BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 260/02 vom28. November 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.November 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Athing,Richterin am BundesgerichtshofnrRichter am BundesgerichtshofDr. Ernemann als beisitzende Richter,Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteildes Landgerichts Bochum Auswärtige StrafkammerRecklinghausen - vom 26. Februar 2002 mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der unerlaubtenVeranstaltung eines Glücksspiels aus Rechtsgründen freigesprochen. Mit ihrerRevision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, erstrebt dieStaatsanwaltschaft die Aufhebung des freisprechenden Urteils. Das Rechts-mittel hat Erfolg.1. Der Angeklagte bot im Land NordrheinWestfalen unter der Bezeich-nung G. S. , Sportinformation und Online - Kurierdienst dieMöglichkeit an, Wetten auf das Ergebnis von Fußballspielen oder von anderensportlichen Ereignissen zu festen Gewinnquoten (sog. Oddset-Wetten) abzu-schließen. Zu dem Ablauf der Wettvorgängen hat das Landgericht festgestellt: - 4 -In den Geschäftsräumen des Angeklagten lagen Wettprogramme aus.Auf einem Tippzettel konnte ein Kunde auf den Gewinn einer Mannschaft oderaber auch auf einen bestimmten Spielausgang wetten. Gegenstand der Wettenwaren alle Europaligen bis herunter zu Regionalligen, und zwar vornehmlich imBereich des Fußballs. Die Wetten waren nicht auf ein Spiel beschränkt, son-dern es waren Tipps für bis zu zehn Spiele möglich. Die Mitspieler füllten dieTippzettel aus, übergaben sie dem Angeklagten oder dessen Angestellten undzahlten einen Einsatz. Der Angeklagte gab die Tipps sodann in einen Compu-ter ein, von welchem die Daten online an die Firma M. , Isle of Man, weitergeleitet wurden. Hatte der Spielergewonnen, erhielt er seinen Gewinn nach den bereits bei Abgabe des Tippsfestgelegten Quoten vom Angeklagten ausgezahlt. Einmal im Monat rechneteder Angeklagte mit der Firma M. ab und überwies denGewinnsaldo von durchschnittlich 6.500.- Euro an diese. Er selbst erhielt einenmonatlichen Festbetrag von 4.000.- Euro, von dem er die Miete für das Laden-lokal und die Gehälter für zwei Teilzeitbeschäftigte bestreiten mußte. Wederder Angeklagte noch die Firma M. waren Inhaber einerGenehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen(hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1955 [GS. NRW. S. 672], zuletzt geändert durch Gesetzvom 14. Dezember 1999 [GV. NRW. S. 687]) oder in einem anderen deutschenBundesland.2. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf einer Straftatnach § 284 StGB mit der Begründung freigesprochen, daß es sich bei Sport-wetten nicht um Glücksspiele im Sinne dieser Vorschrift handele. Anders alsbei diesen hänge das Ergebnis bei der Sportwette nicht vom reinen Zufall ab. - 5 -Ihr Ausgang könne vielmehr überwiegend vom Mitspieler aufgrund von Infor-mationen aus den Medien prognostiziert werden. Hierbei dürfe nicht auf denDurchschnitt der Bevölkerung abgestellt werden, da dieser nicht Kunde inWettbüros für Sportwetten sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden,daß derjenige Spieler, der ein reines Zufallsergebnis bewetten wolle, also einGlücksspiel betreiben möchte, seinen Tipp nicht bei einer Sportwette, son-dern eher beim Lotto abgeben werde. Abzustellen sei daher bei der Frage, obein Glücksspiel vorliege, auf den Durchschnitt der Mitspieler des jeweiligenSpiels. An Sportwetten der vorliegenden Art würden jedoch von vornehereinüberwiegend nur solche Spieler teilnehmen, die aufgrund eigener Kenntnisseund Fähigkeiten in der Lage seien, eine begründete Prognose für den Ausgangdes jeweiligen Sportereignisses abzugeben.3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.a) Das Wesen des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB besteht nachallgemeiner Auffassung darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlustnach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, denKenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oderhauptsächlich vom Zufall (BGHSt 2, 274, 276; 29, 152, 157; 36, 74, 80;v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 7 f m.w.N.). Maßgebend für die Be-urteilung sind dabei die Spielverhältnisse, unter denen das Spiel eröffnet istund gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen desDurchschnittsspielers (BGHSt 2, 276). Den Maßstab hierfür bildet das Publi-kum, für das das Spiel eröffnet ist, nicht der geübtere oder besonders geübteTeilnehmer. Ist ein Spiel danach ein Glücksspiel, so behält es diese Eigen-schaft auch für den besonders geübten oder versierten Spieler, der den Spiel- - 6 -ausgang besser abschätzen kann als ein weniger geübter oder versierter (BGHaaO).b) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht ge-recht.aa) Die Ausführungen des Landgerichts begegnen bereits insoweit Be-denken, als darin darauf abgestellt wird, daß das Ergebnis bei einer Sportwettenicht vom reinen Zufall abhängig, sondern überwiegend aufgrund entspre-chender Informationen und hieraus gezogener Schlüsse prognostizierbar sei.Dies läßt befürchten, daß das Landgericht schon von einem unzutreffendenAnsatz ausgegangen ist. Ein Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn der Spiel-erfolg nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein Überge-wicht zukommt. Das Überwiegen des Zufalls wird jedoch nicht bereits dadurchin Frage gestellt, daß über den Ausgang anhand bestimmter Kriterien eine be-gründete Vorhersage getroffen werden kann, sofern der Ausgang von weiterenwesentlichen Unsicherheitsfaktoren bestimmt wird, die für den Spieler wederbeeinflußbar noch vorausberechenbar sind (vgl. auch BGHSt 2, 139, 140/141).bb) Das Urteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil dieStrafkammer bei der Bestimmung des Durchschnittsspielers, auf dessenKenntnisse und Erfahrungen es für die Beurteilung ankommt, ob ein Glücks-spiel im Sinne des § 284 StGB vorliegt, von einem zumindest unklaren Maß-stab ausgegangen ist. Nach den oben genannten Grundsätzen ist insoweit aufden Personenkreis abzustellen, für den das Spiel eröffnet worden ist und ge-wöhnlich betrieben wird. Für die Qualifizierung als Glücksspiel gilt zudem derGrundsatz der einheitlichen Betrachtungsweise (vgl. BGHSt 2, 274, 276/277; - 7 -v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 8). Es kann daher nicht maßgeblich sein, ob - wiedie Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung vorgetragen hat - einzelneMitspieler über derartige Fähigkeiten verfügen, daß sie bestimmte Sportergeb-nisse mit einer überwiegenden Richtigkeitsgewähr vorhersagen können, sofernsich an dem Spiel auch Spieler beteiligen können und in einem nicht völlig un-tergeordneten Maße auch tatsächlich beteiligen, die diese Fähigkeiten nichtbesitzen. Gerade der eher unbedarfte Spieler bedarf des Schutzes vor denGefahren des Glücksspiels. Soweit das Landgericht meint, an den vom Ange-klagten veranstalteten Sportwetten würden sich von vorneherein überwie-gend nur im Sportwesen besonders kenntnisreiche und befähigte Spielerbeteiligen, handelt es sich um eine unzulässige, weil nicht durch Tatsachenbelegte Vermutung.c) Darüber hinaus bleibt offen, ob und in welchem Maße auch derkenntnisreiche Durchschnittsspieler die Entscheidung über Gewinn und Ver-lust beeinflussen kann, mit der Folge, daß bei einem entsprechenden Zurück-treten des Zufallsmoments ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel an-zunehmen wäre. Hierbei handelt es sich um eine Frage tatsächlicher Art, dieeiner tatrichterlichen einzelfallorientierten Abgrenzung - gegebenenfalls mitHilfe eines Sachverständigen - unter Berücksichtigung der einzelnen in Be-tracht kommenden Spielvorgänge bedarf (vgl. v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 8).Dem wird die angefochtene Entscheidung, die bereits eine konkrete Darstel-lung der einzelnen Wettvorgänge vermissen läßt, nicht gerecht. Der bloßeHinweis, daß aus Tages-, Sportzeitungen und auch aus dem Internet vielfältigeInformationen über die an einem Sportereignis beteiligten Spieler und Mann-schaften erlangt werden können, genügt nicht. Denn es versteht sich nicht vonselbst, daß ein derart umfassend informierter Spieler das Ergebnis eines sport- - 8 -lichen Wettkampfes mit einer überwiegenden Richtigkeitsgewähr vorhersagenkann. Dies gilt umso mehr, als bei Sportwetten der vorliegenden Art die zuge-sagten Gewinnquoten und damit auch der Anreiz für den Spieler umso höhersind, je unübersehbarer oder unwahrscheinlicher der Spielausgang ist, auf dender Spieler setzt. Nicht das Setzen auf den Favoriten (mit einer regelmäßigniedrigen Gewinnquote), sondern das Setzen auf den Außenseiter (mit einerregelmäßig hohen Gewinnquote) kommt dem naturgemäß bestehendenBestreben des Spielers entgegen, seinen Einsatz in größtmöglichem Maße zuvervielfachen. Insoweit