ECLI: DE:BGH:2019:030719B4STR256.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 256 /1 9 vom 3. Juli 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 3. Juli 201 9 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden - Baden vom 11. Dezember 2018 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Na chteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels , die inso- weit i n den Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die de r Nebenklägerin und den Adhäsionsklägerinnen i n den Revisi- on sverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten R . : Der Angeklagte R . wurde nach der hier abgeurteilten Tat durch das Siauliu Apygardos Teismas (Litauen) am 3. Mai 2018 zu d er Freiheitsstrafe von vier Jahren und zu eine r Geldstrafe verurteilt ; die Entscheidung wurde im Zentralregister als Gesamtstrafe zusamme n mit einer Verurteilung vom 6. November 2014 erfasst . Zwar hat das Landgericht die Verurteilung vom 3. Mai 2018 weder unter dem Ge- sichtspunkt des Härteausgleichs noch des Gesamtstrafübels in der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten erwähnt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 1 StR 510/ 18 ; s . auch BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 1 StR 599/1 7 ); auch haben di e Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie die nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgte n V orv erurtei lungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 C - 171/16 , Rn. 26 ; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 1 StR 508/18 ) . Hier aus ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten: Die mit Urteil des Siauliu Apygardos Teismas vo m 3. Mai 2018 abgeurteilte Tat hatte der Angeklagte am 20. Juni 2013 begangen. Nach den festgestellten Vorstrafen sind somit zuvor gegen den Angeklagten vier Verurteilungen ergangen , so unter anderem das Urteil desselben litauischen Gerichts vom 6. November 2014 ; au s drei dieser Vorverurteilungen liefen gegen ihn zur hiesigen Tatzeit offene Bewährungen . Unter diesen Umständen ist dem Angeklag ten nicht allein dadurch, dass die der jetzt abge- urteilten Tat nachfolgende Verurteilung im Ausland erfolgt ist, die Wohltat einer nach- träglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB entgangen (vgl. BGH, Be- schluss vom 4. Juli 2018 1 StR 599/1 7 ) . Im Übrigen schließt der Senat angesichts des Tatbildes und der sehr moderat bemessenen Strafe aus, dass die Höhe der - 3 - gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf der unterbliebenen Berück- sichtigung der litauischen Verurteilung vom 3. Mai 2018 beruht. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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