BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 255/12 vom 27. September 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Septem - ber 201 2 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter, Staats anwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechts anwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. März 2012 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwen - digen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren rä u- berischen Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitss trafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das zu Un gunsten des A n- geklagten eingelegte Rec htsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird , ist - wie die Revisionsbegründung deutlich macht - ungeachtet des umfa s- send gestellten Aufhebungsantrags wirksam auf die Verurteilung im Fall II . 2 der Urteilsgründe beschränkt (vgl. dazu BGH, Urteil v om 12. April 1989 - 3 StR 453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung . Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 2 3 - 4 - I. Dass das Landgericht den Angeklagten im Fall I I. 2 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Insoweit hat d as Landgericht im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Der Angeklagte verbrachte vom Nach mittag des 21. Oktober 2011 an das gesamte Wochenende mit dem gesondert verfolgten B . , der, was dem Angeklagten zunächst nicht bekannt war, wegen des Verdachts, verschi e- dene Überfälle auf Spielhallen und Ladengeschäfte begangen zu haben, von der Polizei gesucht wurde. B . fuhr zunächst eine Z eit lang mit dem Angeklagten in dessen Pkw in der Gegend herum, um dabei, vom Angeklagten unbemerkt, ein geeignetes Objekt für einen weiteren Raubüberfall auszu - suchen. Nachdem B . eine Tan kstelle in H . als geeignetes Tatob - jekt festgelegt hatte, wirkte der v on dem Vorschlag des B . , einen Über - fall auszuführen, völlig überraschte Angeklagte auf dessen nachhaltiges Drä n- gen hin daran mit. Insoweit hat das Landgericht den Angek lagten, von der R e- vision nicht angegriffen, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Als B . mit dem Angeklagten am Morgen des 23. Oktober 2011 erneut mit dem Fahrzeug unter wegs war und dem Angeklagten b edeutete, e r- neut vor einer Tankstelle anzu halten, um diese zu überfallen, weigerte sich der Angeklagte zu nächst . Daraufhin wurde B . aggressiv und bedrohte den Angeklagten; er , B . , habe nichts mehr zu verli e ren und wisse, wo der Angeklagt e wohne. Nicht ausschließbar auch aus Angst vor dieser Drohung 4 5 6 7 - 5 - gab der Angeklagte nach; der Ablauf des Überfalls wurde nicht besprochen. Nachdem B . und der Angeklagte, mit Kapu zen und Schals vermummt, gegen 6.00 Uhr das Kassengebäude der Tankstelle betreten hatten, hielt sich der Angeklagte, ähnlich wie beim ersten Überfall, zunächst im Hintergrun d und schaute wiederholt nach d raußen, um rechtzeitig das Herannahen Dritter e r- kennen zu können. B . holte et w a drei bis vier Meter vor der Theke des Kassenraums eine nicht geladene - hervor und zog, wie bei der er s- ten Tat, deren Schlitten nach hinten, um den Anschein der Gefährlichkeit zu verstärken. Nach der ersten Tat hatte B . den Angeklagt en auf die Fra - ge, ob die Waffe gefährlich sei, mit den Worten beschwichtigt, die Waffe sei nicht echt und er soll e sich keine Sorgen machen, da alles ganz harmlos sei. B . bedrohte nunmehr den im Kassenraum anwesenden Zeu gen Bi . mit der Waffe und forderte ihn zur Herausgabe des Geldes auf. In der Absicht, die se hinauszuzögern und die Täter hinzuhalten , behauptete der Zeuge z u- nächst, es sei kein Geld vorhanden. Nachdem B . ihm daraufhin befoh - len hatte, die Kasse zu öffnen, forderte a uch der Angeklagte, es solle schnel ler gehen. E r fühlte sic h bei der Sache nicht wohl und wollte die Tat schnell b ee n- det wissen . Als der Zeuge die Kasse geöffnet und Geldscheine im We rt von insgesamt 265 . und der Ange klagte über den Tresen, nahmen jeweils einen Teil des Gel des an sich und verließen das Tankstellengebäude . Im Fahrzeug verlangte der gesondert verfolgte B . das erbeutete Geld vom Angeklagten heraus und steckte es in seine Hosen - tasche. Wegen di eser Tat verhängte die Strafkammer gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. 2. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist die Wertung des Lan d- gerichts, der Angeklagte sei mangels eigenen Tatinteresses und mangels T atherrschaft aufgrund seiner Unterordnung unter den gesondert verfolgten 8 - 6 - B . nicht als Mittäter, sondern als Gehilfe anzusehen, vom Revisions - gericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs ist Mit - täter, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag de r- art in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des a nderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tata n- teils er scheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in werte n- der Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können d er Grad des eigenen Interesses am Taterfolg , der Umfang der Tatbeteiligung und die Ta t- herrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 29 1 mwN). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstand et werden, wenn eine andere tat ric h- terli che Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 20. Januar 1998 - 5 StR 501/97, NStZ - RR 1998, 136; Urteil vom 10. November 2004 - 5 StR 403/04 , NStZ - RR 2005, 71; Urteil vom 17. Juli 1 997 - 1 StR 781/96, NJW 1997, 3385, 3387, insoweit in BGHSt 43, 153 nicht abgedruckt). b) Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung des Landgerichts, der A n- geklagte sei auch im Fall II. 2 der Urteilsgründe lediglich Gehilfe und nicht Mit - täter gewesen, noch hinzunehmen. 