ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR257.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 257 /1 7 vom 31. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 201 7 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Ve r- werfungsantrag bemerkt der Senat : Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in der Begehungs - 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wird von den Feststellungen nicht get ragen. Zwar verschaffte sich der Angeklagte mit einer List Einlass in die Wohnung der Nebenklägerin. Nachdem er den Körperverletzungsvo r- satz gefasst hatte, entfaltete er aber keine planmäßige, listige Tätigkeit mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 19 88 5 StR 387/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Hinterlist 1). Der Senat schließt ein Beruhen auf dem Rechtsfehler jedoch aus; das Landgericht hat rechtsfehlerfrei auch die Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen und dem Angeklagten das ta teinheitliche Zusammentreffen beider Modalitäten nicht ausdrücklich straferschwerend angelastet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stand der Angeklagte bei der Ta t- begehung nicht unter zweifacher Bewährung. Vielmehr war die dreijährige Bewä h- rungszeit aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Recklinghausen vom 19. Juni 2013 , rechtskräftig seit dem 27. Juni 2013, kurz vor Begehung der hier abgeurteilten Tat (4. August 2016) abgelaufen. Die Strafe war indes noch nicht erlassen. Mit Blick darauf sowie a ngesichts der vielfachen und einschlägigen Vorstrafen des hafterfa h- renen Angeklagten schließt der Senat einen Einfluss dieser Erwägung auf den Stra f- ausspruch aus. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy