BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 258/09 vom 30. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im 334brigen ist es un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt, dass er die Warnfunktion der einschl344- 2 - 3 - gigen Vorstrafe nicht beachtet habe. Der Strafbefehl, auf den das Landgericht hierbei abgestellt hat, wurde am 8. Mai 2008 erlassen und betraf den Erwerb von Kokain am 7. M344rz 2008. Tatzeit der letzten im vorliegenden Verfahren beim Angeklagten abgeurteilten Tat war jedoch bereits der 23. Januar 2008. Der Fehler f374hrt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verh344ngten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe nach sich, zumal die Strafkammer diese unter Abw344gung der f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Umst344nde festgesetzt hat. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die den tatrichterlichen 204Spielraum223 bei der Bestimmung der Strafen zwar nicht 374bersteigenden, f374r die Vermittlung des Kokains bei geringer Verg374tung aber vergleichsweise hohen Strafen ohne den Fehler geringer aus-gefallen w344ren. Deshalb scheidet auch das vom Generalbundesanwalt bean-tragte Vorgehen nach 247 354 Abs. 1 a StPO aus. 3 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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