ECLI:DE:BGH:2017:180717B4STR254.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 254/17 vom 18. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Januar 2017 wird aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts vom 20. Juni 201 7 mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe schuldig ist und dass hinsichtlich der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe die Tage s- satzhöhe auf 1, -- Euro festgesetzt wird. D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die de r Nebenkläger i n im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Im Fall II. 2 der Urteilsgründe war die versuchte Nötigung mit der A b- lehnung der Geschädigten, sich sexuell berühren zu lassen, fehlg e- schlagen. Der Erörterung eines strafbefreienden Rücktritts vom Ve r- such bedurfte es daher nicht. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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