Blick auf die der Sache zu Grunde liegenden Verfahrens-konstellation, f374r welche das vorlegende Oberlandesgericht die Auslegung der Vorschrift des 247 17 Abs. 4 Satz 1 StrRehaG gekl344rt wissen will, wie folgt pr344zi-siert und neu gefasst: 8 "Ist die besondere Zuwendung f374r Haftopfer nach 247 17a StrRehaG auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zust344ndige Verwaltungsbeh366rde folgenden Monat auszuzah-len, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskr344ftige - 5 - gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung nach 247 12 StrRe-haG vorliegt?" III. Die Vorlegungsvoraussetzungen gem344337 247 121 Abs. 2 GVG i.V.m. 247 25 Abs. 1 Satz 4, 247 13 Abs. 4 StrRehaG sind erf374llt. Die Vorlegungsfrage betrifft die - hier entscheidungserhebliche - Auslegung der Regelung des 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG zum Beginn der Zuwendungsauszahlung, mithin eine Rechts-frage, die bereits durch ein anderes Oberlandesgericht beantwortet worden ist. Das Oberlandesgericht Naumburg kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, oh-ne von der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abzuwei-chen. Zwischenzeitlich hat das Kammergericht mit Beschluss vom 22. Februar 2010 - 2 Ws 86/10 Reha - (ZOV 2010, 140) ebenfalls entschieden, dass bei vorangegangener Antragstellung erst ab Rechtskraft der Rehabilitierungsent-scheidung ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen nach 247 17a StrRehaG bestehe. Auch diese Entscheidung steht der vom Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigten stattgebenden Beschwerdeentscheidung entgegen. 9 An der Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage w374rde es aller-dings fehlen, wenn nicht die Stellung des Antrags auf Gew344hrung der besonde-ren Zuwendung f374r Haftopfer beim Landkreis Aurich im Oktober 2007, sondern erst der Eingang des Antrags bei dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Oktober 2008 als nach 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG ma337gebliche Antrag-stellung anzusehen w344re. Die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesge-richts, wonach bei Anwendung des 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG auf den An-tragseingang beim Landkreis Aurich abzustellen ist, weil der Landkreis jeden-falls gem344337 247 25 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG i.V.m. 247 10 Abs. 2 HHG und 247 2 Nr. 6 der Allgemeinen Zust344ndigkeitsverordnung f374r die Gemeinden und Landkreise 10 - 6 - zur Ausf374hrung von Bundesrecht des Landes Niedersachsen vom 14. Dezember 2004 zur Entgegennahme und Pr374fung des Antrags auf Gew344h-rung der besonderen Zuwendung f374r Haftopfer berufen war, ist aber zumindest vertretbar und damit f374r das Vorlageverfahren bindend. IV. Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Entscheidungs-formel ersichtlich. Zur Begr374ndung wird auf die Gr374nde der Senatsentscheidung vom heutigen Tage in der Vorlegungssache 4 StR 646/09 Bezug genommen. 11 Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. 12 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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