BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 257/07 vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Februar 2007 in den Ma337regelausspr374chen mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen r344uberi-schen Diebstahls, versuchten r344uberischen Diebstahls und weiterer Diebstahls-taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Siche-rungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der erkannten Freiheitsstrafe vor der Ma337regel des 247 64 StGB zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 - 3 - Die Nachpr374fung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Ma337regelaus-spr374che (247247 64, 66 StGB) haben hingegen keinen Bestand. 2 Zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (247 64 StGB) hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 3 "Hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt hat die Kammer an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Ma337regel (247 64 Abs. 2 StGB) einen unzutreffenden Ma337stab angelegt, indem sie darauf abgestellt hat, ob eine Entziehungskur von vornher-ein aussichtslos ist. Die Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB setzt aber die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. BVerfGE 91, 1), was hier we-der die Sachverst344ndige noch die Strafkammer gepr374ft haben. Ob eine derartige Erfolgsaussicht besteht, wof374r die erstmali-ge Durchf374hrung einer station344ren Therapie sprechen k366nnte, wird der neue Tatrichter zu beurteilen haben (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 214). Schon aus diesem Grunde muss auch der angeordnete Vor-wegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe entfallen". Dem schlie337t sich der Senat unter Hinweis auf die Neufassung der 247247 64 und 67 Abs. 2 StGB durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in ei-ner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) an. 4 Die Aufhebung des Ma337regelausspruchs nach 247 64 StGB f374hrt hier aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch zur Aufhe-bung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver- 5 - 4 - wahrung. Der Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben; er wird durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht ber374hrt. Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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