ECLI:DE:BGH:2017:290917B4STR256.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 256/17 vom 29. September 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Hande ltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwal ts und des Beschwerdeführers am 29. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Februar 2017 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigespr o- chen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Ve r- fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmi t- tels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten we gen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinhei t- lich begangenen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit zwei Verfahrensbeschwerden und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führ t lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteil s- formel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils au f- grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Das Landgericht hat von 28 Veräußerungsgeschäften an den Zeugen S . , die dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zuge - lasse nen Anklage (Anklagevorwürfe 5 - 32) als tatmehrheitlich begangene Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Be täubungsmitteln zur Last gelegt worden sind, lediglic h vier Verkäufe von jeweils 0,8 g Marihuana (II. 2 b cc und dd der Urteilsgründe) feststellen können. Bei dieser Konstellation war ungeachtet des Umstands, dass die nicht nachweisbaren Betäubungsmittelve räußerungen im Falle ihrer Erwiesenheit konkurrenzrechtlich in den von der Strafkammer abg e- urteilten Bewertungseinheiten aufgegangen wären, zur Erschöpfung des Eröf f- nungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 3 StR 48/16, NStZ - RR 2016, 246; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach. Sost - Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist im Urlaub und daher gehindert zu u n- t erschreiben. Sost - Scheible Bender Feilcke 2
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