BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 255 /13 vom 14 . August 2 013 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14 . August 201 3 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. Februar 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 21, 22, 23, 24, 25, 26, 2 9, 30, 40, 63 und 74 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwe n- digen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 41, 42, 43, 44, 87, 130, 133, 134, 135, 151, 152, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167 und 168 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen au f- gehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- hand lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschun g und Untreue in 169 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersicht - lichen Umfang Erfolg; i m Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen begann der damals als Gerichtsvollzieher tätige Angeklagte spä testens im J ahr 2005 damit, Zahlungseingänge zweckwidrig zu behandeln, indem er diese entweder überhau pt nicht oder lediglich teilweise an die jeweiligen Zahlungsempfänger weiterleitete. In den übrigen Fällen erfolgten die Auszahlungen häufig verspätet, oft erst nach Sachstandsanfragen oder Dienstaufsichtsbeschwerden. Der Angeklagte stellte Gläubiger, die berechtigt oder unberechtigt e- weils betreffende Schuldner nicht g ezahlt oder er die Vollstreckung noch gar nicht begonnen hatte. Für diese Auszahlungen verwendete der Angeklagte Za h lungseingänge, die zur Weiterleitung an andere Gläubiger bestimmt waren. den Gläubiger, dessen Schuldner tatsächlich gezahlt hatte, unter Verwendung der für andere Empfänger bestimmten Zahlungseingäng e nachgeholt und die Einzahlungen in der Verfahrensakte verschleiert werden musste n . In einem Fall der Räumungsvollstreckung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) verfälschte er zwei Rechnungen der von ihm beauftragten Spedition. In einem weiteren Fall (II. 170 d er Urteilsgründe) führte er eine von der betreibenden Gläubigerin erbrachte 1 2 - 4 - teilweise Rückerstattung einer Doppelzahlung nicht an die Schuldnerin ab, so n- nicht festzustellen vermoch t, dass der Angeklagte Geldbeträge auch für private Zwecke ver braucht hatte. Zum 1. Juli 2009 wurde der Angeklagte auf seinen Antrag in den Inne n- dienst versetzt. Auch danach und noch nach Schließung seines Dienstkontos im Januar 2010 trat der Angekla gte in Vollstreckungsverfahren, die er bereits vor seiner Versetzung eingeleitet hatte , weiterhin als Gerichtsvollzieher auf und vereinn ahmte Zahlungen von Schuldnern. Das Landgericht hat abgesehen von der Urkundenfälschung im Fall II. 2 der Urteilsgrü nde das Verhalten des Angeklagten als Untreue in den zur Aburteilung gelangten 169 Fällen gewertet. Es hat jeweils besonders schwere Fälle angenommen, weil der Angeklagte seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht habe (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB ; § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB ). II. 1. In den Fällen II. 21 (Zahlung von 500 September 2007) , 22 (Zahlung von 500 Januar 2008) , 23 (Zahlung von 500 . Februar 2008) , 24 (Zahlung von 500 März 2008) , 25 (Zahlung von 500 7. April 2008) , 26 (Zahlung von 500 Mai 2008) , 29 (Zahlung von 500 a m 13. August 2008) , 30 (Zahlung von 500 . September 2008) , 40 (Za h lung von 500 Juli 2009) , 63 (Zahlung von 50 und 74 (Zahlung von 50 der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbun desanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO 3 4 5 - 5 - eingestellt, weil die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die Annahme eines Vermögensschadens im Sin n e des § 266 Abs. 1 StGB nicht tragen. In den Fällen II. 21 und 40 führte der Angeklagte jeweils zwei Tage nach de r von der Schuldnerin erbrachten Teilzahlung einen diese übersteigenden Betrag an die betreibende Gläubigerin ab. In den Fällen II. 63 und 74 ist hiervon mangels näherer Feststellungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung zu g unsten des Angeklagten auszugeh en. In den übrigen Fällen erfolgt die Einstellung, weil der Angeklagte vor de r jeweiligen Teilzahlung der Schuldnerin einen die bisherigen Ratenzahlungen übersteigenden und auch die weiteren Raten umfassenden Betrag an die Gläubigerin geleistet hatte. 