ECLI:DE:BGH:2018:160818B4STR255.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 255 / 1 8 vom 16. August 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Raubes zu 2.: schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 16. August 201 8 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten S . gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Januar 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten als G e- samtschuldner die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 126.500 Euro angeordnet wird. Der Angeklagte S . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten R . gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Januar 2018 wird a) die Strafverfolgung im Fall II. 2 der Urteilsgründe nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Ra u- bes beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Festst e l- lungen im Ausspruch über die im Fall II. 2 der Urteil s- gründe verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafe n- ausspruch aufgehoben ; im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz dahin geändert, dass gegen den Angeklagten als Gesam t- - 3 - schuldner die Einziehung vo n Wertersatz in Höhe von 126.500 Euro angeordnet wird ; im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz mit den Feststellungen aufgehoben, soweit außerdem die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1 . 500 Euro a n- geordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wi rd die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels des Angeklagten R . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu rück verwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R . wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 25. Oktober 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und gegen ihn als Gesamts chuldner die Einziehung von We r tersatz in Hö he 130.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten R . hat es wegen Raubes und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn als Gesamtschuldner die Ei n- 1 - 4 - zi ehung von Wertersatz in Höhe von 130.000 Euro sowie außerdem weiterer 1.500 Euro angeordnet. Mit ihren Revisionen haben die Angeklagten den aus der Beschlussformel er sichtlichen Erfolg. 1. Die Revision des Angeklagten S . führt lediglich zu einer g ering - fügigen Herabsetzung des Betrages im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz; im Übrigen ist sie unbegründet. a) Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen g e- mäß den §§ 73c, 73 A bs. 1 StGB in der hier nach Art. 316h Satz 1 E GStGB anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Ve r- mögensabschöp fung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) kann hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.500 Euro nicht bestehen bleiben, weil die Feststellu n- gen nicht ergeben, dass der A ngeklagte S . insoweit den erforderlichen Mitgewahrsam hatte. aa) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt daher voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwa s erlangt hat. Hierzu ist in Fällen der Beteiligung mehrerer an einer Tat erforderlich, dass die mehreren Tatbete i- ligten faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Beute erlangt haben. Dabei kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mi ttäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18, Rn. 12; Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 624/17, NStZ - RR 2018, 240, 241 ; jeweils mwN). 2 3 4 - 5 - bb) Eine Mitverfügungsgewalt des Angeklagten S . an der Tatbeute aus dem von ihm als Mittäter begangenen Raubüberfall vom 26. April 2017 ist hier aber nur in Höhe von 126.500 Euro belegt. Denn nach den Feststellungen war der umfangreich in die Tatvorbereitung eingebundene Angeklagte an der Ausführung des Überfalls auf das Juweliergeschäft lediglich in der Weise bete i- ligt, dass er den Tatort ab sicherte. Die von den im Juweliergeschäft handelnden Mittätern M . , Sa . , C . und V . mit Gewalt entwendete Tat - beute (Schmuck, Münzen und Altgold im Wert von 100.000 Euro sowie Bargeld in Höhe von 30.000 Euro) wurde in dem Pkw des An geklagten R . abgelegt und gelangte erst nach der Entnahme von 3.500 Euro durch den Mittäter M . in den Besitz des Angeklagten S . und seiner weiteren Mittäter R . , Sp . , Se . und G . . cc) Da weitere Feststellungen nich t mehr zu erwarten sind, setzt der Senat d en einzuziehenden Betrag analog § 354 Abs. 1 StPO auf 126.500 Euro fest . b) Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagte n S . er - geben (§ 349 A bs. 2 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten R . hat eine Beschränkung der Strafverfolgung im Fall II. 2 der Urteilsgründe zur Folge. Die für diese Tat ve r- hängte Einzelstrafe und der Gesamtstrafenausspr uch halten rechtlicher Üb e r- prüfung ni cht stand und waren deshalb aufzuheben. D er Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz war abzuändern, soweit gegen den Angeklagten als Gesamtschul dner die Einziehung von 130.000 Euro angeordnet worden ist. 5 6 7 8 - 6 - Soweit die Strafkammer außerdem auf die Einziehung weiterer 1.500 Euro e r- kannt hat , war das Urteil aufzuheben. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. a) Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Stra f- verfolgung im Fall II. 2 der Urteilsgründe nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes beschränkt. Einer Schuldspruchberichtigung bedurfte es nicht, weil die Strafka mmer zwar eine in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zu der Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB stehende Strafbarkeit des Angeklagten nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in den Urteilsgründen bejaht, diese aber nicht in den Tenor aufgenommen hat. b) Die i m Fall II. 2 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten R . ver - hängte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil ihm di e Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung eines weiteren Delikts angelastet hat, obgleich die Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen einer gemeinschaftlich begangenen gefähr lichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB nicht belegen. aa) Nach den Feststellungen überfielen die anderweitig Verfolgten Q . und H . am 11. Mai 2017 auf Drängen und in Absprache mit dem Angeklagten R . ein Juweliergeschäft in He . . Dabei führte der anderwei - tig Verfolgte H . eine Softair - Pistole mit, die der Angeklagte R . zuvor zu diesem Zweck angekauft hatte. Als der anderweitig Verfolgte H . die Softair - Pistole auf die an einer Parkinsonerk rankung leidende Zeugin Hi. , die Geschäftsinhaber in und einen hinzukommenden weiteren Angestellten ric h- tete, geriet die Zeugin Hi . in Todesangst und schnappte nach Luft. Im wei - teren Verlauf wurde ihr übel und schwindelig. 