ECLI:DE:BGH:2018:280818B4STR257.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 257 / 1 8 vom 28. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin a m 28. August 2018 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Baden - Baden vom 8. Februar 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fa ll II. 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im U m- fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagt e wegen gefährlicher Körperverle t- zung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, sowie wegen versuchter gefähr - licher Körperverletzung verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat d i e Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, s o- wie wegen versuchter gefährlicher K örperverletzung in zwei Fällen zu einer G e- 1 - 3 - samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision de r Angeklagten mit der Sachrüge. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus verfahr ensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt , soweit die Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe wegen versuchte r gefähr - licher Körperverletzung verurteilt worden ist. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht hinreichend die Annahme e ines fehlgeschlagenen Versuchs. 2. Die Verfahrenseinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstra fe bleibt davon unberührt. Angesichts der Ei n- satzstrafe von vier Jahren und neun Monaten und weiterer Einzelstrafen von einem Ja hr und neun Monaten sowie zweimal einem Jahr schließt der Senat aus, dass d as Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe von neun Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech tfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil de r Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO) . Insbesondere ist im Fall II. 1 der Urteilsgründe deren Gesamtzusammenhang ein durchgängiger Angriffswille der Angeklagten zu entnehmen. Zu Recht ist das Landgericht deshalb von einem beendeten Versuch ausgegangen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 2 3 4
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