2. In den Fällen II. 2 (Verf älschung der Rechnungen vom 29. Mai 2009 und 19. August 2009) , 7 (Überweisung vo n 300 am 8. Juli 2009) , 8 (Zahlung vo n 1.757,14 m 1. September 2009) , 10 (Scheckzahlung über 300 m 13. Juli 2009) , 11 (Scheckzahlung über 300 m 8. September 2009) , 12 (Überweisung vo n 300 m 14. August 2009) , 13 (Scheckzahlung über 300 a m 5. Oktob er 2009) , 14 (Scheckzahlung über 1.169,23 a m 30. Oktober 2009) , 41 (Zahlung von 500 am 9. September 2009) , 42 (Zahlung von 500 am 30. September 2009) , 43 (Zahlung von 500 am 30. Oktober 2009) , 44 (Zahlung von 500 am 15 . Dezember 2009) , 87 (Zahlun g von 800 am 1. Juli 2009) , 130 ( Überweisung von 130 am 28. August 2009 ) , 133 (Zahlung von 200 am 25. September 2009) , 134 (Zahlung von 100 am 3. November 2009) , 135 (Zahlung von 100 am 10. November 2009) , 151 ( Überweisung von 30 am 3. Septembe r 2009) , 152 (Überweisung von 60 am 3. Dezember 2009) , 161 (Zahlung von 200 , 162 (Zahlung von 3 00 September 2009) , 163 (Zahlung von 1 00 , 164 (Zahlung von 3 00 , 165 (Zahlung von 500 Janu ar 2010) , 166 (Zahlung von 200 März 2010) , 167 und 168 (Zahlung en von 100 und 6 - 6 - 15 0 im Mai 2010) de r Urteilsgründe können die jeweili gen Einzels trafausspr ü- che nicht bestehen bleiben. Auch in diesen Fällen , in denen der Angeklagte nach seiner Ver setzung in den Innendienst handelte, hat das Landgericht den Strafrahmen für besonders schwere Fälle in § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB (betrifft Ziff . II. 2 der Urteilsgründe) oder § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB (betrifft die übrigen ob en genannten Ziffern der Urteilsgründe ) z u- g runde gelegt. In soweit liegen jedoch die Voraussetzungen der angezogenen Regelbeispiele nicht vor. Denn der Angeklagte hat nach dem 30. Juni 2009 se i- ne Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger nicht mehr miss braucht. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt vor, wenn der Amtsträger vorsät z- s- e- benen Zuständigkeit hand außerhalb des Zuständigkeitsbereichs, aber unter Ausnutzung der durch das Amt gegebenen Handlungsmöglichkeiten (Tiedemann in LK - StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 301 mwN ; He fendehl in MüKoStGB, § 263 Rn. 782; Fisch er, StGB, 60. Aufl., § 263 Rn. 221, § 264 Rn. 47 ). In allen Fällen knüpft der Straferschw e- rungsgrund somit an den Missbrauch des tatsächlich innegehabten Amtes an ; die bloße Vorgabe einer Amtsträgereigenschaft genügt wie bereits der Wor t- laut der Vorschri nicht ( SSW - StGB/ Satzger, § 263 Rn. 311) . D er Angeklagte bekleidete jedoch zur jeweiligen Tatzeit nicht mehr das Amt des Gerichtsvollziehers . Denn er wurde auf seinen Antrag mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in den Innendienst des Amtsgerichts versetzt; damit endete seine Stellung als Gerichtsvollzieher. Seine sodann bis zur vorläufigen Dienstent - hebung mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts 7 8 - 7 - vom 25. Februar 2011 ausgeübte Funktion al s Grundbuchbeamter hat der Angeklagte nicht missbraucht. Ob in den eingangs genannten Fällen jeweils ein unbenannter besonders schwerer Fall anzunehmen ist, wird der neue Tatrichter zu entscheiden haben. Der Wegfall der von der Teilaufhebung betroffe nen Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. 3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten auf. Das gilt auch für die Schuldsprüche wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in der Alternative des Treubru chstatbestands in den unter Ziff. II. 2 genannten Fällen, in denen der Angeklagte nach seiner Versetzung in den Innendienst zum 1. Juli 2009 noch Bar - oder Scheck zahlungen von Schuldnern entgegen genommen und ebenso wie auf seinem noch bis Januar 2010 for tbestehenden Dienstkonto eingegangen e Gelder seinem Schneebal l- system zugeführt hat . Denn die d i e se m Tatbestand zu g runde liegende Verm ö- gensbetreuungspflicht bestand über diesen Zeitpunkt hinaus fort. a) Den Gerichtsvollzieher trifft k raft seiner gesetz lichen Stellung als Vol l- streckungsorgan gemäß §§ 753 ff. ZPO im Rahmen des ihm erteilten Vollstr e- ckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gläubigern (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 4 StR 409/10, NStZ 2011, 281, 282) und den Schuldn ern, soweit sich diesen zustehende Überschüsse ergeben (vgl. § 170 Abs . 