hätte es auch Feststellungen bedurft, nach welchenMaßstäben die Gewinnquoten für die vom Angeklagten angebotenen Wettenfestgelegt worden sind. Es liegt im übrigen auf der Hand, daß der Ausgang ei-nes sportlichen Wettkampfs, sieht man einmal von den Fällen der Manipulationab, von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die sich vielfach einer exaktenVorausberechnung entziehen werden. Der Reiz eines sportlichen Wettbe-werbs, etwa eines Fußballspiels, liegt gerade darin, daß dessen Ergebnis nichtim voraus bestimmbar ist. Nicht selten wird ein Spiel durch einen Zufallstreffereiner an sich nach Vorhersagen von Experten und nach dem gesamten Spiel-verlauf unterlegenen Mannschaft entschieden. Zu Recht hat daher das Bun-desverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 (BVerwGE114, 92 = NJW 2001, 2648) darauf hingewiesen, daß die Gewinnerwartung desVeranstalters einer Sportwette gerade auf der Unkalkulierbarkeit der Ergebnis-se beruht. Demzufolge sind sowohl in der neueren höchstrichterlichen verwal-tungsrechtlichen (BVerwG aaO) als auch zivilrechtlichen Rechtsprechung(BGH, Urt. v. 14. März 2002- I ZR 279/99 = NJW 2002, 2175) Sportwetten zufesten Gewinnquoten als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB qualifiziertworden. - 9 -4. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des freispre-chenden Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz, da auf der Grundla-ge der bisherigen Feststellungen bei Annahme eines Glücksspiels eine Straf-barkeit des Angeklagten nach § 284 Abs. 1 1. Alt. StGB in Betracht kommt.Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer verantwortlich undorganisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspielsschafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluß von Spielverträgen ermög-licht (vgl. BGH Urt. v. 28. Mai 1957 1 StR 339/56; BayObLG NJW 1993,2820, 2821; v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 18; Lampe, JuS 1994, 737, 741). DieseVoraussetzungen kann der Angeklagte dadurch erfüllt haben, daß er zurDurchführung des Spielbetriebes unter einer eigenen FirmenbezeichnungRäumlichkeiten anmietete, Angestellte beschäftigte, die erforderliche Ausstat-tung bereitstellte, Wettprogramme auslegte, Einzahlungen der Spieler entge-gennahm und Gewinne auszahlte. Daß er die Wettdaten an die Firma M. , Isle of Man, weiterleitete und bis auf den ihm zustehendenFestbetrag von 4.000.- Euro monatlich den verbleibenden Gewinnsaldo an die-se zu überweisen hatte, ändert für sich gesehen daran nichts. Der Begriff desVeranstaltens setzt nämlich nicht notwendig voraus, daß der Täter mit eige-nen finanziellen Interessen am Ergebnis des Spielbetriebes tätig wird (so zu-treffend BayObLG, v. Bubnoff, Lampe jeweils aaO; vgl. auch Eser/Heine inSchönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 284 Rdn. 12: nur Indiz; Tröndle/FischerStGB 50. Aufl. § 284 Rdn. 11: idR ). Allerdings gestatten die getroffenenFeststellungen insoweit keine abschließende rechtliche Bewertung, da sich dasUrteil zu den Einzelheiten des Wettbetriebes, insbesondere zu den Befugnis-sen des Angeklagten bei dessen Ausgestaltung, nur unzureichend verhält. Imübrigen würde jedenfalls das festgestellte Verhalten des Angeklagten die Tat- - 10 -bestandsalternative des Bereitstellens von Einrichtungen (§ 284 Abs 1 3. Alt.StGB) erfüllen. In Betracht käme ferner auch eine Verwirklichung des Tatbe-standes des § 284 Abs. 4 StGB.Der Angeklagte hat schließlich auch ohne behördliche Erlaubnis ge-handelt. Eine Zulassung des Wettbetriebes des Angeklagten nach §§ 1, 2 desSportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist nicht erfolgt. DerSenat hat auch auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen angesichtsder der Bevölkerung vom öffentlichen Glücksspiel drohenden Gefahren (vgl.hierzu im einzelnen BVerwGE 114, 92, 100), die den Gesetzgeber des Sechs-ten Strafrechtsreformgesetzes zu einer Verschärfung der §§ 284 ff. StGB ve-ranlaßt haben (vgl. hierzu BTDrucks. 13/8587 S. 67), und in Anbetracht desdem Gesetzgeber grundsätzlich zustehenden Beurteilungs- und Prognose-spielraums (vgl. BVerfGE 102, 197, 218) derzeit keine Zweifel an der Verfas-sungsmäßigkeit der die Zulassung von Wettunternehmen regelnden Bestim-mungen des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. auchBVerwG aaO. S. 97 ff.).Tepperwien Maatz Athingnrn !n"#$%
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