BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 258 / 13 vom 10. Oktober 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 176a Abs. 2 Nr. 2 1. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt v o raus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 StGB mindestens zwei Personen grundsätzlich vor Ort mit gleicher Zielrichtung täterschaftlich derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der Tatsituation zusam men auf das Tatopfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen. 2. Der Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nac h § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB strafbar macht. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 4 StR 258/13 LG Essen in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha t in der Sitzung vom 10. Oktober 201 3 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Richter am Amtsgericht als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwältin als Verteidiger in , Rechtsanwalt als Verteider, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers D . , Rechtsanwältin als Vertreterin des Nebenklägers Y . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Februar 2013 aufgehoben a) hinsichtlich der Verurteilung im F all II. 1 f d er Urteil s- gründe; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; im Umfang des Freispruches fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e- klagten der Staatskasse zur Last; b) im Schulds pruch mit den zugehörigen Feststellungen in den F ällen II. 1 e und II. 2 der Urteilsgründe; c ) im Straf ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aa) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 a bis d und II. 3 der Urteilsgründe, bb) im Gesamtstrafenausspruch . 2. In dem nach dem Teilfreispruch verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in drei Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs eines K indes, sexuellen Mis s- brauch s eines Kin des, versuchten sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen sowie wegen Verbreitung pornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbre i- tung und Erwerb kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Erwerb j ugendpornographischer Schriften und wegen Besit zes kinderpornographischer Schriften zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen ric h- tet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesa n- walt überwiegend vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Mit ihrer umfa s- send erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere, dass das Landgericht in den Fällen II. 1 a bis e der Urteilsgründe keinen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB angen ommen hat. Ferner wendet sie sich g e- gen die Strafzumessung . Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fä l- len II. 1 e und f sowie II. 2 der Urteilsgründe im Fall II. 1 f der Urteilsgründe zu Gunsten des Angeklagten mit der Folge eine s Teilfreispruchs , der Einzelstr a- fen für die Taten II. 1 a bis d und II. 3 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe . Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet. I. Nach den Feststellungen sprach der Angeklagte den gesondert v erfol g- ten Z . , den er Anfang des Jahres 2012 über das Internet kennen gelernt hatte 1 2 3 - 5 - und mit dem es gegen Bezahlung durch den Angeklagten zum Austausch von sexuellen Handlungen gekommen war, darauf an, ob er nicht auch jüngere Pe r- sonen männlichen Geschlechts kennen würd e, die Interesse an entgeltlichen sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten hätten. Z . , der sich durch die Ver - mittlung von Jungen aus seinem Wohnumfeld ein lukratives Geschäft ve r- sprach, ging auf das Ansinnen des Angeklagten ein. In der Folgezeit wandt e er sich an den 15 - jährigen Y . , den am 17. April 1998 geborenen K . , die jeweils 13 Jahre alten D . und G . sowie den zwölfjährigen H . und veranlasste die Jungen, gegen ein jeweils vom Angeklagten geleistetes Entgelt von 20 n- geklagten teilzunehmen, bei denen jeweils auch der gesondert v erfolgte Z . zugegen war und es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und de n Jungen kam. Im Einzelnen ereig neten sich folgende Missbrauchstaten: Am 22. März 2012 suchte der gesondert v erfolgte Z . zusammen mit Y . und K . den Angeklagten in dessen Wohnung in K . auf. Nachdem Z . , Y . und K . sich auf Frage des Angeklagten hin ausg ezogen und alle Beteiligten zunächst an ihr en Penissen masturbiert hatten, manipulierte der Angeklagte an den Geschlechtsteilen des Z . und der beiden Jungen, wäh - rend Z . dem 13 Jahre alten K . und dem weiteren Geschädigten Y . zur Stimu lation einen Pornofilm auf seinem Mobiltelefon zeigte. Im weiteren Ve r lauf führte der Angeklagte bei Y . und Z . den Oralverkehr aus, ehe der Geschädigte K . der Aufforderung des gesondert v erfolgten Z . , sei - nerseits an dem erigierten Pen is des Angeklagten den Oralverkehr durchzufü h- ren, nach ka m und kurzzeitig das Glied des Angeklagten in den Mund nahm (II. 1 a der Urteilsgründe). An einem weiteren von Z . vermittelten Treffen mit dem Angeklagten zwischen dem 22. März 2012 und dem 21. A pril 2012 nahm neben Z . und Y . der Geschädigte D . teil. Nachdem der Ge - 4 - 6 - schädigte einer Aufforderung des Z . Folge leistend seine Hose herunter - gezogen und den Oberkörper entblößt hatte, manipulierte der Angeklagte mit der Hand am Glied des Jungen und führte anschließend bei dem Kind den Oralverkehr aus (II. 1 b der Urteilsgründe). Am 21. April 2012 holte der Ang e- klagte entspr echend einer mit dem gesondert v erfolgten Z . getroffenen Ab - sprache diesen und die Geschädigten Y . und G . in G . ab und nahm sie mit in seine Wohnung. Dort forderte Z . die Jungen auf, sich zu entkleiden. Z . und die beiden Jungen entblößten ihre Geschlechtsteile, an denen sie anschließend jeweils mit ihren Hände n manipu lierten. Der gesondert v erfolgte Z . zeigte dem Geschädigten G . auf seinem Mobiltelefon einen Pornofilm, weil er wollte, dass der Junge für die sexuellen Handlungen durch den Angeklagten entsprechend erregt war. Sodann führte der Angeklagte bei Z . und den beiden Jungen jeweils den Oralverkehr durch (II. 1 c der Urteils - gründe). Für den 29. April 2012 vereinbarte n der gesondert v erfolgte Z . und der Angeklagte ein erneutes Treffen, bei dem der jetzt 14 - jährige K . und der weitere Gesch ädigte H . dem Angeklagten zugeführt werden sollten. Vereinbarungsgemäß fuhr der Angeklagte nach G . , wo er mit Z . und den Jungen K . und H . zusammentraf. Nachdem Z . und K . ihre Genitalien entblößt und der Gesc häd ig te H . dem Beispiel der ande - ren folgend seine Hose und Unterhose heruntergezogen und den Oberkörper durch Hochziehen der Ober be kleidung freigelegt hatte, nahm der Angeklagte den Penis des Geschädigten H . in den Mund und führte kurzz eitig den Oralverkehr an diesem durch, während die beiden anderen jeweils mit den Händen an ihren Geschlechtsteilen manipulierten. Anschließend nahm der G e- schädigte K . für kurze Zeit den Oralverkehr am Angeklagten vor (Fall II. 1 d der Urteilsgründe ). - 7 - Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt fasste der gesondert v e r- folgte Z . gemeinsam mit zwei Bekannten den Entschluss, den Angeklagten mittels kompromittierender Fotos zu erpressen, die während der Sexualkonta k- te entstehen sollten. Der Zeu ge Y . fand sich bereit, an dem Erpressungs - vorhaben mitzuwirken. In Ausführung des Tatplans meldete sich Z . beim An - geklagten und initiierte ein neuerliches Treffen, für das Y . den Geschädig - ten H . akquirieren wollte. Da H . zu einem weiteren Treffen mit sexu - ellen Handlungen zunächst nicht bereit war, setzte Y . ihn unter Druck, in - dem er ihm durch Umdrehen eines Fingers Schmerzen zufügte, und erreichte auf diese Weise, dass der Geschädigte widerwillig an dem vereinba rten Treffen mit dem Angeklagten teilnahm. Am 16. Mai 2012 begab sich der Angeklagte mit Z . , Y . und dem Geschädigten H . zu der für den Sexualkontakt vor - gesehenen Lichtung bei einer Abraumhalde in G . . Dort berührte der Ange klagte den Geschädigten mit der Hand an dessen freigelegtem Oberkö r- per, wobei er selbst an sich bis zum Samenerguss onanierte. Der gesondert v erfolgte Z . fertigte hiervon Lichtbilder mit seinem Mobiltelefon (II. 1 e der Urteilsgründe). Um den Angeklag ten mit den Lichtbildern zu konfrontieren und die Erpressung ins Werk zu setzen, vereinbarte Z . mit dem Angeklagten ein weiteres Treffen, für das dem Angeklagten wahrheitswidrig Y . als Sexual - objekt angekündigt wurde. Tatsächlich bestand zwis chen Z . und Y . E invernehmen, dass es bei diesem Treffen zu keinem Sexualkontakt mit dem Angeklagten kommen werde. Absprachegemäß suchte der Angeklagte am 28. Mai 2012 in der sicheren Vorstellung, dort den Oralverkehr an Y . vor - nehmen zu k önnen, die an der Abraumhalde gelegene Lichtung auf. Als er und Z . an der Lichtung auf Y . trafen, lief dieser rasch weg (II. 1 f der Urteils - gründe). 