BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 258/06 vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. M344rz 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er nach der Urteilsver-k374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Tats344chliche Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Wirksamkeit der Verzichts-erkl344rung Anlass geben k366nnten, liegen nicht vor. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner An-tragsschrift vom 14. Juli 2006. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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