9 10 - 7 - Das Landgericht hat, ausgehend von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme , maßgeblich auf die Rollenverteilung zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten B . abgeste llt. Die insoweit vorgenommene Wertung, der Angeklagte sei auch im Fall II. 2 der Urteilsgründe eine von B . als Zentralgestalt dominierte Randfigur gewesen, wird von de n zum Tathergang getroffenen Fes t- stellungen getragen. Zwar setzt die Annahme von Mittäterschaft nicht notwe n- dig voraus, dass sämtliche Beteiligte eine im Rahmen des Tatgeschehens gleichgewichtige Rolle einnehmen. Die Urteilsgründe ergeben jedoch, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt das Ob und das Wie des tatbestandsmäßigen Ges chehens beherrscht oder zumindest beeinflusst hat. Weder die Tatsache eines weiteren Überfalls als solche noch die Einzelheiten der Tatausführung waren abgesprochen. Nach anfänglicher Weigerung erklärte der Angeklagte, so die Feststellungen im angefochtene n Urteil, auch wegen der von B . ausge stoßenen Drohung seine Bereitschaft zur Mitwirkung. Dass er im G e- schäftsraum der Tankstelle zur Eile ged rängt und s ich dadurch, anders als im Fall II. hat , hat die Strafkammer in ihre Erwägungen ausdrücklich einbezogen und jedenfalls vertretbar bewertet. Für die Annahme von Beihilfe spricht schließlich auch, dass der Angeklagte den von ihm erlangten Teilbetrag aus der Beute unmittelbar nach Verlassen der Tankstelle an den gesondert verfolgten B . herausgeben musste. Dass er überhaupt eine Belohnung erhielt, ist nicht festgestellt. 2. Auch die von der Staatsanwaltschaft des W eiteren angegriffene Au s- setzung der Gesamtfreiheitsstr afe von zwei Jahren zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 11 12 - 8 - a) Ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB in der Tat und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden, d ie allein dem Tatrichter obliegt. Sie muss e r- geben, dass eine Strafaussetzung trotz erheblichen Unrechts - und Schuldg e- halts der Tat, der sich in der Strafe wi derspiegelt, nicht als unangebracht e r- scheint und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Inte ressen nicht z u- widerläuft. Dabei kann schon ein Zu sammen treffen durchschnittlicher und ei n- fache r Milderungsgründe die Bedeutung be sonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gewinnen; Ausnahmecharakter müssen die zugunsten des Angeklagten sprechenden U mstände nicht haben . Das Revisionsgericht hat in Grenzfällen die Wertung des Tatrichters hinzunehmen ( BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 376/80, BGHSt 29, 3 70, 371; BGH, Beschluss vom 29. April 1987 - 3 StR 103/87, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürd igung 1; BGH, Urteil vom 15. Februar 1994 - 5 StR 692/93, w i s tra 1994, 19 3 ; vgl. auch SSW - StGB/Mosbacher, § 56, Rn. 40). Das Landgericht hat die danach erforderliche umfassende Gesamtwürd i- gung rechtsfehlerfrei vorgenommen. Es konnte dabei insbesondere d arauf a b- heben, dass der nur geringfügig vorbestrafte und im Wesentlichen geständige Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und bereits über vier Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, durch die er nachhaltig beeindruckt worden ist. Da ss die Strafkammer diesen Umständen unter Berücksichtigung der eingeschätzten Sozialprognose das Gewicht besond e- rer Umstän de im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB beigemessen hat, hält sich noch in dem dem Tatrichter insoweit eröffneten Beurt eilungsspielraum. Dass auch eine abweichende Bewertung möglich gewesen wäre, ändert daran nichts. 13 14 - 9 - b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein den Angeklagten begünstigender Rechtsfehler auch nicht darin zu sehen, dass die Strafkammer nicht a usdrücklich geprüft hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gebietet. Strafausse tzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonde rheiten des Einze l- falles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte. Diese generalpräventive n Erwägungen dü r- fen indes nicht da zu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 24. April 1997 - 4 StR 662/96). Gemessen d a- ran war hier a ngesichts des Tatbildes und der festg estellten erheblichen Mild e- rungsgründe - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Strafka m- mer gegen den Angeklagten die höchstmögliche Freiheitsstrafe verhängt hat, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann - eine Prüfung der Vorau s- setzungen des § 56 Abs. 3 StGB nicht erforderlich . Es ist auszuschließen, dass die Strafaussetzung zur Bewährung vor dem Hintergrund der für den Angekla g- ten sprechenden gewichtigen Umstände die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträch tigen und von der Allgem einheit als ungerechtfertigtes Z u- rückweichen vor der Kriminalität angese hen werden wird (vgl. dazu BGH, Urteil 15 16 - 10 - vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 500/90, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidi gung 9, Senatsu rteil vom 14. Juli 1994 - 4 StR 252/94, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verte i- di gung 15). Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin
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