5 - 8 - Der Angeklagte stand über das Internet in Kontakt mit dem 15 - jährigen T . . Im Rahmen der Kommunikation, die mit sich steigernder Intensi - tät sexuelle Themen zum Gegenstand hatte, übermittelte T . auf Aufforde - rung des Angeklagten Bilder von sich, auf denen er unbekleidet masturbierend und seinen Anus präsentierend zu sehen war. Des Weiteren tauschten der A n- geklagte und T . kinderpornographische Bilder aus, wobei der Angeklagte an T . fünf Bilder sandte und von T . aufforderungsgemäß drei Bilder erhielt (II. und d er externen des Angeklagten sichergestellt wurden, befanden sich unter anderem neun Bi l- der mit kinderpornographischen Inhalten (II. 3 der Urteilsgründe). II. 1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe nicht angenommen und im Fall II. 1 e der Urteilsgründe nicht geprüft hat. a) Nach § 17 6a Abs. 2 Nr. 2 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Ki n- dern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB als schwerer sexueller Mis s- brauch von Kindern mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Die Qualifikationsnorm des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, d ie vom Gesetzgeber durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl . I, S. 164) in Anlehnung an die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB in das Str af - gesetzbuch eingefügt worden ist (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT - Drucks. 13/8587, S. 31 f.), trägt dem gesteigerten Tatunrecht Rechnung, 6 7 8 - 9 - welches daraus resultiert, dass regelmäßig die psychischen Widerstandskräfte des Kindes in höherem Maße beeinträchtigt sind und die Gefahren für dessen ungestörte sexuelle Entwicklung zunehmen, wenn das Opfer dem gemein - samen sexuellen Ansinnen mehrerer ausgesetzt ist (vgl. Hörnle in LK - StGB , 12. Aufl., § 176a Rn. 32; Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB , 28. Aufl., § 176a Rn. 9). Mit Blick auf diesen Normzweck setzt eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB voraus, dass bei der Verwirkl i- chung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 StGB mindestens zwei Personen grundsätzlich vo r Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst z u- sammenwirken , dass sie in der Tatsituation zusammen auf das Tatopfer einwi r- ken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 176a Rn. 9; vgl. auch BG H, Urteil vom 22. Dezember 2005 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573; Beschluss vom 14. Oktober 1999 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194 jeweils zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ). Erforderlich ist aufgrund des von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB abweichenden Wortlauts der Vor schrift ein täterschaftliches Verhalten (vgl. MüKoStGB/ Renzikowski , 2. Aufl., § 176a Rn. 24; Fischer , aaO; Perron/ Eisele, aaO; aA Hörnle, aaO, Rn. 34) . D ie tatbestandlichen Voraus s etzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB müssen allerdings nicht v orliegen. Dies folgt daraus, dass durch § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB seinem ausdrücklichen Regelungsgehalt nach gerade auch die gemeinschaftliche Begehung der Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB qualifiziert werden soll. Bei § 176 Abs. 1 StGB handelt es sich aber u m ein eigenhändiges Delikt (vg l. BGH, Urteil vom 7. September 1995 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243 ff.), was jede mittäterschaftliche Zurec h- nung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ausschließt (vgl. Hörnle, aaO, § 176 Rn. 24, 26). F ür die Qualifizierung von Missbra uchstaten nach § 176 Abs. 1 StGB durch eine gemeinsame Tatbegehung reicht es daher aus, dass mehrere Personen im - 10 - Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens jede für sich sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder jeweils an sich vornehmen lassen. Nach seinem auf Taten nach § 176 Abs. 1 und 2 StGB abstellenden Wortlaut ist der Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dann erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere na ch § 176 Abs. 2 StGB strafbar macht (vgl. Hörnle, aaO, § 176a Rn. 36; Renzikowski, aaO; Fischer, aaO; Perron/ Eisele, aaO; Eschelbach in Matt/ Renzikowski , StGB, § 176a Rn. 20; Ziegler in von Heintschel - Heinegg, StGB, § 176a Rn. 13; Gössel, Das Neue Sexuals