BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 254/13 vom 29. Januar 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 56b StPO § 257c MRK Art. 6 Abs. 1 Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, den Ange klagten vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuwe i- sen. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 4 StR 254/13 LG Arnsberg in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2012 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaft s- s trafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung forme l- len und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Verfahrensrüge E r- folg. 1. Die Angeklagte rügt zu Recht, das Landgericht habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) , weil ihr vor einer Verständigung über eine Bewährungsstrafe kein Hinweis auf die Anordnung einer Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB erteilt worden ist. 1 2 - 3 - a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Am 18. Dezember 2012 kam es zwi schen den Verfahrensbeteiligten und dem Landgericht zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO. Darin stellte das Landgericht der Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafunte r- grenze von einem Jahr und zehn Monaten und eine Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, in Aussicht. Weder im Rahmen der Verständigung noch bei den Vorgesprächen über ihr Zustandekommen wurden mögliche Bewährungsauflagen erörtert. Nachdem sich die Angeklagte geständig e ingelassen hatte, beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag, die A n- geklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen und ihr aufzuerlegen, 300 Stunde n gemeinnützige Arbeit zu leisten. In ihrem sich anschließenden Schlussvortrag wies die Verteidigerin der Angeklagten darauf hin, dass sie über den Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Bewährungsauflage verwundert sei, da im Rahmen der verfahr ensbeendenden Absprache über Bewährungsauflagen nicht gesprochen worden und diese Auflage deshalb überraschend sei. Sie g e- he davon aus, dass eine solche nicht verhängt werde. Die Strafkammer verkündete sodann das oben bezeichnete Urteil sowie einen Bewäh rungsbeschluss, in dem u.a. Folgendes angeordnet wurde: wird die Auflage erteilt, 300 Stunden gemeinnützige Arbeit und zwar im Umfang v on mindestens 50 Stunden binnen jeweils eines halben Jahres nach näherer Weisung des Bewährungshelfers a b- 3 4 5 6 - 4 - zuleisten. Eine Umwandlung der Auflage in eine Zahlungsauflage bei Die Beschwerdeführerin sieht in dem Verfahren der Strafkammer einen Verstoß gegen § 257c StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahre ns und macht hierzu geltend, die Strafkammer habe die Bewährungsauflage zum G e- genstand der getroffenen verfahrensbeendenden Absprache machen müssen. Sie hätte die verfahrensbeendende Absprache nicht getroffen, wenn eine so l- che Bewährungsauflage zuvor anges prochen worden wäre. b) Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Anspruch auf ein faires Verfah ren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt. aa) Aus dessen Gewährleistung ergibt sich, dass der Angeklagte vor ei ner Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB de r Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Köln, NJW 1999, 373 , 374 ; Meyer - Goßner , StPO, 56. Aufl., § 257c Rn. 12; MüKoStG B/Groß, 2. Aufl., § 56b Rn. 35; Hubrach in LK - StGB, 12. Aufl., § 56b Rn. 30; SK - StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13; aA OLG Dresden, NStZ - RR 2007, 267; Stree/Kinzig in Schönke/ Schröder , StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 33; Kaetzler, wistra 1999, 253, 255). 7 8 9 10 - 5 - Die Verständigung im Strafverfahren ist nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn durch eine vorherige Belehrung siche r- gestellt ist, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mi t- wirkung informiert ist. Nur in diesem Fall ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verwe i- gern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfG, NJW 2013, 1058, 1071; vgl. auch BT - Drucks. 16/12310, S. 14, 15) . Diese Grundsä t- ze erfordern es, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverf ahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht. Denn nur wenn der A n- geklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Ve r- ständigung informiert ist, kann er autonom eine Entscheidung über seine Mi t- wirkung treffen (OLG Saarbrücken, NJW 2014, 2 38, 239). Bewährungsauflagen sind Bestandteil dieser Rechtsfolgenerwartung. Sie dienen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht und stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, aaO, § 56 b Rn. 1, 2; Arloth, NStZ 1990, 148, 149). Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die wie im Fall von Zahlungs - oder Arbeitsauflagen, die in Zahlung sauflagen umgewa n- delt werden können eine erhebliche Belastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage G ebrauch zu machen. 11 12 - 6 - bb) Diesen Anforderungen hat die Strafkammer nicht entsprochen. Die Angeklagte wurde erstmals durch den Schlussvortrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft mit der Auffassung eines Verfahrensbeteiligten konfro n- tiert, dass di e Verhängung einer Bewährungsauflage erforderlich sei. Das G e- richt hat darauf vor Erlass des Bewährungsbeschlusses nicht hingewiesen. cc) Auf den Umstand, dass die verhängte Bewährungsauflage dem Inhalt der getroffenen Verständigung nicht widersprach, w eil sich diese zu der Frage der Bewährungsauflage nicht verhielt, kommt es aus den vorgenannten Grü n- den ebenso wenig an wie auf die Frage, ob d i e Angeklagte auf das Ausbleiben von Bewährungsauflagen vertrauen durfte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26. Feb ruar 2007 1 Ws 24/07, Rn. 6, 7 [ juris ] ). Denn der Verfahrensfehler b e- steht nicht in einem Widerspruch des Bewährungsbeschlusses zur Absprache, sondern in der fehlenden Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfo l- generwartung vor Zustandekommen der Vers tändigung. Adressat dieser aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgenden Offenlegungsverpflichtung ist allein das Gericht. Sie entfällt deshalb auch nicht durch die Mitwirkung eines Verteidi gers mag diesem auch die grundsätzliche Möglichkeit der Verh ängung von Bewährungsauflagen bekannt gewesen sein. Hinzu kommt, dass die Verhängung von Bewährungsauflagen gemäß § 56b StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Dass der Bewä h- rungsbeschluss Auflagen enthalten w e rde, musste sich der Angeklagte n daher nicht als selbstverständlich aufdrängen. 2. Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht das Urteil der Strafkammer. 13 14 15 16 - 7 - An dem Beruhenszusammenhang fehlt es nur, wenn feststeht, dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu demselben Ergebnis geführt hät te ( BGH, Urteil vom 15. November 1968 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280; Franke in LR - StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 180 mwN). Der Senat kann indes nicht au s- schließen, dass die Angeklagte von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte, wenn sie vor dem Zusta ndekommen der Verständigung darauf hingewi e- sen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erte i- lung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b StGB in Betracht kommt, und dass in diesem Fall das Urteil anders ausgefallen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067, 1071 ; BGH, Urteil vom 7. August 2013 5 StR 253/13, NStZ 2013, 728). Eine Fallkonstellation, in der ausnahmsweise ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bei Zustandekommen einer Verständigung ausg eschlossen werden kann (vgl. BGH, aaO; vgl. auch BV erfG, NJW 2013, 1058, 1071, Tz. 127), liegt hier nicht vor. 3. Einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG im Hi nblick auf den Beschluss des 2. Strafsenats vom 17. Februar 1995 (2 StR 29/95, BGHR StPO vor § 1 /faires Verfahren, Vereinbarung 6) bedarf es nicht. Die Entschei dung des 2. nicht habe darauf vertrauen können, dass die Strafkammer davon absehen werde, ihr im Rahmen eines Be währungsbeschlusses die Zahlung eines Gel d- betrages aufzuerlegen, ist vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung von ve r- fahrensbeendenden Absprachen im Strafverfahren (Gesetz zur Regelung der Verständi gung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 23 5 3 ) und vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013, in der Mindestanforderungen an eine verfassungskonforme Ausgestaltung solcher Absprachen formuliert worden sind (BVerfG, NJW 2013, 1058), ergangen. Durch diese Gesetzesänderung u nd die Entscheidung des Bundesverfa s- 17 18 - 8 - sungsgerichts ist die Entscheidung vom 17. Februar 1995 insoweit überholt (vgl. BGH, Beschlüs se vom 10. August 2005 5 StR 180/ 05, BGHSt 50, 216, 224; vom 9. Septem ber 1997 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 239; vom 26. Se p tember 2002 1 StR 111/02, NJW 2003, 74, 75; KK - StPO/Hannich, 7. Aufl., § 132 GVG, Rn. 8). 4 . Die Aufhebung des Urteils entzieht zugleich dem Bewährungsb e- schluss vom 18. Dezember 2012 die Grundlage. Die von der Beschwerdeführ e- rin zugleich mit der Revi sion erhobene Beschwerde gegen den Bewährungsb e- schluss ist daher gegenstandslos (KK - StPO/Zabeck, 7. Aufl., § 305a Rn. 17). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin 19
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