BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 257/08 vom 7. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Oktober 2008 ge-m344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteils-gr374nde wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmit-teln verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Februar 2008, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass er des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen, des uner-laubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge sowie des unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in f374nf F344llen schuldig ist, b) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, aa) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe, bb) soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. - 3 - 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen, unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln sowie unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im 334brigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteils-gr374nde wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln verurteilt worden ist. Dies f374hrt zum Wegfall der wegen dieser Tat verh344ngten Einzelfreiheitsstra-fe von neun Monaten. 2 2. Das Urteil kann ferner nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift ausgef374hrt: 3 - 4 - "Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch, soweit es das Landgericht unterlassen hat, die Voraussetzungen der Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) zu pr374fen. Nach den Feststellungen kam der Angeklag-te bereits fr374hzeitig mit Drogen in Kontakt. Vorrangig konsu-mierte er Haschisch, kam jedoch w344hrend seiner Strafhaft in anderer Sache vor einigen Jahren mit Kokain in Ber374hrung. Nach seiner Entlassung konsumierte er regelm344337ig, zun344chst in einem m344337igen Umfang, Kokain. Der Konsum steigerte sich jedoch zunehmend. Etwa ab Juni 2007 nahm der Angeklagte nahezu t344glich gr366337ere Mengen zu sich, zuletzt teilweise bis zu 5 Gramm (UA S. 5). Der Angeklagte beging einen Gro337teil der verurteilten Taten, um auf diese Weise den eigenen be-tr344chtlichen Kokainkonsum zu finanzieren (UA S. 10, 20). Im Zeitpunkt seiner Festnahme in unmittelbarer zeitlicher N344he zu der Tat II 13 (unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge) wies sein Blutwert von 548,0 ng/ml Benzoylecgonin auf einen erheblichen Kokainkonsum hin (UA S. 17). Aufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegt es nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334ber-ma337 zu sich zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07; Senat, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 4 StR 36/08; Senat, Beschluss vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08). Anhaltspunkte daf374r, dass eine station344re Therapie bei dem vergleichsweise jungen und bislang noch nicht behandelten Angeklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 64 Satz 2 StGB), oder dass andere Voraussetzungen der Ma337regelanordnung offensichtlich nicht vorliegen, geben die bisherigen Feststellungen nicht. Erw344gungen zu einer Anord-nung nach 247 64 StGB konnten auch nicht vor dem Hintergrund unterbleiben, dass die Strafkammer - rechtsfehlerfrei - von der uneingeschr344nkten Schuldf344higkeit des Angeklagten ausge-gangen ist. Eine suchtbedingte Abh344ngigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des 247 64 StGB begr374n-den, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen St366-rung im Sinne der 247247 20, 21 StGB erreicht (vgl. Senat, Be- - 5 - schluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 26/07; Fischer, StGB, 55. Auflage, 247 64 Rdnr. 7 m.w.N.). Die vom Landgericht unterlassene Pr374fung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich - was auch der Teilaufhebung nicht entgegensteht -, weil nach 247 64 Satz 1 StGB in der Fas-sung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) die Ma337regel nicht mehr zwingend angeordnet werden muss. Denn das Gericht 'soll' die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des 247 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmef344llen darf es von der Unterbringungsanordnung absehen (vgl. BGH und Senat a.a.O.). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH a.a.O. m.w.N.). Der Revisionsf374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch die Strafkammer nicht von seinem Rechts-mittelangriff ausgenommen. Die Frage nach der Anordnung der Ma337regel der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB bedarf mit-hin unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246a StPO) der Pr374fung und Entscheidung durch ein neues Tatge-richt. Dieses wird gegebenenfalls 247 67 Abs. 2 StGB zu beach-ten haben". Dem schlie337t sich der Senat an. 4 - 6 - 3. Der Senat hebt auch den Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe auf, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht ohne die im Fall II. 14 verh344ngte Einzelstrafe und bei Anordnung der Unterbringung nach 247 64 StGB auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 5 Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
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