ECLI:DE:BGH:2016:27 1016U4STR254.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 254 / 16 vom 27. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der besonders schweren Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 201 6 , an der teilgenommen haben: Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck als Vorsitzende , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesanwalts , R echtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte in Person, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Brandstiftung freigesprochen. Dagegen we n- det sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwal t- schaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Die An klage der Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten zur Last, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem gesondert verfolgten A . einen bislang unbekannten Mittäter beauftragt zu haben, am 20. Novem - ber 2014 gegen 22.47 Uhr einen Brandsatz i n die Räumlichkeiten der S h isha - . . zu werfen, um in den Genuss einer erst kurz zuvor abgeschlossenen Inventarversicherung über 30.000 . Geschäftsführer der S h isha - B ar gewe - 1 2 - 4 - sen. Der Brandsatz habe die Inneneinrichtung der Bar entzündet, die sodann nahezu vollständig ausgebrannt sei. Der Angeklagte hat eingeräumt, von der Absicht des gesondert verfol g- ten A . , einen Versicherungsbetrug durch Brandstiftung zu begeh en, gewusst zu haben. Er sei nicht an der S h isha - Bar beteiligt gewesen, habe aber dem A . zur Er öffnung ein Darlehen über 1.500 er durch die von A . geplante Tat eventuell sein Darlehen zurückerhalten kön - ne. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freig e- sprochen. Er werde zwar durch den Zeugen A . belastet. Es gebe a ber weder Zeugen noch sonstige Beweismittel, die die Angaben des Zeugen A . zu der Beteiligung des Angeklagten an der S h isha - Bar und an der Inbrandsetzung derselben stützten. Auch der WhatsApp - Verkehr zwischen A . und dem An - geklagten lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung zu. II. 1. Der Freispruch hält bereits deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob eine Verurteilung wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB zu erfolgen hat. Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 5 StR 464/09, BGHSt 55, 148). Die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung für die Verfolgung der Tat nach § 138 StGB liegt vor. Denn in der angeklagten Beteiligung an einer Katalogtat des § 138 3 4 5 - 5 - StGB ist zugleich im Sinne p rozessualer Tatidentität (vgl. §§ 264, 155 StPO) der Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung dieses Delikts nicht ang e- zeigt zu haben. Dieser Vorwurf untersteht damit ebenfalls tatrichterlicher Kogn i- tion (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 5 StR 464/09 Rn. 19 mwN, insoweit in BGHSt nicht abge druckt). 2. Für die neue Hauptverhandlun g weist der Senat außerdem auf F o l- gendes hin: Die Würdigung des Landgerichts, der WhatsApp - Verkehr zwischen A . und dem Angeklagten lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine Tatbete i- ligung des Angeklagten zu, begegnet auch eingedenk des eingeschränkten r e- visionsgerichtlichen Überprüfungsumfangs der Beweiswürdigung rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht naheliegende Auslegungsmöglichkeiten e r- sichtlich nicht bedach t hat. Die Annahme des Landgerichts, es mache objektiv keinen Sinn, zwei Tage vor der geplanten Tat darüber nachzudenken, wie man noch Geld eintreiben könne, wenn A . und der Angeklagte zu diesem Zeit - punkt bereits vorgehabt hätten, den Brand zu legen und das Geld von der Ve r- sicherung zu kassieren (UA S. 20), lässt außer A cht, dass die neue Inventa r- versicherung am Tag zuvor geschlossen worden war und um Versicherung s- schutz zu erlangen die erste Versicherungsprämie gezahlt werden musste. Der Vorschla g, den Fernseher zu verkaufen, könnte der Erlangung des Geldes für die Versicherungsprämie gedient haben. Der Angeklagte schlägt, als A . den Verkauf des Fernsehers zunächst ablehnt, vor , zu o- eine Woche in de r Hoffnung, dass am Freitag 120 ä- mie) eingenommen werden, interpretiert werden könnte. Auf diesen Vorschlag antwortet A . : - 6 7 - 6 - prämie wurde dann am Tattag in Höhe von 117,43 . in bar in der Ver - sicherungsagentur geleistet (UA S. 5). Roggenbuck Cierniak Franke Bender Quentin
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