9 10 11 - 7 - Die se mögliche Wir kung der Bedrohun jedenfalls billigend in Kauf genommen habe , als er mit den anderweitig V erfolgten H . und Q . die Bedrohung der im Geschäft anwesenden Personen mit einer echt aus - sehenden Softair - Pistole plante (UA 18). Da H . und Q . gemein - schaftlich handelten und sich die Folgen nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegend darstellten, hätten sie diese auch in ihren gemeinsamen Tatplan aufg e- nommen und gebilligt. Damit sei auch die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt. Der Angeklagte R . , der die einzelnen Tatumstände gekannt und gebilligt habe, müsse sich den Taterfolg gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurec h- nen lassen (UA 32). bb) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte R . habe die Auswirkung der Bedrohungen auf die körperliche Integrität der Z eugin Hi . (zum objektiven Tatbestand vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 4 StR 548/14, NStZ 2015, 269; Urteil vom 31. Oktober 1995 1 StR 527/95, BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesund heitsbeschädigung 2; Urteil vom 15. Oktober 1974 1 StR 303/74, MDR 1975, 22) billigend in Kauf genommen und deshalb mit einem bedingten Körperverletzungsvorsatz gehandelt, ist nicht belegt und hält deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (z um Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2018 4 StR 87/18, Rn. 18; Urteil vom 14. Oktober 1952 2 StR 306/52, BGHSt 3, 213, 215 ; st. Rspr.) . Zwar kann sich letztlich nicht anders als im Fall des bedingten Tötungsvorsatzes die Annahme ein es bedingten Körperverletzungsvorsatzes auch daraus ergeben, dass der Täter (oder ein Mittäter) eine Handlung vornimmt, die eine so hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhal tet, dass im Einzelfall ohne weiter gehende Begründung aus der Kenntnis der Tatumstände auf das Wis sens - und der gleichwohl erfolgten Tatausführung auf das Wollenselement 12 13 - 8 - des bedingten Vorsatzes geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, Rn. 26 mwN) . Ein solcher Fall lie gt hier aber nicht vor. Die geplante Bedrohung mit einer Softair - Pistole stellt für sich genommen noch keine so große Gefahr für die körperliche Integrität der betroffenen Personen dar, dass daraus ohne weitere Begründung der Schluss gezogen werden könnte, der Angeklagte habe mit dem Eintritt von körperlichen Folgen gerechnet, wie sie dann tatsächlich bei der Zeugin Hi . eingetreten sind. D ie allein auf die Mittäter H . und Q . bezogene Erwägung, dass die eingetretenen Folgen nicht auße rhalb der Lebenserfahrung gelegen hätten, vermag einen solchen Schluss ebenfalls nicht zu rechtfertigen. c) Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 2 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. d) Soweit auch gegen den Angekl agten R . als Gesamtschuldner die Einziehung des Wert es von Taterträgen gemäß den §§ 73c, 73 Abs. 1 StGB in Höhe von 130.000 Euro angeordnet worden ist, war w ie bei dem Angeklagten S . analog § 354 Abs. 1 StPO eine Änderung auf einen Betrag von 126.500 Euro vorzunehmen , weil die Feststellungen auch hier eine Mitver - fügungsgewalt des Angeklagten an der Tatbeute nur in dieser Höhe belegen. Zwar wurde d as gesamte Raubgut nach dem Überfall vom 26. April 2017 (Fall II. 1 der Urteilsgründe) von d en Mittätern M . , Sa . , C . und V . zunächst in dem Pkw des Angeklagten R . abgelegt. Der Angeklag - te R . war zu diesem Zeitpunkt aber nicht vor Ort . Tatsächlich erlangte er e rst nach der Entnahme von 3.500 Euro durch den Mi ttäter M . Mitge - wahr sam an der (verbliebenen) Beute. 14 15 - 9 - e) Die o hne nähere Begründung auf die § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 und § 73d Abs. in Höhe von 1.500 Euro hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Stra f- kammer von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt ausgegangen ist und deshalb das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Wie die Vertreterin des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich die ges onderte Einziehung eines Betrages von 1.500 Euro offe n- sichtlich auf den Erlös, den der Angeklagte R . aus dem Verkauf seines am 26. April 2017 als Tatfahr zeug verwendeten Pkw BMW erzielt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich hi erbei aber nicht um eine Einzi e- hung von Wertersatz im Sinne der § 73 Abs. 1, § 73c S atz 1 StGB in der Fa s- sung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), sondern um eine Einziehung des Wertes von T atmitteln auf die die Vorschriften der § 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 1 3. November 1998 anzuwenden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 3 StR 664/17, Rn. 6). Die Anordnung der Einziehung d es Wertes von Ta tmitteln nach § 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB steht aber sowohl hinsichtlich des Ob als auch hi n- sichtlich des Umfangs im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen hat die Strafkammer aufgrund ihres unrichtigen rechtlichen Ansatzpunktes nicht au s- geübt, sodass s eine Einziehungsanordnung schon aus diesem Grund nicht b e- stehen bleiben kann. Dem Senat ist es verwehrt, die Entscheidung selbst zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 1 StR 118/16, NStZ 2016, 731, 73 2 ). 16 17 18 - 10 - f) Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten R . erge - ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 19
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