2 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher; OLG Celle NdsRpfl. 1990, 205, 206; KG, Beschluss vom 19. Februar 2013 [ 4 ] 121 Ss 10/13 [ 20/13 ] ). Zwar erlischt grundsätzlich die Vermögen sbetreuungspflicht zugleich mit dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; diese geht nicht von selbst in 9 10 11 12 - 8 - ein Treueverhältnis tatsächlicher Art über (BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 5 StR 594/89, BGHR StGB § 2 66 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 13 , für nac hfolgende Gefälligkeitsleistungen aufgrund enger persönlicher Bekann t- schaft; Schünemann in LK - StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 62 mwN ; SSW - StGB/ Saliger, § 266 Rn. 27 ). Anders verhält es sich jedoch, wenn erloschene Recht s- verhältnisse vermögensfürsorglicher Art auch einseitig unter Wahrnehmung der eingeräumten Herrschaftspo sition fortgesetzt werden ( Schünemann und Saliger, jew. aaO ; Wittig in BeckOK , StGB , § 266 Rn. 27 ) und somit ein enger sachlicher Zusammenhang mit der zunächst begründeten Vermögensbetre u- un gspflicht bes t eht (BG H, Urteil vom 14. Juli 1955 3 StR 158/55, BGHSt 8, 149, 150 ; einschr. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 266 Rn. 34 ) . So hat das Reichsgericht angenommen, dass sich nach Beendigung der Vo r- mundschaft der frühere Vormund de r Untreue schuldig machen kann, wenn er Vermögensstücke seines ehemaligen Mündels nicht herausgibt. Zur Begrü n- dung hat das Reichsgericht darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Herausgabe durch die Vormundschaft begründet wird und insoweit Pflicht u nd Verantwortlichkeit des früheren Vormunds über den Zeitpunkt der Beendigung seines Am tes hinaus fortdauern (RGSt 45, 434 f. zu § 266 StGB aF ). D ie A b- wicklung eines Betreuungsverhältnisses nach den §§ 1896 ff . BGB mit den Rechtsnachfolgern des verstorbene n Betreuten gehört noch zu dem vom Treueverhältnis umfassten Tätigkeitsbe reich; d iese Abwicklung ist als Teil der Tätigkeit anzusehen, zu welcher der Betreuer zuvor bestellt war (OLG Stuttgart , NJW 1999, 1564, 1566 ; zust. wegen des engen zeitlichen und ta tsächlichen Zusammenhangs Thomas , NStZ 1999, 622, 624 ). Auch vermögensschädige n- de Handlungen nach Beendigung eines zivilrechtlichen Auftrags oder sonstigen Treueverhältnisses können gegen eine fortbestehende Vermögensfürsorg e- pflicht verstoßen (so BGH, Urte il vom 3. Oktober 1986 2 StR 256/86, wistra 1987, 65; in der Sache auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1955 aaO ; Fischer, StGB, - 9 - 60. Aufl., § 266 Rn. 43 ). Das G leiche gilt nach Beendigung eines Arbeitsve r- hältnisses (OLG Stuttgart , JZ 1973, 739, 740 mit Anm. Lenckner , JZ 1973, 794 ff.) . b) So liegt es auch hier in den Fällen, in denen der Angeklagte noch nach Versetzung in den Innendienst tätig geworden ist. M it seiner Vollstr e- ckungstätigkeit hatte er stets bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen. Er tra t weiterh in als Gerichtsvollzieher auf. B ei Anschreiben verwendete er unverä n- dert einen Briefkopf, in dem er als Gerichtsvollzieher bezeichnet wurde; auch führte er bis Januar 2010 sein Dienstkonto fort , auf das in mehreren Fälle n noch Zahlungen eingingen . Insoweit hat der Herrschaft des Angeklagten an den ve r- einnahmten Beträgen ein Treueverhältnis (nunmehr) tatsächlicher Art zugrunde gelegen ; in allen Fällen hat die fortbestehende Vermögensbetreuungspflicht ihre Grundlage in dem Amt des Gerichtsvollziehers gefunden , welches der A n- geklagte bei Aufnahme der jeweiligen Vollstreckung noch innehatte. Der enge sachliche Zusammenhang zeigt sich insbesondere auch darin, dass der Ang e- klagte die durch die Aufnahme der Vollstreckungstätigkeit gegenüber den Schuldnern geschaffene Lage ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1955 aaO). Die Annahme einer fortdauernden Vermögensbetreuungspflicht steht nicht i n Widerspruch zu der Ablehnung der angesichts des eindeutigen Wortlauts an die Amtsträgereigenschaft des Täter s anknüpfenden und lediglich 13 - 10 - den Schuldumfang kennzeichnenden Straferschwerungsgründe in § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB und in § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer RiBGH Bender ist urlaub s- abwesend u nd deshalb an der Unterschrift gehindert. Sost - Scheible
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