BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 259 /14 vom 27. August 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwer deführers am 27. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Magdeburg vom 6. Februar 2014 mit den Festste l- lungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfer nens vom Unfallort verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen unerl aubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Ma ß- re geln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge g e- 1 - 3 - stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält rech t- licher Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Fes t- stellungen sind lückenhaft; sie erlauben nicht die Prüfung, ob sich der Ang e- klagte möglicherweise berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat (vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ausweislich der Urteilsgründe lief der Angekla g- te nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluch timpuls folgend zu dem Pkw seines Bekannten N . W . , der an der Unfallstelle vorbeigefahren und nach rechts in die Straße abgebogen war. Beim Öffnen der Bei - fahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner recht en Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug und ließ sich zur Universitätsklinik nach M . fahren. Nachdem dort die Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallg e- schehen bei der Pol izei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erke n- nen zu geben. Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob N . W . noch im Bereich der Unfallstelle gehalten hat. Wenn der Angeklagte noch vor Verlassen der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle z u- mindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein (vgl. OLG Köln, VRS 63, 349, 350; OLG Frankfurt, VRS 65, 30; K önig in Hentschel/ König/D auer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 142 StGB Rn. 51; Gep pert in LK - StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 126). Hiermit hat sich das Landgericht nicht au s- einandergesetzt. 2 3 - 4 - Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverk ehr, die hierfür verhängte Einzelstrafe und die Maßregelanordnung werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 4
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