trafrecht, 2005, § 6 Rn. 44; Laubenthal, Handbuch Sexualstraftaten, 2012, Rn. 530; aA Wolter s in SK - StGB, § 176a Rn. 19 [Stand: August 2012] und in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 176a Rn. 15). Da § 176 Abs. 2 StGB die Verursachung sexueller Handlungen v on oder an einem Dritten durch Ei n- wirken auf das kindliche Opfer strafrechtlich erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 1 StR 236/95, aaO, 246), liegt die für eine gemeinschaft - liche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB erforderliche gleiche Zielric h- tung des täterschaftlichen Handelns hier darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im S inne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt oder an sich vornehmen lässt. A uch diese Art des Zusammenwirkens gegenüber dem Tatopfer weist den im Vergleich zu den Grundtatbeständen gesteigerten U n- rechtsgehalt auf, der für die Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB ken n- zeichnend ist. b) In den Fällen II. 1 a bis d der Urteil sgründe hat sich der Angeklagte danach entgegen der Auffassung der Strafkammer jeweils auch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig 9 10 - 11 - gemacht. Nach den Feststellungen wurden die kindlichen Tatopfer jeweils durch den gesondert v erfolgten Z . dazu bestimmt, die sexuellen Handlungen am Angeklagten vorzunehmen oder durch ihn an sich zu dulden. Z . veranlasste die Kinder nicht nur im Vorfeld zur Teilnahme an den Treffen mit dem Angekla g- ten, sondern war bei die sen Treffen jeweils selbst vor Ort anwesend und unte r- stützte die sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und den Opfern, indem er die Opfer verbal zur Mitwirkung aufforderte oder durch auf deren sexuelle Stimulation abzielende Handlungen auf die Kin der einwirkte. Da der Angeklagte in den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe unter a n- derem jeweils wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, berührt die unzutreffende recht - liche Wertung des Landgerichts allein den Schuldumfang der Taten, sodass die Schuldsprüche bestehen bleiben können und es nur einer Aufhebung der Einzelstrafaussprüche bedarf (vgl . BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 4 StR 139/10, NStZ - RR 2010, 278 ). c) Im Fall II. 1 e der Urteilsgründe lassen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen eine abschließende rechtliche Bewertung nicht zu. Das Landg e- richt hat zwar festgestellt, dass das Tatopfer H . erst auf Druck des Zeugen Y . zu einem weiteren Treffen mit dem Angeklagten zur Vornahme sexuel - ler Handlungen bereit war, und der Zeuge Y . zusammen mit Z . , dem Angeklagten und dem Opfer zur späteren Tatörtlichkeit fuhr. Ob Y . die Vornahme der sexuellen Handlung durch den Angeklagten vor Ort durch ei nen aktiven Mitwirkungsbeitrag unterstützte, ist der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteil s aber nicht zu entnehmen. Ein Bestimmungsakt des Z . gegenüber dem Opfer im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht fes t- 11 12 - 12 - gestellt. Der Schuldsp ruch im Fall II. 1 e der Urteilsgründe bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung. 2. Der Schuldspruch wegen Verbreitung pornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung und Erwerb kinderpornographischer Schriften und Erwerb jugendpornogr aphischer Schriften im Fall II. 2 der Urteilsgründe kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die Urteilsfeststellungen die A n- nahme einer materiell - rechtlichen Tat nicht tragen. Die Übersendung und der Empfang mehrerer kinderpornographischer oder jugendpornographischer Bilder über das Internet stellt nur dann eine Tat im materiell - rechtlichen Sinne dar, wenn die Übermittlungen im Rahmen eines zusammenhängenden Kommunikationsvorgangs erfolgten. Liegen dagegen mehrere zeitlich voneinander getrennte K ommunikationsvorgänge vor, sind mehrere real konkurrierende Taten gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 3 StR 215/08, NStZ 2009, 208). Das Landgericht hat lediglich fest - gestellt, dass der gegenseitige Austausch kinderpornographischer Bilder und die Übersendung der jugendpornographischen Abbildungen von dem Zeugen T . an den Angeklagten im Rahmen der Internetkommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen vorgenommen wurden. Nähere Feststellu n- gen zu den Einzelheiten dieser Kommunika tion, insbesondere zu deren Dauer und Verlauf, hat es dagegen nicht getroffen . N ach den Urteilsgründen bleibt daher offen , ob der Übermittlung der Bilder ein einheitlicher oder mehrere g e- trennte Kommunikationsvorgänge zu Grunde lagen. Im Übrigen begegne t die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verbreitung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da die Übersendung der kinderporn o- 13 14 15 - 13 - graphischen Bilder, die ein tatsächliches oder wirklichke itsnahes Geschehen wiedergaben, durch den Angeklagten an den Zeugen T . nach den Fest - stellungen nicht dazu diente, die Bilder einem größeren Personenkreis zugän g- lich zu machen, hat sich der Angeklagte insoweit nicht eines Verbreitens im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB (zum Begriff des Verbreitens vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 2004 2 StR 365/04, BGHR StGB § 130 Abs. 2 Verbreiten 1 ; vom 24. März 1999 3 StR 240/98, BGHR StGB § 184 Verbre i- ten 1 ), sondern des Besitzverschaffens von kinderporn ographischen Schriften nach § 184b Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 3. Im Fall II. 1 f der Urteilsgründe führt die Revision der Staatsanwal t- schaft zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung der Verurte i- lung des Angeklagten wegen versuchten sexue llen Missbrauchs eines Jugen d- lichen gemäß § 182 Abs. 2 und 4 StGB und zum Freispruch des Angeklagten. Die vom Angeklagten angestrebte Missbrauchstat hat die Schwelle zum stra f- baren Versuch nicht überschritten. Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt . Noch nicht ta t- bestandsmäßige Handlungen erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgel a- ger t sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zw i- schenakte in die Tatb estandsverwirklichung einmündet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1 mwN). Von diesem Maßstab ausgeh end liegt in dem von der Stra f- kammer festgestellten Aufsuchen der zur Tatbegehung vorgesehenen Örtlic h- keit kein unmittelbares Ansetzen des Angeklagten zur Verwirklichung des Ta t- bestands des § 182 Abs. 2 StGB, da das Tatopfer noch nicht in den Zugriffsb e- 16 17 - 14 - rei ch des Angeklagten gelangt und die Vornahme des Oralverkehrs am Opfer nach den Vorstellungen des Angeklagten im Weiteren von der Bereitschaft des Opfers abhängig war, sich auf das sexuelle Ansinnen des Angeklagten einz u- lassen. 4. Der Einzelstrafausspruc h im Fall II. 3 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Bemessung der Einzelstrafe hat das Landgericht die Dauer der Untersuchungshaft, von der sich der Angeklagte stark beeindruckt gezeigt hat, zu Gunsten des bislang unbes traften Angekla g- ten strafmildernd berücksichtigt. Erlittene Untersuchungshaft ist aber regel - mäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urtei le vom 20. August 2013 5 StR 248/13 , Rn . 3, vom 19. Mai 2010 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; vom 14. Juni 2006 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21 ). Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtig ung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147). Solche zusätzlichen, den Angeklagten besonders beschwerende Umstände oder Folgen des Haftvollzugs hat die St rafkammer indes nicht konkret festgestellt. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die rechtlich unzutreffende Wertung der Strafka m- mer auf die Höhe der verhängten Einzel freiheitsstrafe ausgewirkt hat. 5. Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II. 1 e und f sowie II. 2 der Urteilsgründe und der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 a bis d und II. 3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. 18 19 - 15 - Für die neuerlich zu treffende Gesamtstrafenentscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Bemessung der Gesamtstrafe einer eingehenden Begründung bedarf, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten wird (vgl. BGH, Urteile vom 29. Ju n i 2005 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568; vom 30. November 1971 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 2 71 ). Bei der zusamme n- fassenden Würdigung der einzelnen Taten wird der neue Tatrichter auch zu bedenken haben, dass sich die rechtskräftig feststehenden Missbrauchstaten in den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe jeweils gegen verschiedene kindliche Tatopfer richteten. Sost - Scheible Cierniak Mutzbauer Bender Quentin 20
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