BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 254 /1 2 vom 29. August 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschw erdeführer am 29. August 201 2 b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hagen vom 31. Oktober 2011 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfe hler zum Nachteil der Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Ergeb nis zutreffend hat das Landgericht den am 15. Juli 2011 gestel l- ten Antrag der Angeklagten auf erneute Ladung und Vernehmung der Zeugen Z . und T . sowie deren Gegenüberstellung mit dem Nebenkläger M . B . nicht als Beweisantrag, sondern als Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweiserhebung gewertet. Die genannten Zeugen w a- ren - auf einen entsprechenden Antrag des Angeklagten R . A . vom 21. März 2011 hin - schon zuvor zu demselben Beweisthema vernommen wo r- den, ha tten jedoch, so die Urteilsgründe (UA 79/80), die unter Beweis gestellte Tatsache, sie hätten einige Wochen zuvor eine Auseinandersetzung beobac h- tet, in der der Geschädigte M . B . ein Messer gezogen habe, nicht b e- stätigt. Hinreichende Gründe, d ie gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu einer erneuten Vernehmung dieser Zeugen hätten drängen können (vgl. dazu Becker in L ö- - 3 - we/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 244 Rn. 175 mwN), hat das Landgericht zu Recht verneint. Die zu Lasten des Angeklagten R . A . angestellte Erwägung der Strafkammer, dieser habe in allen drei der ihm zur Last gelegten Straftaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den gesondert ve r- folgten S . S . unter massiver Drohung mit einem Messer dazu g e- zwung en, für ihn Rauschgift zu verkaufen, wird, worauf der Generalbundesa n- walt zutreffend hinweist, nur im ersten Fall von den Feststellungen getragen. Angesichts der vom Landgericht berücksichtigten gewichtigen Strafmilderung s- gründe sowie der abgestuften Einze lstrafen, deren Höhe sich in den drei abg e- urteilten Fällen der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz gleichermaßen in erster Linie an den unterschiedlichen Mengen der in Rede stehenden Betä u- bungsmittel orientiert, kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit au s- schließen, dass der Strafausspruch auf dieser Erwägung beruht. Mutzbauer Roggenbuck Franke Schmitt Quentin
Full & Egal Universal Law Academy